Geht beim Letzterwerb nur nach § 27 ErbStG begünstigtes Vermögen über, lässt sich der Ermäßigungsbetrag relativ einfach errechnen.

 
Praxis-Beispiel

Übergang von nur begünstigtem Vermögen

Vater V schenkt seinem Sohn S, der nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt, am 1.11.2022 Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.600.000 EUR. Am 7.10.2023 verstirbt S und wird von seiner Ehefrau EF beerbt. Der Nachlass von S umfasst nur die Wertpapiere des V, eine Wertveränderung ist nicht eingetreten. Das eigene Vermögen des S ist durch die Zahlung der Erbschaftsteuer aufgebraucht. Der Ehefrau stehen keine, den Versorgungsfreibetrag kürzende Versorgungsbezüge zu. S und dessen Ehefrau EF lebten im Güterstand der Gütertrennung.

Lösung

Die Erbschaftsteuer (unter Berücksichtigung des Ermäßigungsbetrags) errechnet sich für die EF wie folgt (die Begrenzung nach § 27 Abs. 3 ErbStG soll hier aus Vereinfachungsgründen außer Betracht bleiben):

 
Vermögensanfall (gemeiner Wert Wertpapiere) 1.600.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) /. 500.000 EUR
Abzüglich besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) ./. 256.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 833.700 EUR
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von 158.403 EUR
Der Zweiterwerb liegt innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zum Vorerwerb, damit beträgt der Ermäßigungssatz 50 %.  
50 % von 158.403 EUR = ./. 79.202 EUR
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer 79.201 EUR

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