Veräußert der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls sein Anwartschaftsrecht entweder ganz oder teilweise, dann verwirklicht er vorzeitig den Wert seiner Nacherbschaft. Das erhaltene Entgelt wird dabei als Erwerb vom Erblasser angesehen und unterliegt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG der Erbschaftsteuer.

Die Besteuerung (Steuerklasse, persönlicher Freibetrag) richtet sich hier, und dies zwingend, nach dem Verhältnis des Nacherben zum Erblasser.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung des Anwartschaftsrechts

Großmutter GM hat ihre Tochter T zur Vorerbin eingesetzt. Nacherbe ist der Enkel E (Sohn von T). Der gemeine Wert des Nachlassvermögens beträgt 350.000 EUR. Der Nacherbfall soll mit dem Tod der T eintreten. GM verstirbt am 1.6.2023. Kurze Zeit später (im Oktober 2023) veräußert E ihr Anwartschaftsrecht an ihren Bruder B.

Lösung

Mit der Veräußerung ihres Anwartschaftsrechts hat E den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG erfüllt. Die Besteuerung erfolgt hier im Verhältnis zu GM.

Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Anwartschaftsrechts und nicht erst bei der Zahlung des Entgelts.[1]

Im Zeitpunkt des Nacherbfalls hat der Erwerber die Nacherbschaft zu versteuern. Das an den Nacherben gezahlte Entgelt kann er als Kosten zur Erlangung seines Erwerbs abziehen.[2]

Beim Erwerber bestimmt sich die Besteuerung nach seinem Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser. Es kann hier nicht das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben oder Erblasser zugrunde gelegt werden.[3]

Auch der Vorerbe kann das Anwartschaftsrecht erwerben. Wird dabei als Entgelt ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück hingegeben, dann hat das den Vorteil, dass der nach Berücksichtigung des 10 %igen Verschonungsabschlags gem. § 13d ErbStG anzusetzende Wert in die Besteuerung des Nacherben einfließt.[4]

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