Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / IV. Steuerklassen, Freibeträge, Steuertarife

1. Bemessungsgrundlage Rz. 57 § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG definiert, dass der steuerpflichtige Erwerb für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der zu entrichtenden Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Das Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der bei dem Erwerber eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der sich aus dem Nettoerwe...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Eintritt des Nacherbfalls aus anderen Gründen

a) Besteuerung auf Ebene des Vor- und Nacherben Rz. 148 Tritt der Nacherbfall aufgrund eines anderen Ereignisses als des Todes des Vorerben ein, findet die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 ErbStG Anwendung. Dieser gilt für die Fälle, in denen die Nacherbfolge durch ein anderes, bereits zu Lebzeiten des Vorerben erfolgendes Ereignis eintritt. Dies kann bspw. eine abgeschlossene B...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / VII. Bewertung von Immobilienvermögen und von Betriebsvermögen

1. Bewertung von Immobilienvermögen a) Immobilienbewertung nach der ImmoWertV Rz. 156 Die Immobilienbewertung ist in Deutschland maßgeblich durch die Wertermittlungsregeln gem. §§ 192–199 BauGB und die dazu ergangene Verordnung geprägt.[172] Aufgrund des § 199 BauGB wurde die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erlassen, derzeit in der umfangreich novellierten Fass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Beschränkte Steuerpflicht (Abs. 3)

Rz. 22 [Autor/Stand] § 17 Abs. 3 ErbStG gewährt seit dem 24.6.2017 (§ 37 Abs. 13 ErbStG) den Freibetrag vollumfänglich auch für beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Damit sollte der vorherige, unionsrechtswidrige Zustand beseitigt werden.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2024[3] wurden zudem die Voraussetzungen für die von ausländischen Staaten zu leisten...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Sachliche Steuerbefreiungen

Rz. 70 Das ErbStG sieht neben den persönlichen Steuerbefreiungen eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen vor, etwa in den §§ 5, 13, 13a, 13b, 13c, 16, 17 und 18 ErbStG. Es soll hier lediglich auf die praxisrelevantesten Konstellationen eingegangen werden (die Betriebsvermögensbegünstigungen sind unter Rdn 186 ff. behandelt): a) Steuerbefreiung für Familienheime Rz. 71 Fami...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerentrichtungspflicht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter haben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG "für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen." Der BFH versteht diese Regelung als lex specialis gegenüber § 34 Abs. 3 AO.[2] Die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich aus dem der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft unterliegenden Nachlassvermögen ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Rz. 15 Einen Sonderfall der beschränkten Steuerpflicht bildet die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Sie kommt ausschließlich mit Blick auf die Person des Erblassers in Betracht.[16] Liegen die Voraussetzungen des § 4 AStG vor, wird die beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG über die in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter hinaus erweitert. Rz. 1...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Dem Grunde nach

Rz. 13 Liegen die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht vor, kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Deutschland aufgrund einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ein Besteuerungsrecht haben. Dies wird dann relevant, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (gem. § 9 ErbStG) Inländer im Sinne des Gesetzes war.[13]mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Berechnung des steuerfreien Zugewinns

Rz. 93 Zur Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist als maßgebliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft zu beachten, dass der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist.[105] Mit der Beendigung entsteht kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, der während der Zeit der Zugewinngemeinscha...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / XI. Besteuerung der Vergütung

Rz. 194 Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Vergütung für die Vollstreckung von Testamenten einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker ggf. Umsatzsteuer und/oder Gewerbesteuer zu entrichten. Bei der Festlegung der Testamentsvollstreckervergütung sollte der Erblasser daher berücksichtigen, dass Steuerlasten die Vergütung nicht unerheblich kürzen k...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / d) Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen (gesetzlich fingierte Schenkung auf den Todesfall)

aa) Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag Rz. 36 Im Rahmen der Nachfolgeplanung in Bezug auf Gesellschaftsanteile müssen die folgenden zusätzlichen Erbschaftsteuertatbestände berücksichtigt werden, die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 ErbStG geregelt sind. Diese Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich steuerpflichtiger Erwerbe auf Fälle des Anteilsübergangs unter ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflösende Bedingung (Satz 2)

Rz. 512 [Autor/Stand] Nach Satz 2 gilt die Bereicherung (i.S.d. Satzes 1) als auflösend bedingt erworben, soweit sie den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt. Die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers entspricht somit diesem Buchwert im Schenkungszeitpunkt.[2] Er bildet die Bemessungsgrundlage der endgültigen Steuerberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Rz. 513 [Autor/St...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Gütergemeinschaft

a) Vermögensübertragungen Rz. 129 Haben die Eheleute Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB vereinbart, werden die beiderseitigen Vermögen ohne Übertragungsakt[133] als ein gemeinschaftliches Vermögen betrachtet (Gesamtgut, § 1416 BGB). Sämtliches Vermögen, abgesehen von Sonder- und Vorbehaltsgütern i.S.d. §§ 1417, 1418 BGB, welches bei Begründung der Gütergemeinschaft mitg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 551 [Autor/Stand] § 7 Abs. 7 wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Die Norm bestand damals aus einem Satz: Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / B. Ertragsteuerliche Aspekte

Rz. 211 Bei der Nachfolge sind neben den zivil- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie den schenkung- und erbschaftsteuerrechtlichen Aspekten zwingend auch die ertragsteuerlichen Folgen zu beachten. (Zu) wenig bekannt ist, dass der Erbfall und auch die Erbauseinandersetzung auch Einkommensteuer auslösen können, die deutlich höher als die Erbschaftsteuer sein kann. Ger...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Bewertung von Immobilienvermögen

a) Immobilienbewertung nach der ImmoWertV Rz. 156 Die Immobilienbewertung ist in Deutschland maßgeblich durch die Wertermittlungsregeln gem. §§ 192–199 BauGB und die dazu ergangene Verordnung geprägt.[172] Aufgrund des § 199 BauGB wurde die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erlassen, derzeit in der umfangreich novellierten Fassung vom 1.1.2022. Sie bestimmt, wie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vorschrift dient als verfahrensrechtliche Vorschrift ausschließlich der Durchführung des Feststellungsverfahrens der Grunderwerbsteuerwerte i.S.d. Siebenten Abschnitts des BewG. Eine Anwendung auf allgemeiner Werte nach dem 1. Abschnitt des BewG (gemeiner Wert [§ 9 BewG], Teilwert [§ 10 BewG]) oder dem Bedarfswert für Zwecke der Erbschaftsteuer nach d...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Andere bewegliche körperliche Gegenstände im Wert von bis zu 12.000 EUR

Rz. 79 Die steuerliche Befreiung nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b (Steuerklasse I) und Buchst. c ErbStG zugunsten von Personen aller Steuerklassen gilt für alle beweglichen Sachen i.S.d. § 90 BGB, auch wenn diese keinen Hausrat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG darstellen.[94] Ausgenommen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG jedoch Zahlungsmittel, Wertpapiere...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vergleichswertverfahren

Rz. 165 Eine Bewertung im Vergleichswertverfahren ist nur möglich, wenn "Vergleichsgrundstücke" oder geeignete Vergleichsfaktoren bekannt sind (§ 183 BewG). Rz. 166 Die Vergleichspreise werden aus einer ausreichenden Anzahl von tatsächlich realisierten Kaufpreisen ("Vergleichsgrundstücke") ermittelt. Eine Ableitung anhand der Vergleichspreise erfolgt nur, wenn die Vergleichsg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Literatur

Brüggemann, Update: Bewertung bebauter Grundstücke im Vergleichs- oder Sachwertverfahren, ErbBstg 2019, 175; Cavin, Immobilienbewertung in der notariellen Praxis – insbesondere aus Perspektive des GNotKG und des BewG, RNotZ 2023, 485; Dickhöfer, Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren bei mittelbarer Grundstücksschenkung, EFG 2020, 1198; Figatowski, Geri...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / dd) Ertragswertverfahren

Rz. 173 Das Verfahren zur Ermittlung des Grundstücksertragswerts ist in den §§ 185 ff. BewG geregelt. Für den Gebäudeertragswert gilt Folgendes:mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / IV. Auskunftsansprüche des Testamentsvollstreckers gegen die Erben

Rz. 276 Denknotwendig kann der Testamentsvollstrecker seinen steuerlichen Verpflichtungen nur nachkommen, wenn ihm die Erben die benötigten Auskünfte erteilen. Da Vorschenkungen an die Erben gem. § 14 ErbStG bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind, ist umstritten, ob der Testamentsvollstrecker zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen die Erben hat.[356] Auch wenn die...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Rechtsfolge

Rz. 14 Die Rechtsfolge der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist, dass sich die Besteuerung lediglich auf den Teil des gesamten Vermögensanfalls beschränkt, der sog. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG darstellt.[14] Diese Norm enthält eine abschließende Aufzählung des zu versteuernden Vermögens (R E 2.1 Abs. 2 ErbStR 2019). Ein Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Daten der Gutachterausschüsse

Rz. 9 [Autor/Stand] Der BFH hat sich mit Urteil vom 18.9.2019[2] mit der Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen beschäftigt. Danach sind durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer – neben weiteren Voraussetzungen – geeignet, wenn der Gutachte...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Verwaltungsvermögen

