Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4 Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

1.4.1 Allgemeines Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt zum einen von der Höhe des gesetzlichen Erbteils ab, zum anderen vom gemeinen Wert des Nachlasses. 1.4.2 Berechnung des Werts des Nachlasses Zur Ermittlung des Pflichtteils ist de...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2 Erbschaftsteuerrecht

2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben) Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 erga...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7 Steuerliche Konsequenzen des Pflichtteilsverzichts (vor dem Erbfall)

2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.12 Pflichtteilsstrafklausel

Häufig enthalten gemeinschaftliche Testamente Pflichtteilsstrafklauseln. Diese haben regelmäßig das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zur Pflichtteilsstrafklausel hat das OLG Rostock Folgendes entschieden: Hat ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer test...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.1 Allgemeines

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt zum einen von der Höhe des gesetzlichen Erbteils ab, zum anderen vom gemeinen Wert des Nachlasses.mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3 Besteuerung des Pflichtteilsberechtigten

2.3.1 Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Zum Erwerb von Todes wegen zählt auch der Pflichtteilsanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zu einer Besteuerung kommt es aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.[1] Im Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht auch erst die Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Mit der Anknüpfung der ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.6 Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen

Der Erblasser könnte Pflichtteilsansprüche dadurch mindern, dass er Teile seines Vermögens verschenkt. Dies verhindert aber der außerordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder eingetragener Lebenspartner) als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.1 Ohne Abfindungszahlung

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte schon vor dem Erbfall auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht, und erhält er keine Abfindung, dann hat das weder eine steuerliche Auswirkung beim Erblasser noch beim Verzichtenden. Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit den zukünftigen gesetzlichen Erben auf die zukünftige Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet (§ 31...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.8 Schema zu den Folgen des Verzichts auf den Pflichtteil

a) Vor dem Erbfall Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung: Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB) Verzicht gegenüber dem Erblasser gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG Verzicht gegenüber einem zukünftigen Miterben gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei sich di...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.11 Besonderheiten für den Ehegatten

Wie oben schon erläutert, ist auch der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Für diesen muss aber auch der Güterstand mit berücksichtigt werden. Gütergemeinschaft Hier beträgt der Pflichtteil des Ehepartners 1/8 neben Abkömmlingen und ansonsten 1/4. Gütertrennung Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen, dann erben diese ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.2 Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch

Zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem Pflichtteilsanspruch ist zu unterscheiden. Das Pflichtteilsrecht steht einem bestimmten Personenkreis zu und dies schon zu Lebzeiten des Erblassers. Es beginnt für die Abkömmlinge und den Eltern mit deren Geburt und beim Ehegatten mit der Heirat. Der konkrete Pflichtteilsanspruch entsteht dagegen erst mit dem Tod des Erblassers, d. h. mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.4 Höhe des Nachlassanspruchs

Der konkrete Anspruch des Pflichtteilsberechtigten errechnet sich, indem die halbe gesetzliche Erbquote mit dem Wert des Nachlasses zu multiplizieren ist. Praxis-Beispiel Höhe des Nachlassanspruchs Der ledige Erblasser E hat außer seinen Eltern Vater V und Mutter M keine Verwandten hinterlassen. Wegen ständiger Streitigkeiten mit Vater V setzt E seine Mutter M zur Alleinerbin ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.9 Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung des Pflichtteils

Die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen spielt in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle. Mit den folgenden Gestaltungen lassen sich drohende Pflichtteilsansprüche vermindern: a) Pflichtteilsverzicht Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einem Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers bereit, dann ist das wohl der einfachste Weg um drohende Pflichtt...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.7 Entziehung des Pflichtteils

Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsanspruch zu, ohne dass dies der Erblasser verhindern kann. In bestimmten Fällen besteht für den Erblasser aber durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Hierzu müssen aber die in den §§ 2333 BGB – 2335 BGB aufgeführten Gründe gegeben sein....mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.5 Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet der Berechtigte auf die Geltendmachung seines Pflichtteils, so kommt es beim Erben zu einer zusätzlichen Bereicherung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist diese aber steuerfrei. Praxis-Beispiel Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs Vater V hat seine Lebensgefährtin L zur Erbin eingesetzt. Durch die Erbeinsetzun...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Befinden sich im Nachlass Vermögensgegenstände, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen und stehen mit diesen Vermögensgegenständen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann können diese Schulden und Lasten nicht abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG und R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019). Gehören zum Nachlass Vermögensgegenstände, die teilweis...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.3 Pflichtteilsberechtigter Personenkreis

Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt auch der Lebenspartner.[1] Entferntere Abkömmlinge (z. B. Enkel) sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, der sie bei ge...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.1 Allgemeines

Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein. Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflichtteils zuminde...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.3 Ermittlung der Höhe des gesetzlichen Erbteils

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ergibt sich für den Pflichtteilsberechtigten aus den Bestimmungen der § 1924 BGB – § 1935 BGB. Hierbei ist für die Höhe der Erbquote die Anzahl der vorhandenen Erben, welche neben dem Berechtigten Berücksichtigung finden, entscheidend. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 2310 BGB. Hiernach werden alle die Personen mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.5 Anrechnungen von Zuwendungen

Hat der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen von diesem erhalten, dann werden diese dem Berechtigten auf den Pflichtteil angerechnet (§ 2315 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten die Bestimmung getroffen hat, dass eine Anrechnung erfolgen soll. Muss eine Anrechnung d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.8 Pflichtteilsverzicht

Mit dem Pflichtteilsverzicht hat die verzichtende Person keine Pflichtteilsansprüche mehr. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte vor dem Eintritt des Erbfalls auf seinen Pflichtteilsanspruch, dann sind folgende Möglichkeiten denkbar: a) Erbverzichtsvertrag (§ 2346 Abs. 1 BGB) Der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte vereinbaren, dass der Berechtigte auf sein gesetzliches ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.10 Stundung des Pflichtteilsanspruchs

In § 2331a BGB ist eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs vorgesehen. Dies gilt dann, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist und wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der vorhandenen Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde. Vorgenanntes trifft immer dann zu, wenn die Stundung den Erben zur Veräußerung seiner Familie...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.6 Geltendmachung des Pflichtteils

Wie weiter oben schon ausgeführt, unterliegt erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Besteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. kann vom Erben als Pflichtteilsverbindlichkeit abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Dem Begriff des Geltendmachens kommt hier also große Bedeutung zu.[1] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht dabei in dem ernstlichen...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.2 Gegen Abfindungszahlung

Wird dem Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf seinen Pflichtteil eine Abfindung gewährt, so hat das steuerliche Wirkungen. Es sind dabei die folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden. a) Abfindung für einen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB Kommen der potenzielle Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte überein, dass letzterer auf sein zukünftiges Erbrecht verzichtet...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / Zusammenfassung

Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erben dadurch liqu...mehr

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ZErb 02/2025, Freibetrag fü... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde von seinem am xx.xx.2019 verstorbenen Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14.1.2013 gegenüber dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts verzichtet. Die Erstreckung des Erbv...mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / I. US-Nachlass- und Schenkungsteuerrecht

Das US-Nachlass- und Schenkungsteuerrecht besteht aus Regelungen des Bundes[7] und der Einzelstaaten. Im Vordergrund dieses Beitrags stehen die Regelungen des Bundes.[8] Der Bund erhebt eine Nachlasssteuer (Federal Estate Tax) und eine Schenkungsteuer (Federal Gift Tax).[9] Anders als in Deutschland ist die Nachlass- bzw. Schenkungsteuer nicht auf die Besteuerung des Erben (E...mehr

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ZErb 02/2025, Sonnenunterga... / 10

Auf einen Blick Während seiner ersten Amtszeit hat Donald Trump den allgemeinen Freibetrag für die Nachlass- und Schenkungsteuer für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2025 verdoppelt. Sofern Donald Trump – nunmehr in seiner zweiten Amtszeit – den doppelten allgemeinen Freibetrag nicht verlängern und dieser zum 1.1.2026 auslaufen sollte, hält der IRS eine Sonde...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch

