Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Ziel der Vorschrift

Winfried Hartmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 501

[Autor/Stand] § 7 Abs. 5 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 6 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Ziel war zu vermeiden, dass durch bestimmte gesellschaftsvertragliche Gestaltungen bei Auflösung oder Ausscheiden aus einer Personengesellschaft die Schenkungsteuer umgangen wird.[3] Speziell mit § 7 Abs. 5 ErbStG fokussierte man sog. Buchwertklauseln, die die Berechnung der Abfindungsansprüche ausscheidender Gesellschafter in Abweichung von § 738 BGB ohne Einbeziehung stiller Reserven regeln.[4] Der durch eine solche Abfindungsbeschränkung betroffene Gesellschafter kann aber während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft an sukzessive aufgelösten stillen Reserven partizipieren, über seine Gewinnbeteiligung und damit auf einem erbschaft-/schenkungsteuerlich nicht erfassbaren Umweg. Dies war dem damaligen Gesetzgeber ein Dorn im Auge.[5]

 

Rz. 502

[Autor/Stand] Der ursprüngliche Entwurf der Vorschrift lautete:[7] Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft so wie im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, so gelten die anteiligen offenen und stillen Reserven der Gesellschaft als auflösend bedingt erworben. Vergleicht man hierzu den Wortlaut des § 7 Abs. 5 ErbStG, mag man daran zweifeln, ob "Absatz 5... lediglich sprachlich neu gefaßt worden (ist)."[8] Dies wird nicht nur daran deutlich, dass die Vorschrift zwei Sätze enthält. Markant gegenüber dem Entwurfstext ist zum einen in Satz 1 das Wort "oder" anstelle von "sowie", womit eindeutig klargestellt sein dürfte, dass die Anwendung der Norm auch schon eröffnet ist, wenn die Buchwertklausel nur im Auflösungs- oder nur im Ausscheidensfall gelten soll.[9] Zum anderen sieht auch die Rechtsfolgenanordnung anders aus. Satz 1 schreibt die Nichtberücksichtigung derartiger Klauseln "bei der Feststellung der Bereicherung" vor und wird damit, systematisch in § 7 ErbStG nicht richtig verortet, zu einer speziellen Bewertungsvorschrift.[10] Satz 2 enthält die Fiktion des auflösend bedingten Erwerbs, umfangmäßig umschrieben als Differenz zwischen der – nach Satz 1 festgestellten – Bereicherung und dem Buchwert des Kapitalanteils. Dadurch mag zwar die gewollte Beschränkung des Steuerzugriffs auf den tatsächlichen Wert des Erwerbs ermöglicht werden (§ 5 Abs. 2 BewG).[11] Ob hierzu aber die Steuerbemessungsgrundlage betragsmäßig um die anteiligen Reserven der Gesellschaft zu kürzen ist[12] oder eine un-/günstigere Berechnung zutreffend sein kann,[13] lässt sich anhand der zugänglichen Gesetzesbegründung nicht verifizieren.

 

Rz. 503

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Hartmann
[2] 3 Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts v. 17.4.1974, BGBl. I 1974, 933.
[3] 4 BT-Drucks. VI/3418, S. 60.
[4] 5 Gebel, Gesellschafternachfolge im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht2, Rz. 90.
[5] 6 BT-Drucks. VI/3418, S. 65.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann
[7] 7 Reg.-Entwurf v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, S. 12; unverändert und ohne eigenständige Begründung von der damaligen SPD/FDP-Regierungskoalition in den 7. Bundestag erneut eingebracht, BT-Drucks. 7/78 v. 25.1.1973, S. 13, 45.
[8] 1 So die Begründung des Finanzausschusses v. 3.12.1973, BT-Drucks. 7/1333, S. 4.
[9] 2 S. auch Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 145.
[10] 3 Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 135; Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG6, § 7 ErbStG Rz. 198; Seltenreich in Preißer/Rödel/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer3, § 7 ErbStG Rz. 687; Jesse, FR 2011, 201 – unter III.2.5.
[11] 4 BT-Drucks. VI/3418, S. 65.
[12] 5 So zum ursprünglichen Gesetzentwurf BT-Drucks. VI/3418, S. 65.
[13] 6 Die Finanzverwaltung fordert jedenfalls keine Identität der stillen Reserven im Schenkungszeitpunkt und bei Ausscheiden des Gesellschafters; H E 7.8 Abs. 2 Satz 4 ErbStH 2019.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.


BFH Kommentierung: AfA-Berechtigung nach Erwerb eines Anteils an vermögensverwaltender Personengesellschaft
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

  Rz. 251 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in das ErbStG eingefügt.[2] Der Gesetzgeber beendete die zuvor bestehende Rechtsunsicherheit darüber, ob die Bereicherung, die ein Ehegatte mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren