Zivilrechtlich haben die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner die Möglichkeit, auch von den Vorschriften nach §§ 13731383 BGB und § 1390 BGB abweichende güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen. Erbschaftsteuerlich finden diese keine Berücksichtigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

Im Einzelnen kann das folgende ehevertragliche Vereinbarungen betreffen:

  1. Die Ehegatten nehmen bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich. Als Hauptanwendungsfall ist hier das Unternehmensvermögen anzusehen.
  2. Die gesetzliche Ausgleichsquote in Höhe von 1/2 wird abweichend vereinbart, d. h. entweder erhöht oder auch vermindert.
  3. Es werden vereinfachte Regelungen zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart.

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