Rz. 189 Die Wirtschaftsgüter, die nach § 13b Abs. 4 ErbStG zum Verwaltungsvermögen zu zählen sind, sind in der Vorschrift enumerativ aufgezählt. Zum Verwaltungsvermögen gehören:[182]mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 36 Im Rahmen der Nachfolgeplanung in Bezug auf Gesellschaftsanteile müssen die folgenden zusätzlichen Erbschaftsteuertatbestände berücksichtigt werden, die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 ErbStG geregelt sind. Diese Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich steuerpflichtiger Erwerbe auf Fälle des Anteilsübergangs unter dem gemeinen Wert bei Personen- und Kapitalgesellsch...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Finanzmitteltest

Rz. 202 In Bezug auf die Finanzmittel des Unternehmens ist der sog. Finanzmitteltest nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG durchzuführen. Vom gemeinen Wert der Finanzmittel (= die nicht in Wertpapieren angelegte Liquidität des Unternehmens) ist der gemeine Wert der Schulden abzuziehen. Die nach Saldierung mit den Schulden verbleibenden Finanzmittel sind in Höhe von 15 % des Unterneh...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Gütertrennung

Rz. 127 Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung i.S.d. § 1414 BGB vereinbart, bestehen zwischen den Eheleuten keinerlei güterrechtliche Beziehungen. Beide Vermögensmassen werden jeweils isoliert betrachtet und bleiben vollumfänglich getrennt.[130] Ausgleichszahlungen zwischen den Eheleuten finden auch bei Beendigung des gewählten Güterstands nicht statt. Jeder E...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Sonderfall: Schenkung auf den Todesfall

Rz. 34 Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB liegt vor, wenn ein Leistungsversprechen nur dann wirksam sein soll, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt. Solche Schenkungen gelten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen.[38] Die Schenkung auf den Todesfall hat für die Erbfolgeregelung aus der Sicht des Schenkers keine große praktische Bedeutu...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / dd) Umqualifizierung originär nicht begünstigten Vermögens – Bagatellgrenze

Rz. 204 Zur Kapitalstärkung und Sicherung der operativen Zwecke des Betriebs ist (fast) jedes Unternehmen auch auf Verwaltungsvermögen angewiesen (insbesondere Liquidität, aber auch bspw. ein Wertpapierdepot oder ein an fremde Dritte vermietetes Grundstück). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird typisierend und pauschalierend ein Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermö...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Vermögensübertragungen

Rz. 129 Haben die Eheleute Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB vereinbart, werden die beiderseitigen Vermögen ohne Übertragungsakt[133] als ein gemeinschaftliches Vermögen betrachtet (Gesamtgut, § 1416 BGB). Sämtliches Vermögen, abgesehen von Sonder- und Vorbehaltsgütern i.S.d. §§ 1417, 1418 BGB, welches bei Begründung der Gütergemeinschaft mitgebracht wird, wie auch da...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 5. Verschonung des begünstigten Vermögens

Rz. 208 Grundsätzlich wird für das begünstigte Vermögen die Regelverschonung gewährt. Im Rahmen der Regelverschonung wird ein Bewertungsabschlag von 85 % vorgenommen; darüber hinaus besteht gem. § 13a Abs. 2 ErbStG ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR, wenn das begünstigte Vermögen nicht mehr als 150.000 EUR beträgt. Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, sowe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hierzu § 13 ErbStG Rz. 30 f.) – im Wegfall bzw...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / VI. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 134 Die Vor- und Nacherbschaft ist steuerlich in § 6 ErbStG geregelt. Sie erweist sich nicht nur aus zivilrechtlicher, sondern auch aus steuerlicher Sicht als ein schwer handhabbares und komplexes Gestaltungsinstrument.[143] Aus steuerlicher Sicht ist die Vor- und Nacherbschaft insbesondere deswegen nachteilig, weil sie – entgegen der zivilrechtlichen Regelung des § 2100...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerberechnung bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 85 [Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG regelt für den Fall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die alle 30 Jahre anfällt (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 27 ff.), dass der doppelte Freibetrag für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, seit 1.1.2009: 800.000 Euro) abzuziehen ist. Im Übrigen ist die Steuer dann nach dem Steuersatz der Steuerklasse I zu ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / h) Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage

Rz. 49 Steuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG zudem der Vermögensvorteil, den der Begünstigte dadurch erlangt, dass eine vom Erblasser angeordnete Auflage vollzogen oder eine Bedingung erfüllt wird. Unter Auflage ist die erbrechtliche Auflage i.S.d. §§ 1940, 2192 ff. BGB zu verstehen.[59] Der Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis liegt darin, dass der Begüns...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / Literaturtipps

