Geht beim Letzterwerb nur nach § 27 ErbStG begünstigtes Vermögen über, lässt sich der Ermäßigungsbetrag relativ einfach errechnen.
Übergang von nur begünstigtem Vermögen
Vater V schenkt seinem Sohn S, der nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt, am 1.11.2022 Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.600.000 EUR. Am 7.10.2023 verstirbt S und wird von seiner Ehefrau EF beerbt. Der Nachlass von S umfasst nur die Wertpapiere des V, eine Wertveränderung ist nicht eingetreten. Das eigene Vermögen des S ist durch die Zahlung der Erbschaftsteuer aufgebraucht. Der Ehefrau stehen keine, den Versorgungsfreibetrag kürzende Versorgungsbezüge zu. S und dessen Ehefrau EF lebten im Güterstand der Gütertrennung.
Lösung
Die Erbschaftsteuer (unter Berücksichtigung des Ermäßigungsbetrags) errechnet sich für die EF wie folgt (die Begrenzung nach § 27 Abs. 3 ErbStG soll hier aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben):
Vermögensanfall (gemeiner Wert Wertpapiere) | 1.600.000 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | /. 500.000 EUR |
Abzüglich besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) | ./. 256.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 833.700 EUR |
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von | 158.403 EUR |
Der Zweiterwerb liegt innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zum Vorerwerb, damit beträgt der Ermäßigungssatz 50 %. | |
50 % von 158.403 EUR = | ./. 79.202 EUR |
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer | 79.201 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen