Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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§ 20 Testamentsvollstreckung / III. Erbschaftsteuer

Rz. 271 Die wichtigste Steuer, mit der sich der Testamentsvollstrecker befassen muss, ist die Erbschaftsteuer. Der Testamentsvollstrecker ist gem. § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung für die Erben (nicht jedoch für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte) abzugeben,[346] jedoch erst nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt.[347] E...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / II. Erbschaftsteuer

Rz. 4 Erbschaftsteuerrechtlich ist die Auflage entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen einzuordnen, da das Erbschaftsteuerrecht diesen Grundsätzen weitgehend folgt. So unterliegt die Auflage nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ErbStG bei dem Auflagenbegünstigten der Erbschaftsteuer. Der Erwerb gilt als vom Erblasser erfolgt. Die Erbschaftsteuer entsteht mit der Vollziehung de...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 14 Nichteheliche Lebenspartner werden nach dem ErbStG grundsätzlich – auch nach langjährigem Zusammenleben[15] – behandelt wie fremde Dritte. Sie unterliegen nach § 15 Abs. 1 ErbStG bei Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen der Steuerklasse III und haben einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der für sie geltende Steuersat...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Erbschaftsteuer

Rz. 66 Der Unternehmer, der seine Unternehmensnachfolge von Todes wegen plant, möchte selbstverständlich auch die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) berücksichtigt wissen.[54] Auch in diesem Sinne ist im Unternehmertestament dafür Sorge zu tragen, dass der gesamte Betrieb auf den oder die Nachfolger übergeht und es nicht zu ein...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (2) Güterrechtliche Lösung

Rz. 120 Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen, ohne dass der überlebende Ehegatte testamentarischer oder gesetzlicher Erbe ist oder wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist der Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB vorzunehmen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Güterstand unter Lebenden (Scheidung oder Ehevertrag) beendet wurde. Hierbei ist die Begünstigung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zur Nicht-/Anwendung der Vorschrift

Rz. 343 [Autor/Stand] Die Intention des historischen Gesetzgebers lässt sich anhand der zugänglichen Materialien leider nicht ermitteln. Dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden sollte, ist weder der Gesetzesbegründung[2] noch den späteren Erörterungen im Finanzausschuss[3] explizit zu entnehmen und daher nicht mehr als eine bloße Vermutung.[4] Der Gesetzentwurf[5] verweis...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / f) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 41 Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Der Dritte muss außerhalb des Nachlasses erwerben, denn die Vorschrift regelt nur die Erlangung solcher Vermögensvorteile, die dem Betroffenen nicht schon durch Erb...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Steuerliche Behandlung des Vorerben

Rz. 135 Der Vorerbe erlangt mit dem Erbanfall gem. § 6 Abs. 1 ErbStG steuerlich die Erbenstellung. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die den Vorerben treffen, bleiben bei seiner Besteuerung vollständig unberücksichtigt.[145] Er wird gem. §§ 6 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 9, 5 BewG als Vollerbe des Erblassers angesehen und der Erbanfall dementsprechend in voller H...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mitteilungspflichten von Grundbuchämtern (Abs. 4)

Rz. 26 [Autor/Stand] Zu den gleichen Zwecken wie in § 29 Abs. 3 BewG – Einheitsbewertung, Grundsteuer, Grundbesitzwerte, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer – haben auch die Grundbuchämter bestimmte Grundstücke betreffende Umstände von Amts wegen mitzuteilen. Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG soll (nur) die Eintragung des neuen Eigentümers oder Erbbaubere...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 5. Steuertarife

Rz. 84 Die Erbschaftsteuersätze (= Tarife) ergeben sich aus § 19 ErbStG. Steht nach der Bewertung des Nachlasses dessen zu versteuernder Betrag fest und sind von dem Anteil, der auf den Erwerber entfällt, alle Nachlassverbindlichkeiten und sämtliche in Betracht kommenden Freibeträge abgezogen worden, dann lässt sich derjenige Steuersatz anhand der Steuersätze in § 19 ErbStG ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / I. Allgemeines

Rz. 1 In steuerlicher Hinsicht werden Erbschaften – wie Schenkungen auch – im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es handelt sich bei der Erbschaftsteuer um eine Personen- und Verkehrssteuer und nicht, wie bspw. im anglo-amerikanischen Verständnis, um eine Nachlasssteuer. Vielmehr ist stets die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers zu ermitteln. Die relev...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (1) Erbrechtliche Lösung