Zusammenfassung Überblick Nießbrauchsgestaltungen nehmen in der Beratungspraxis einen hohen Stellenwert ein. Der Nießbrauch eignet sich zum einen hervorragend zur Altersabsicherung, häufig wird aber auch der überlebende Ehegatte mit einem Nießbrauch (Vermächtnisnießbrauch) abgesichert. Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB)...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.3 Jahresversteuerung und Freibeträge

Allgemeines Entscheidet sich der Nießbrauchsberechtigte für eine jährliche Versteuerung nach dem Jahreswert, so ist fraglich, wie die ihm zustehenden Freibeträge (persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG und besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG) zu berücksichtigen sind. Ist die nießbrauchsberechtigte Person der Ehegatte, so rechnet auch die steuerfreie Zugewinnau...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.6 Besonderheiten

a) Ausfall von Rentenzahlungen Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.1.2 Steuerrechtliche Behandlung beim Nießbrauchsverpflichteten

Die nießbrauchsverpflichtete Person, welche den belasteten Vermögensgegenstand erworben hat, muss diesen grundsätzlich entweder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer unterwerfen oder als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gleichzeitig kann die belastete Person die Belastung mit dem Kapitalwert bei der Ermittlung ihrer...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.1 Allgemeines

Für den Nießbrauchsberechtigten ist die Vorschrift des § 23 ErbStG zu beachten. § 23 ErbStG ermöglicht der nießbrauchsberechtigten Person zu wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Wählt sie Letzteres, so hat sie einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Antragstel...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2 Ermittlung des Vervielfältigers

Die Höhe des Vervielfältigers hängt von der Dauer des Nießbrauchsrechts ab. Bei einem Nießbrauchsrecht, welches auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, ermittelt sich der Vervielfältiger nach § 13 Abs. 1 BewG. Hiernach ist der Vervielfältiger aus der Tabelle 9a (zu § 13 BewG) zu entnehmen. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Vater V wendet seiner Tochter T den Nießbrauch an einem vermie...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.4 Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG

§ 23 Abs. 2 ErbStG räumt der nießbrauchsberechtigten Person die Möglichkeit ein, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Dabei ist der Antrag spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird (§ 23 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind zu...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.5 Vor- und Nachteile der jährlichen Besteuerung

Stellt der Nießbrauchsberechtigte den Antrag auf die jährliche Versteuerung, so kann sich dies für ihn als nachteilig erweisen, aber ggf. auch Vorteile bringen. Vorteile Die berechtigte Person kann die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus den Erträgen des Nießbrauchsrechts entrichten. Erhöhen sich die Erträge, so hat dies keinen Einfluss auf die einmal festgesetzte Steuer. Von d...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Steuerrechtliche Beurteilung beim Nießbrauchsberechtigten Wird einer Person der Nießbrauch zu Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt (sog. Zuwendungsnießbrauch), dann erfüllt dies als Schenkung unter Lebenden den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zu einer Besteuerung kommt es dabei nur, wenn eine Bereicherung des Bedachten gegeben ist. Ein unentgeltlicher Erwerb ist g...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2 Erbschaft-/ Schenkungsteuer

2.1 Allgemeines 2.1.1 Steuerrechtliche Beurteilung beim Nießbrauchsberechtigten Wird einer Person der Nießbrauch zu Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt (sog. Zuwendungsnießbrauch), dann erfüllt dies als Schenkung unter Lebenden den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zu einer Besteuerung kommt es dabei nur, wenn eine Bereicherung des Bedachten gegeben ist. Ein unentgeltlich...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2 Regelung des § 23 ErbStG

2.2.1 Allgemeines Für den Nießbrauchsberechtigten ist die Vorschrift des § 23 ErbStG zu beachten. § 23 ErbStG ermöglicht der nießbrauchsberechtigten Person zu wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Wählt sie Letzteres, so hat sie einen entsprechenden Antrag zu stelle...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines Der Nießbrauch zählt zu den Dienstbarkeiten und ist in den §§ 1030 – 1089 BGB geregelt. Nach § 1030 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. Bei einem Nießbrauch erfolgt eine Trennung von Eigentum und Nutzungsrecht. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Großmutter GM w...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.1.1 Steuerrechtliche Beurteilung beim Nießbrauchsberechtigten

