Überblick

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde der Erwerb eines Familienwohnheims unter Ehegatten schenkungsteuerfrei gestellt. Grund hierfür war die geänderte Rechtsprechung des BFH[1], wonach sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen sind, weil sie – wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters – nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i. S. der §§ 516 ff. BGB darstellen. Dieses hatte auch zur Folge, dass der Erwerb eines Familienwohnheims der Schenkungsteuer unterlag.

Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 wurde die Steuerbefreiung auch auf Erwerbe von Todes wegen ausgedehnt. Ferner wurden mit diesem Gesetz auch die Kinder als Erwerber eines Familienheims begünstigt. Darüber hinaus wurde nun anstelle des Begriff des Familienwohnheims der Begriff des Familienheims eingeführt.[2]

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim erhalten neben Ehegatten auch eingetragene Lebenspartner.[3]

Hinweis:

Wenn im Beitrag vom Ehegatten gesprochen wird, ist auch der eingetragene Lebenspartner gemeint.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die steuerlichen gesetzlichen Regelungen zum Familienheim finden sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in den R E 13.3 ErbStR 2019 und R E 13.4 ErbStR 2019 sowie den H E 13.3 ErbStH 2019 und H 13.4 ErbStH 2019 enthalten.

Hinweis: Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es lange strittig, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Der BFH hat mit Urteil v. 6.5.2021 klargestellt, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[4]

Zu beachten ist die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[5]

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ab dem 1.1.2024 der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.[6]

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Weiterhin sind aus Verwaltungssicht die Gleich lautende Ländererlasse v. 9.2.2022[7] zu beachten. Diese nehmen Stellung zu zwingenden, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe.

Rechtsprechung ist u. a. die Folgende ergangen:

Urteil des BFH vom 3.6.2014: Keine Steuerbefreiung für Familienheim bei Zuwendung eines Wohnungsrechts.[8]

Urteil des BFH vom 11.7.2019: Familienheim bei Aufgabe des Eigentums.[9]

Urteil des BFH vom 23.2.2021: zur Bestimmung des Grundstücksbegriffs des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.[10]

Urteil des BFH vom 16.3.2021: zum verzögerten Einzug in ein Familienheim.[11]

Urteil des BFH vom 1.12.2021: hinsichtlich der Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims.[12]

Urteil des BFH vom 1.12.2021: hinsichtlich der Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims.[13]

Urteil des BFH vom 6.5.2021: zum Zuerwerb bei einem Familienheim.[14]

Urteil des BFH vom 16.3.2022: zum verzögerten Einzug in ein Familienheim beim Erwerb durch Kinder.[15]

[2] Der Begriff: "Familienheim" selbst wird nicht im Erbschaftsteuergesetz definiert; siehe Loose, Erbschaftsteuer. 5 Aufl. 2022, E 31.
[5] Az. BVerfG,1 BvR 804/22.
[6] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023 .

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