Der Tod des Erblassers führt dazu, dass dessen Erbschaft automatisch an den gesetzlichen oder testamentarischen Erben fällt (Vonselbsterwerb). Dieser wird damit Erbe, unabhängig davon, ob er dies will oder nicht.

Will der Erbe die Erbschaft nicht behalten, dann besteht für ihn die Möglichkeit, diese auszuschlagen. Bei demjenigen, bei dem die Erbschaft danach anfällt, liegt keine Schenkung durch den Ausschlagenden vor.[1]

Kein Ausschlagungsrecht hat dagegen der Staat.[2]

[2] Brox/Walker Erbrecht, § 22 Rn. 2a, 30. Auflage 2024.

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