2.1 Allgemeines

Erbschaft- und schenkungsteuerlich ist zu unterscheiden, ob ein Einzel- oder ein Gemeinschaftskonto vorliegt.

2.2 Einzelkonto

Befindet sich auf dem Einzelkonto des Erblassers ein Guthaben, so gehört das Guthaben zu seinem Nachlass. Dementsprechend unterliegt dieses auch der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten -im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen.

Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen.

Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.[1]

Bei Sparbüchern sieht die Besteuerung wie folgt aus. Hier gibt es die folgenden Möglichkeiten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig sind:[2]

  a) Die Einzahlung führt zu einer Schenkung an die bedachte Person.
  b) Es liegt ein Erwerb zu Gunsten Dritter vor.
  c) Es liegt ein Erwerb aufgrund Erbanfalls vor.
[1] S. auch H E 7.1 ErbStH 2019 Stichwort: Zuwendung bei der Übertagung eines Einzelkontos zwischen Ehegatten, m. w. N.
[2] Vgl. Loose, Erbschaftsteuer, 5. Auflage 2022, C 30.

2.3 Gemeinschaftskonten

2.3.1 Allgemeines

Erbschaft- und schenkungsteuerlich betrifft die Problematik von Gemeinschaftskonten insbesondere Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.[1]

[1] S. hierzu auch Loose, Erbschaftsteuer, 5. Auflage 2022, C 31.

2.3.2 Schenkungsteuerliche Probleme bei Gemeinschaftskonten

Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über ein Bankkonto ein, liegt hierin eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben ist, welche der Schenkungsteuer unterliegt. Denn gem. der Auslegungsregel des § 430 BGB ist das Gemeinschaftskonto den beiden Ehegatten hälftig zuzurechnen.[1]

Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten eine abweichende Vereinbarung und eine tatsächliche Gestaltung nachweisen können.[2]

 
Praxis-Tipp

Schriftliche Vereinbarung

Sollen Einzahlungen auf ein Oder-Konto erfolgen, ist es sinnvoll, dass von den Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wonach die Beträge (abweichend von § 430 BGB) nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind.[3]

 
Hinweis

Verjährung von nicht erklärten oder nicht entdeckten Schenkungen

Nicht unbesehen bleiben darf bei nicht erklärten bzw. nicht entdeckten Schenkungen die Festsetzungsverjährung gem. § 170 Abs. 5 AO. Demnach beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker stirbt bzw. bis zur Kenntnis des Finanzamts. Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass die Festsetzungsfrist abläuft, bevor die Schenkung dem Finanzamt bekannt wird.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung eines Einzelkontos in ein Oder-Konto

Der vermögende Ehemann EM wandelt ein bestehendes Einzelkonto, auf welchem sich ein Guthaben i. H. von 1.800.000 EUR in ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) um. Infolgedessen kann nun auch die Ehefrau EF über das Konto verfügen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist mit der Umwandlung des Einzelkontos in ein Oder-Konto das Guthaben zur Hälfte der Ehefrau EF zuzurechnen. Es liegt somit eine steuerpflichtige Schenkung von Ehemann EM an dessen Ehefrau EF vor.

Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:

 
Schenkung (1/2 von 1.800.000 EUR) 900.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 400.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 60.000 EUR
 
Hinweis

Feststellungslast

Mit Urteil v. 23.11.2011[4] hat der BFH folgendes entschieden: Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, so trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind. D. h. also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.[5]

Die obigen Grundsätze gelten auch für Gemeinschaftskonten bei unverheirateten Paaren. In diesem Fall ist jedoch neben einem geringen persönlichen Freibetrag (20.000 EUR; § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) auch ein höherer Steuersatz anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung eines Einzelkontos in ein Oder-Konto bei unverheirateten Paaren

Der vermögende Lebensgefährte L wandelt ein bestehendes Einzelkonto, auf welchem sich ein Guthaben i. H. v. 800.000 EUR befindet, in ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) um. Infolgedessen kann nun auch Lebensgefährtin LG über das Konto verfügen.

Mit der Umwandlung des Einzelkontos in ein Oder-K...

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