Die Ausschlagung einer Erbschaft kann aus verschiedenen Gründen in Betracht kommen.

Hauptgrund für die Ausschlagung einer Erbschaft dürfte die Überschuldung des Nachlasses sein. Denn der Erbe wird nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen wollen. Mögliches Motiv kann aber auch die Überschuldung des Erben selbst sein. Denn der Erbe muss die Erbschaft nicht annehmen, um seine Gläubiger befriedigen zu können.[1] Der überschuldete Erbe ist nicht gezwungen, die Erbschaft anzunehmen.[2]

Bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann es für den überlebenden Ehegatten günstiger sein, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, dann ist für ihn die erbrechtliche Lösung nach § 1371 BGB anzuwenden, d. h. es erfolgt eine pauschale Erhöhung des Erbteils um ¼ der Erbschaft. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangen. Letzteres wird immer dann sinnvoll sein, wenn der güterrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch höher ist.

Die ausschlagende Person ist selbst vermögend und auf die Erbschaft nicht angewiesen.

Die Ausschlagung kann aber auch steuerlich motiviert sein (siehe unten).

Dagegen kann eine Ausschlagung nicht zugunsten einer bestimmten Person vorgenommen werden. Nach einer Ausschlagung wird derjenige Erbe, der laut gesetzlicher Erbfolge Erbe wird, bzw. der Ersatzerbe.[3]

[1] Vgl. auch Völkers/Weinmann/Jordan, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht, 4. Aufl. 2017, Stichwort Ausschlagung, Rz. 8- letzter Spiegelstrich.
[2] S. auch Brox/Walker Erbrecht, § 22 Rn. 1 A, 30. Auflage 2024.
[3] S. auch Agnes Fischl, Steuern sparen beim Erbe, 2. Aufl. 2019, S. 49.

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