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Steuerliche Behandlung des Nacherben

Rz. 139 Der Nacherbe erwirbt schon mit dem Vorerbanfall eine Anwartschaft auf den späteren Erwerb, welche noch nicht als steuerpflichtiger Erwerb anzusehen ist, aber bereits vererblich und veräußerlich ist. Eine Steuerpflicht des Nacherben entsteht grundsätzlich erst mit Eintritt des Nacherbfalls,[153] weshalb weder durch Vererben der Anwartschaft von Todes wegen noch durch ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / j) Abfindungen für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Vermächtnisse

Rz. 53 Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG betrifft ein Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer noch nicht wirksam erhalten hat, weil es an Bedingungen geknüpft ist, die noch nicht eingetreten sind (z.B. ein Grundstück, dessen Übertragung erst vorgenommen wird, wenn eine bestimmte Person gestorben ist). Verzichtet der Vermächtnisnehmer auf die Erfüllung und erhält er d...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Steuerklassen

Rz. 59 § 15 ErbStG unterscheidet entsprechend dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser zwischen drei Steuerklassen. Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erwerber (Erbe, Beschenkter, Vermächtnisnehmer) zum Erblasser bzw. Schenker steht, ist er einer der drei Steuerklassen zuzuordnen. Je näher die Verwandtschaft des Erwerbers zum Erblasser ist, u...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke für Erwerber der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt

Rz. 78 Zum Hausrat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gehört die gesamte Wohnungseinrichtung inklusive sämtlicher Haushaltsgegenstände, unter denen die Gegenstände des privaten Wohnumfelds verstanden werden.[90] Umfasst sind bspw. Gegenstände der Unterhaltung und Bildung, Fernsehgeräte und Spielkonsolen, Bücher oder Musikinstrumente. Nicht umfasst sind Kunstgegenständ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 221 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend neben den Grund...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Bewertungsmethoden

Rz. 162 Für die erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung sind die §§ 176 ff. des (steuerlichen) Bewertungsgesetzes maßgebend. Diese Vorschriften gehen von denselben Grundgedanken aus, die auch dem BauGB zugrunde liegen. Sie ermöglichen jedoch eine vereinfachte Bewertung, ohne das Objekt vor Ort besichtigen zu müssen. Rz. 163 Zum Grundvermögen gehören der Grund und Boden, die ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Vergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Rz. 75 Nach § 13d ErbStG sind zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zwar nicht steuerfrei, sie können aber erbschaftsteuerlich privilegiert sein. Dies ist der Fall, wenn sie im Inland oder im EU-Ausland belegen sind. Solche Grundstücke werden nur mit 90 % ihres Wertes angesetzt, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine Vermietung vorliegt (R E 13d Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019)....mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Zuwendungen unter Lebenden

Rz. 81 Eine Steuerbefreiung für freigebige Zuwendungen unter Lebenden gilt für Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, die nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers, dem Verwandtschaftsgrad und den sozialen Verhältnissen üblicherweise zu besonderen persönlichen Ereignissen gemacht werden (bspw. Taufe, Konfirmation, Hochzeit, Geburtstag).[96] Ist ein Gesch...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Ziele des Unternehmertestaments

Rz. 4 Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge von Todes wegen unterliegt einigen Herausforderungen sowohl für den Unternehmer selbst als auch für den Berater, der die letztwillige Verfügung erstellen soll. Denn regelmäßig sollen mehrere Ziele erreicht und aufeinander abgestimmt werden, wie insbesondere:mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Rechtsfolge

Rz. 12 Rechtsfolge einer unbeschränkten Steuerpflicht ist, dass der Vermögensanfall in seiner Gesamtheit besteuert wird (sog. "Weltvermögensprinzip").[11] Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht des Erblassers gilt dies unabhängig davon, wer der Erwerber ist und ob dieser ebenfalls Inländer ist. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht hingegen nur durch den Erwerber oder Erben b...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 6. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Rz. 87 Mit der Vorschrift des § 27 ErbStG soll eine mehrfache und überproportionale Besteuerung des Vermögens der engsten Familienmitglieder innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums vermieden werden. Wenn Personen der Steuerklasse I Vermögen von Todes wegen erwerben, welches in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen derselben Steuerklasse erworben wurde und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Ermittlung des Substanzwerts

Rz. 185 Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG bildet der Substanzwert in jedem Fall – sprich: unabhängig davon, ob der Ertragswert anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens oder anhand eines anerkannten Gutachtenverfahrens abgeleitet wurde – die Wertuntergrenze. Hierbei sind von der Summe aller gemeinen Werte der aktiven Wirtschaftsgüter die Schulden und sonstigen Abzüge abzuziehe...mehr