Rz. 112 Die Finanzverwaltung (R E 5.1 Abs. 1 ErbStR 2019) hält hierzu und mit Blick auf die Begünstigung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG fest: Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ga...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 131 Von der fortgesetzten Gütergemeinschaft spricht man, wenn die Ehegatten gem. § 1483 Abs. 1 BGB durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.[137] Aufgrund der Regelung des § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB wird der Anteil des verstorbenen Ehegatt...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / g) Vermögensübergang auf eine Stiftung; Erbersatzsteuer von Familienstiftungen

Rz. 47 Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG hat nur für die nicht gemeinnützigen Stiftungen praktische Bedeutung, wonach als vom Erblasser zugewendet – und damit steuerbar – der vom Erblasser angeordnete Übergang von Vermögen auf eine Stiftung gilt. Zu beachten ist bei einer Familienstiftung zudem, dass das Vermögen einer inländischen Familienstiftung gem. § 1 Abs...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 1 Kommentare

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 83. Auflage 2025 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck (zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. v. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (zit.: BeckOGK/Bearbeiter) Burandt/Rojahn...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / i) Abfindung für den Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche

Rz. 51 Ein Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche löst keine Erbschaftsteuer aus, soweit der Verzichtende dafür keine Vorteile i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG in Form einer Abfindung erlangt. In der Regel erwartet und erhält der Verzichtende jedoch einen Vorteil, der dann an die Stelle der erbrechtlichen Ansprüche tritt.[62] Steuerpflichtig sind die Vermögensvorteile, die der B...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Bemessungsgrundlage

Rz. 57 § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG definiert, dass der steuerpflichtige Erwerb für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der zu entrichtenden Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Das Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der bei dem Erwerber eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der sich aus dem Nettoerwerb errechnet (sog. obj...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / II. Beschränkte und unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

1. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht a) Dem Grunde nach Rz. 5 Von einer unbeschränkten Steuerpflicht ist die Rede, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer im Sinne des Gesetzes ist.[1] Es reicht also aus, wenn einer von beiden Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Damit unterscheidet sich das deutsche Erbschaftsteuerrecht erheblich von dem anderer Staaten, ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Vermögensübertragungen in der Zugewinngemeinschaft

aa) Berechnung des steuerfreien Zugewinns Rz. 93 Zur Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist als maßgebliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft zu beachten, dass der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist.[105] Mit der Beendigung entsteht kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 8 [Autor/Stand] Mit der Einführung des Vergleichswertverfahrens bei der steuerlichen Bewertung für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 beschritt der Gesetzgeber einen neuen Weg. § 183 BewG ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sah das Bewertungsgesetz lediglich pauschalierte Bewer...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Erbschaftsteuerrecht

Rz. 111 Unabhängig von der zivilrechtlichen Regelung, den Erbteil zum Ausgleich des Zugewinns pauschal zu erhöhen, wird der Zugewinn für Zwecke der Erbschaftsteuer immer nach den §§ 1371 ff. BGB berechnet. Es ist stets der tatsächlich erzielte Zugewinn der Eheleute zu berechnen. Doch auch innerhalb des Erbschaftsteuerrechts ist zwischen der erbrechtlichen Lösung einerseits (...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Einziehung eines Gesellschaftsanteils

Rz. 39 Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags bei Tod des Gesellschafters eingezogen wird. In diesem Fall müssen die anderen Gesellschafter den fiktiven Mehrwert, der ihnen zuwächst, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG der Erbschaftsteuer unterwerfen (R E 3.4 Abs. 3 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Erwerbe, die unter § 21 ErbStG fallen

Rz. 64 [Autor/Stand] Bei unilateraler Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer oder einem DBA mit Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG ist zu unterscheiden, ob der Vorerwerb oder der Letzterwerb der ausländischen Besteuerung unterlag. War für einen Vorerwerb eine ausländische Steuer für Auslandsvermögen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet worden, so betrifft dies...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / l) Herausgabeanspruch des "Vertragserben" wegen beeinträchtigender Schenkung

Rz. 55 Auch der durch Erbvertrag zum Erben erkorene Erbe kann nicht verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt. Führt der Erblasser allerdings eine Schenkung in der Absicht durch, die Erben zu "beeinträchtigen" (§ 2287 BGB), kann das Verschenkte vom Erben nach näherer Maßgabe des § 2287 BGB eventuell zurückgefordert werden. Mit Geltendmachu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verfassungsrechtliche Implikationen

