Zivilrechtlich haben die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner die Möglichkeit, auch von den Vorschriften nach §§ 1373 – 1383 BGB und § 1390 BGB abweichende güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Erbschaftsteuerlich finden diese keine Berücksichtigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
Im Einzelnen kann das folgende ehevertragliche Vereinbarungen betreffen:
- Die Ehegatten nehmen bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich. Als Hauptanwendungsfall ist hier das Unternehmensvermögen anzusehen.
- Die gesetzliche Ausgleichsquote in Höhe von 1/2 wird abweichend vereinbart, d. h. entweder erhöht oder auch vermindert.
- Es werden vereinfachte Regelungen zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart.
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