Zum Anfangsvermögen zählt das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand besaß (§ 1374 Abs. 1 BGB). Waren auch Verbindlichkeiten vorhanden, so sind diese abzuziehen. Nach § 1374 BGB sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Das Anfangsvermögen kann daher auch negativ sein.[1]

Zur Wertermittlung des Anfangsvermögens ist der Wert zugrunde zu legen, den das Vermögen beim Eintritt des Güterstands hatte (§ 1376 Abs. 1 BGB).

Hat ein Ehegatte während der Ehe Erbschaften oder Schenkungen erhalten, so haben diese keine Auswirkung auf die Zugewinnausgleichsforderung. Daher sind sie (nach Abzug von Verbindlichkeiten) dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzuzurechnen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dies gilt aber nicht, soweit dieses Vermögen den Umständen entsprechend zu den Einkünften zu rechnen ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung bei Anfall einer Erbschaft

Zum Zeitpunkt der Eheschließung hat der Ehemann EM ein Anfangsvermögen in Höhe von 250.000 EUR und die Ehefrau EF ein Anfangsvermögen in Höhe von 40.000 EUR. Das Endvermögen beträgt bei EM 800.000 EUR und bei EF 80.000 EUR. Während der Ehe ist dem EM eine Erbschaft mit einem Wert von 200.000 EUR angefallen (im Endvermögen enthalten).

Lösung:

Zur Ermittlung des Zugewinns für Ehemann EM ist die Erbschaft dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Es ergibt sich somit ein Anfangsvermögen in Höhe von 450.000 EUR (250.000 EUR + Erbschaft 200.000 EUR) und ein Zugewinn in Höhe von 350.000 EUR.

Wäre dem EM keine Erbschaft angefallen, käme man zum gleichen Zugewinn. Das Endvermögen verringert sich auf 600.000 EUR (800.000 EUR ./. Erbschaft 200.000 EUR; abzüglich des Anfangsvermögens in Höhe von 250.000 EUR errechnet sich ein Zugewinn in Höhe von 350.000 EUR.

Haben die Ehegatten ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt, besteht im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Vermutung, dass dieses richtig ist (§ 1377 Abs. 1 BGB).

 
Wichtig

Anfangsverzeichnis wurde nicht erstellt

Wurde von den Ehegatten kein Anfangsverzeichnis erstellt, so wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt (§ 1377 Abs. 3 BGB).

Von der vorgenannten zivilrechtlichen Regelung weicht das Erbschaftsteuerrecht jedoch ab.

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