Rz. 4 [Autor/Stand] § 19 ErbStG erlangte in der Rechtsprechung des BVerfG insb. dadurch Bedeutung, dass das Gericht in seiner Entscheidung vom 7.11.2006 die Regelung als "Klammernorm" verstand, die durch ihren einheitlich anzuwendenden Steuersatz aus bloßen bewertungsrechtlichen Ungleichheiten tatsächlich ungleiche Besteuerungsfolgen mache.[2] Rz. 5 [Autor/Stand] Dessen ungea...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

a) Dem Grunde nach Rz. 5 Von einer unbeschränkten Steuerpflicht ist die Rede, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer im Sinne des Gesetzes ist.[1] Es reicht also aus, wenn einer von beiden Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Damit unterscheidet sich das deutsche Erbschaftsteuerrecht erheblich von dem anderer Staaten, die zumeist nur auf den Erblasser abste...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Ist eine persönliche Steuerpflicht gegeben, ist weiter zu prüfen, ob solche Vermögensübertragungen vorliegen, die eine sachliche Steuerpflicht nach dem ErbStG begründen. § 1 Abs. 1 ErbStG enthält einen Katalog sämtlicher steuerpflichtiger Vorgänge. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Entstehung der Vorschrift

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 3 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[4] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert und dabei in Abschn. 19 auch Erläuterungen zu den Bewirtschaftungs...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Übergang eines Gesellschaftsanteils auf andere Gesellschafter

Rz. 37 Geht der Anteil an einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen bei Tod eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter über, müssen die "übernehmenden" Gesellschafter den fiktiven Mehrwert, der ihnen zuwächst, der Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG unterwerfen. Zwar kennt zumindest d...mehr

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§ 24 Erbvertrag / I. Erbschaftsteuerliche Hinweise

Rz. 149 Bei einem voll unentgeltlichen Erbvertrag gibt es keine erbschaftsteuerlichen Besonderheiten. Was jemand erwirbt, ob als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. Der Rest folgt den allgemeinen Regeln, die für jeden dieser Erwerbe gelten. Rz. 150 Anders ist die Lage bei einem ganz oder teilweise entgeltlichen Erbver...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / d) Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch Tod

Rz. 124 Auch in den Fällen der Beendigung des gesetzlichen Güterstands auf andere Weise als durch den Tod eines der Ehegatten gehört eine Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.v. § 7 ErbStG und unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 S. 2–6 ErbStG gelten nicht und ehevertragliche Vereinbarungen find...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Der Anwendungsbereich von § 29 BewG beschränkt sich auf die Einheitsbewertung von Grundbesitz. Faktisch haben damit § 29 Abs. 1 und 2 BewG aktuell keinen Anwendungsbereich mehr. Eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes ist mit Wirkung zum 1.1.2025 ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen auch für Fortschreibungen und Nachfeststell...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Besteuerung auf Ebene des Vor- und Nacherben

Rz. 148 Tritt der Nacherbfall aufgrund eines anderen Ereignisses als des Todes des Vorerben ein, findet die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 ErbStG Anwendung. Dieser gilt für die Fälle, in denen die Nacherbfolge durch ein anderes, bereits zu Lebzeiten des Vorerben erfolgendes Ereignis eintritt. Dies kann bspw. eine abgeschlossene Berufsausbildung des Nacherben oder die erneute ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Weitere Steuerbefreiungen

Rz. 77 Darüber hinaus können gem. § 13 ErbStG u.a. steuerfrei erworben werden: aa) Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke für Erwerber der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt Rz. 78 Zum Hausrat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gehört die gesamte Wohnungseinrichtung inklusive sämtlicher Haushaltsgegenstände, unter denen die Gegenstände de...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Steuerliche Immobilienbewertung nach den §§ 176–198 BewG

aa) Bewertungsmethoden Rz. 162 Für die erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung sind die §§ 176 ff. des (steuerlichen) Bewertungsgesetzes maßgebend. Diese Vorschriften gehen von denselben Grundgedanken aus, die auch dem BauGB zugrunde liegen. Sie ermöglichen jedoch eine vereinfachte Bewertung, ohne das Objekt vor Ort besichtigen zu müssen. Rz. 163 Zum Grundvermögen gehören der...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Steuerbefreiung für Familienheime

