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ZErb 08/2025, Betreuerbestellung trotz Generalvollmacht ... / 1 Gründe

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I.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2024 regte der Ehemann der Betroffenen an, für die Betroffene eine Betreuung für den Aufgabenkreis "Übertragung der Hausanwesen … . und … auf die Abkömmlinge" einzurichten. Die Betroffene leide an einer Demenz. Sie hat ihrem Ehemann 2016 eine Vorsorgevollmacht(AS I3) ausgestellt, in der es unter § 1 S. 1 Hs. 1 heißt: "Die Vollmacht gilt für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, … .". Die Unterschrift der Betroffenen auf dieser Vollmacht ist nicht öffentlich beglaubigt worden. Die Betroffene und ihr Ehemann hätten zudem ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem hätten diese sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und sodann ihre ehegemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben. Der Ehemann der Betroffenen beabsichtigte, das ihm und seiner Ehefrau zu ½ gehörende Hausanwesen und das der Betroffenen allein gehörende Hausanwesen vorzeitig auf die gemeinsamen Kinder zu übertragen, um den steuerlichen Freibetrag § 16 ErbStG ggf. mehrfach nutzen zu können. Es sei das wohlverstandene Interesse der Betroffenen, dass sie als Mutter wünsche, dass ihre Kinder möglichst wenig Schenkungs- und Erbschaftsteuern bezahlen (AS I4).

Mit Beschl. v. 31.1.2025 hat das Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt. Es könne nämlich kein rechtliches Interesse an der geplanten Schenkung erkannt werden und eine – wie hier – ausschließlich im Interesse eines Dritten liegende Betreuung sei nicht möglich. Wegen der Begründung wird auf den Beschl. v. 31.1.2025 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.2.2025 legte der Ehemann der Betroffenen gegen den Beschluss Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die Betreuung sei erforderlich. Die bestehende Vollmacht genüge nicht den Anforderungen des § 35 GBO und die beabsicht...

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