Wird einer Person der Nießbrauch zu Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt (sog. Zuwendungsnießbrauch), dann erfüllt dies als Schenkung unter Lebenden den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zu einer Besteuerung kommt es dabei nur, wenn eine Bereicherung des Bedachten gegeben ist. Ein unentgeltlicher Erwerb ist gegeben, soweit er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Er...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.3 Jahreswert

a) Tatsächlicher Jahreswert Unter dem Jahreswert ist der Wert der Nutzung während eines Jahres zu verstehen. Als Jahreswert ist der Reinertrag zugrunde zu legen. Dieser ergibt sich, wenn die vom Nießbraucher zu tragenden Kosten von den Einnahmen abgezogen werden. Maßgebend sind hier die Verhältnisse im Zeitpunkt der Steuerentstehung.[1] Zu keinen Auswirkungen führen nachträgli...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.5 Rechtslage bis 2008: Regelung des § 25 ErbStG

Mit der Vorschrift des § 25 ErbStG sollen steuerliche Vorteile ausgeschlossen werden, die sich bei der Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs ergeben können. Solche steuerlichen Vorteile können entstehen aus der unterschiedlichen Bewertung von Grundstücken und der mit dem Kapitalwert anzusetzenden Nießbrauchsbelastung. Gleiches gilt für eine Schenkung unt...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.2 Grundbeispiel

Großmutter GM schenkt ihrem 45-jährigen Enkel den lebenslänglichen Nießbrauch an einem vermieteten Mehrfamilienhaus. Für das Grundstück ist nach dem Ertragswertverfahren ein Steuerwert i. H. v. 310.000 EUR festgestellt worden. Der tatsächliche Jahreswert beträgt 19.500 EUR. Dem Enkel E wurde von seiner Großmutter GM ein lebenslanger Zuwendungsnießbrauch eingeräumt. Der Zuwend...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4 Bewertung des Nießbrauchs

Das Nießbrauchsrecht und die Nießbrauchsverpflichtung sind bewertungsrechtlich grundsätzlich mit dem Kapitalwert anzusetzen. Die Bewertung des Nießbrauchs erfolgt also korrespondierend, d. h., beim Verpflichteten ist der gleiche Ansatz wie auch beim Berechtigten vorzunehmen.[1] Hinweis Später eintretende Umstände Treten nach dem Besteuerungszeitpunkt Umstände ein, dann werden ...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.1 Berechnung des Kapitalwerts

Der Kapitalwert ergibt sich aus der Multiplikation des Vervielfältigers und dem Jahreswert.[1] Hierbei ist die Bewertung sowohl beim Begünstigten wie auch beim Verpflichteten in gleicher Weise durchzuführen.[2] Weicht der gemeine Wert nachweislich vom Kapitalwert ab, so ist dieser zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BewG, § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG). Hierbei gilt zu beachten, d...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 1.2 Begriffserläuterungen

▪ Bruttonießbrauch Bei einem Bruttonießbrauch trägt der Eigentümer des Gegenstands sämtliche Erhaltungsaufwendungen sowie die öffentlichen und privaten Lasten, welche auf der belasteten Sache ruhen. ▪ Ertragsnießbrauch Wird ein Ertragsnießbrauch vereinbart, so bezieht sich dieser nur auf den Ertrag des mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstands. ▪ Nettonießbrauch Ein Nettonießbrau...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / Zusammenfassung

Überblick Nießbrauchsgestaltungen nehmen in der Beratungspraxis einen hohen Stellenwert ein. Der Nießbrauch eignet sich zum einen hervorragend zur Altersabsicherung, häufig wird aber auch der überlebende Ehegatte mit einem Nießbrauch (Vermächtnisnießbrauch) abgesichert. Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem ...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.3 Abzug der Nießbrauchslast

Die Nießbrauchslast kann uneingeschränkt abgezogen werden. Dies gilt auch unabhängig davon, für wen der Nießbrauch bestellt worden ist.[1] Praxis-Beispiel Abzug der Nießbrauchslast Vater V schenkt seinem Sohn S ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Steuerwert 815.000 EUR). Im Gegenzug hat S dem Vater an dem Grundstück ein Nutzungsrecht einzuräumen. Der Kapitalwert d...mehr