Rz. 71 Familienheime i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG sind im Inland oder im EU-Ausland belegene und bebaute Grundstücke, soweit darauf eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[81] Dabei kommen neben Einfamilienhäusern ebenso Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Wohneinheiten in Geschäftsgebäuden oder auf gemischt bebauten Grundstücken in...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften für Erbschaftsteuerzwecke

a) Grundlagen Rz. 177 Die Bewertung von Betriebsvermögen und nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich gem. § 12 ErbStG nach den Regelungen des BewG.[175] Für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften verweist § 12 Abs. 2 ErbStG auf den im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG zu ermittelnden gemeinen Wert gem. § 11 Ab...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

a) Dem Grunde nach Rz. 13 Liegen die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht vor, kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Deutschland aufgrund einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ein Besteuerungsrecht haben. Dies wird dann relevant, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (gem. § 9 ErbStG) Inländer im Sinne des Gesetzes wa...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / III. Steuerpflichtige Vorgänge

1. Allgemeines Rz. 21 Ist eine persönliche Steuerpflicht gegeben, ist weiter zu prüfen, ob solche Vermögensübertragungen vorliegen, die eine sachliche Steuerpflicht nach dem ErbStG begründen. § 1 Abs. 1 ErbStG enthält einen Katalog sämtlicher steuerpflichtiger Vorgänge. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / V. Auswirkungen des ehelichen Güterstands

1. Grundsätzliches Rz. 90 Im Falle einer Erbschaft hängt die Besteuerung zwischen Ehegatten von dem Güterstand ab, in dem diese leben. Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den folgenden Güterständen wählen:mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Steuervermeidungsstrategien

Rz. 50 In nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Paare müssen im Vergleich zu Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern erhebliche steuerliche Nachteile in Kauf nehmen. Die Lebensweisheit "Wer den Schutz des Hafens der Ehe nicht sucht, der hat ihn auch nicht verdient!" trifft in dieser Hinsicht zu. Die beste Steuervermeidungsstrategie lautet daher nach wie vor: h...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG)

a) Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage Rz. 23 In § 3 ErbStG ist im Einzelnen definiert, was nach dem ErbStG als Erwerb von Todes wegen gilt. Es dürfen nur diejenigen Sachverhalte besteuert werden, die unter eine der gesetzlichen Bestimmungen subsumiert werden können.[22] Dieser abschließende Charakter der Vorschrift hat zu einer Reihe von Spezialvorschriften geführt. b)...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / VIII. Betriebsvermögensbegünstigungen

Rz. 186 Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind die steuerlichen Besonderheiten bei der Übertragung nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht zu beachten. Dieses sieht hierfür in den §§ 13a–13c ErbStG umfangreiche Verschonungen vor, deren Ermittlung im Einzelfall nicht unkompliziert sein kann.[180] 1. Anwendbarkeit der Begünstigungen auf das Betriebsvermögen Rz. 187 Die ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Zugewinngemeinschaft

a) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs Rz. 91 Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist die Regelung, dass der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Auf diesen Zugewinnausgleichsanspruch hat der jeweils anspruchsberechtigte Ehepartner einen auch klagweise durchse...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Erbanfall – Vermächtnis – Pflichtteil

Rz. 24 In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind die grundlegenden Tatbestände aus dem (zivilrechtlichen) Erbrecht durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge aufgeführt, nämlich der Erwerb aa) Erbanfall Rz. 25 Der Umfang des Erwerbs von Todes wegen...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Ermittlung des begünstigten Vermögens

aa) Vermögensgegenstände, die die Altersversorgung sichern Rz. 200 Für Vermögensgegenstände, welche die Altersversorgung sichern, sehen die Betriebsvermögensbegünstigungen weitgehende Erleichterungen vor: Gem. § 13b Abs. 3 ErbStG werden zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen angeschaffte Vermögensgegenstände vollständig aus dem Verwaltungsvermögen ausgenommen. Die...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten

aa) Zivilrecht Rz. 108 Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt als Beendigungszeitpunkt zwingend der Todeszeitpunkt. In Bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch hat der überlebende Ehegatte faktisch ein Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.[116] Rz. 109 Nach der erbrechtlichen Lösung wird der Ausgleich des Zug...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen

a) Keine Mitbegünstigung des Verwaltungsvermögens Rz. 198 Kernstück des neuen Erbschaftsteuerrechts ist der grundsätzliche Ausschluss von Verwaltungsvermögen aus den Betriebsvermögensbegünstigungen. Begünstigt wird grundsätzlich lediglich das Produktivvermögen des Unternehmens, nicht hingegen das Verwaltungsvermögen. In § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ist insofern ausdrücklich gereg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Berechnung der anrechenbaren Steuer

Rz. 151 Für die Berechnung der anrechenbaren Steuer ist die tatsächliche Bereicherung des Vorerben zu ermitteln.[166] Diese Bereicherung besteht aus:mehr