
Nach § 1955 Satz 1 BGB ist die Anfechtung zwingend gegenüber dem Nachlassgericht vorzunehmen. Die Erklärung der Anfechtung ist entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.[1]
[1] § 1955 Satz 2 BGB i. V. m. § 1945 Abs. 1 BGB
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