Der Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen oder auch auszuschlagen. Die Annahme kann aber nicht durch den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger oder den Nachlassverwalter erklärt werden.[1]

[1] Lange, Erbrecht, 2017, Kapitel 10 Rz. 12 m. w. N.

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