Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbStG findet Anwendung, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners beendet wird. Im Einzelnen kommen hier folgende Möglichkeiten in Betracht:[1]

  1. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner wird gesetzlicher Erbe.
  2. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner wird testamentarischer Erbe.
  3. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner wird Vermächtnisnehmer.

Schlägt der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner dagegen sein gesetzliches oder sein testamentarisches Erbe aus, findet § 5 Abs. 1 ErbStG keine Anwendung. Dafür aber die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ErbStG. Das Vorgenannte gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner sein Vermächtnis ausschlägt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung bei gesetzlicher Erbfolge

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beide haben eine Tochter T. Die Ehefrau EF verstirbt, ohne dass sie testiert hat.

Der während der Zugewinngemeinschaft erzielte Zugewinn der EF beträgt 600.000 EUR und der Zugewinn des EM 100.000 EUR, damit übersteigt der Zugewinn der EF den Zugewinn des EM um 500.000 EUR. Der Zugewinnausgleichsanspruch für EM beträgt demnach 250.000 EUR (1/2 von 500.000 EUR). Die Steuerwerte entsprechen den Verkehrswerten.

Lösung:

Der überlebende Ehegatte EM ist neben seiner Tochter T gesetzlicher Erbe seiner Ehefrau EF geworden. Aus diesem Grund ist § 5 Abs. 1 ErbStG anwendbar. Die Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 250.000 EUR bleibt somit steuerfrei. Hätte die EF ihren Ehegatten EM testamentarisch zu ihrem Erben eingesetzt, käme es zur gleichen Lösung.

[1] Vgl. auch Griesel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar, ErbStG und BewG zerb Verlag 2017, § 5 Rn. 11.

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