Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.3 Kapitalisierungsfaktor

Weiterer Kernpunkt des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist der Kapitalisierungszinssatz, der bei Ermittlung des Ertragswerts angesetzt wird. Während bei Einführung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ein jährlich festzulegender Kapitalisierungszinssatz ausgehend von der langfristigen Rendite für längerfristige öffentliche Anleihen zzgl. eines Risikozuschlags von 4,5 ... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Um den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zutreffend ermitteln zu können – auch um festzustellen, welche Vermögensteile dann durch den festgestellten Grundbesitzwert abgedeckt sind und welche gegebenenfalls separat zu bewerten sind – muss eine bewertungsrechtliche Abgrenzung des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermög... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1.2 Der Mindestwert

Der sich ergebende Wert für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darf einen bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten. Im Durchschnitt erwirtschaften kleine und mittlere Betriebe nur einen geringen oder sogar negativen Reinertrag. Der sich daraus ergebende rechnerische Ertragswert stellt für die Erbschaftsbesteuerung keine plausible und ... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.2 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils

Neben dem Wert des Wirtschaftsteils gehören auch die Betriebswohnungen und der Wohnteil zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Bewertung sowohl der Betriebswohnungen als auch des Wohnteils erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften, die für Wohngrundstücke im Grundvermögen gelten.[1] Damit sind die §§ 182 bis 196 BewG anzuwenden. Allerdings ist eine flächenmäßige A... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 2.3 Definition des Betriebsvermögens

Bewertungsgegenstand nach § 2 Abs. 1 BewG ist grundsätzlich die sog. wirtschaftliche Einheit. Da es an einer präzisen gesetzlichen Abgrenzung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit fehlt, kann eine Abgrenzung nur über die Umschreibung des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BewG erfolgen. Hierbei ist insbesondere auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Zu berücksichtigen sind au... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.1 Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit ihrem Börsenkurs am Bewertungsstichtag zu bewerten.[1] Wenn ein Börsenkurs am Stichtag nicht vorhanden ist, ist der letzte Börsenkurs innerhalb von 30 Tagen vor dem Bewertungsstichtag anzusetzen. Dabei sind die Kurse im Handel im regulierten Markt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für in den Freive... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.2.1 Ableitung aus Verkäufen

Die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen wird in der Praxis ohne größere Probleme ablaufen. Allerdings wird es der Ausnahmefall sein, da solche Vermögenswerte im Regelfall selten Gegenstand entgeltlicher Erwerbsvorgänge sein werden. Der Verkauf muss nach der ausdrücklichen Regelung des § 11 Abs. 2 BewG weniger als ein Jahr zurückliegen. Verkäufe, die erst nach dem Best... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.2 Auf bestimmte Zeit beschränkte Nutzungen und Leistungen

Bei einer auf bestimmte Zeit beschränkten wiederkehrenden Nutzung oder Leistung ist der Kapitalwert mit dem aus der Anlage 9a zum BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts der Nutzung anzusetzen. Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 18,6-fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des ... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.4 Separat zu bewertende Vermögenspositionen

In die Wertermittlung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sind bestimmte Vermögensteile und damit zusammenhängende Schulden nicht mit einzubeziehen, wenn sie aus dem zu bewertenden Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmertätigkeit zu beeinträchtigen[1] – nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Diese Vermögens- und Schuldpositionen werden mit i... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3.3 Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Wichtig Nachlassverbindlichkeiten nur bei Erwerben von Todes wegen Das Gesetz regelt lediglich den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – dies setzt also einen "Nachlass" voraus. Die Berücksichtigung von übernommenen Schulden oder Lasten bei einer Schenkung ist erbschaftsteuerrechtlich nicht geregelt. Die Berücksichtigung solcher Belastungen muss deshalb direkt über die Ermitt... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.2 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich werden – nur im Fall eines Erwerbs von Todes wegen – zur Berücksichtigung der besonderen Versorgung der Hinterbliebenen für den Ehegatten, den Lebenspartner und den unterhaltspflichtigen Kindern sog. besondere Versorgungsfreibeträge gewährt. Besonderer Versorgungsfreibetrag mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 9 Gemischte Schenkung

Nachlassverbindlichkeiten können sich grundsätzlich nur bei einem Erwerb von Todes wegen ergeben. Keine gesetzliche Regelung gibt es für die Fälle, in denen sich bei Schenkungen unter Lebenden eine Belastung ergibt (z. B. Schenkung eines Grundstücks mit Übernahme einer auf dem Grundstück lastenden Restschuld). Da nach § 10 Abs. 5 ErbStG eine Berücksichtigung nur der Nachlass... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG

§ 10 ErbStG legt die Regelungen fest, nach denen der steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln ist. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ergibt sich nach folgender Reihenfolge: Einzelbewertung der übertragenen Vermögensgegenstände nach § 12 ErbStG. Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen. Steuererstattungsansprüche des Erblassers, wenn sie rechtlic... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3.2 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit

Grundsätzlich erlöschen zivilrechtlich gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten/Belastungen, wenn sie in einer Person zusammenfallen. § 10 Abs. 3 ErbStG bestimmt hingegen, dass solche erloschenen Ansprüche erbschaftsteuerrechtlich nicht als erloschen gelten. Damit wird gewährleistet, dass eine wirtschaftliche Bereicherung auch tatsächlich der Besteuerung unterliegt. Praxis-... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.1 Steuerklassen und Freibeträge

Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist die Einstufung des Erwerbers in eine Steuerklasse. Dies ist abhängig von dem individuellen Naheverhältnis. Die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen ist über § 15 ErbStG geregelt, die persönlichen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG. Steuerklasse und persönlicher Freibetrag mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.3 Sachliche Freibeträge

Neben den persönlichen Freibeträgen sind in § 13 ErbStG sachliche Freibeträge enthalten, die für einzelne begünstigte Wirtschaftsgüter in Abhängigkeit zur Steuerklasse gewährt werden. Von den diversen Freibeträgen sind für die Praxis insbesondere relevant: Sachliche Freibeträge mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.5 Härteausgleich

Bei einem Erwerb, der knapp eine der Wertgrenzen nach § 19 Abs. 1 ErbStG übersteigt, muss die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG geprüft werden. Grundlage dieser Überlegung ist, dass bei einem geringfügigen Mehrerwerb der Steuerpflichtige den gesamten Erwerb einem höheren Steuersatz unterwerfen muss und somit die ‹Mehrsteuer› ein Vielfaches des die letzte Wertgre... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 7. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens nach § 27 ErbStG

Bei Erwerben von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I wird eine Steuerermäßigung gewährt, wenn dieses Vermögen innerhalb eines kurzen Zeitraums (bis maximal 10 Jahre) bereits von Personen dieser Steuerklasse versteuert wurde. Soweit in dem 2. Erbfall auch eigenes Vermögen des Zweitversterbenden in seinem Gesamtvermögen enthalten ist, hat eine Aufteilung des Vermögen... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.3 Vermögen von Personengesellschaften

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] sind zum 1.1.2024 umfassende – auch steuerrechtlich sich auswirkende – Änderungen in Kraft getreten. Bedingt durch veränderte zivilrechtliche Grundsätze und dadurch auch veränderte Begrifflichkeiten, musste auch im ErbStG eine Klarstellung vorgenommen werden. In § 2a ErbStG ist zum 1.1.2024[2] geregelt wo... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 2. Bewertungsstichtag und Entstehungszeitpunkt der Steuer

Nach § 11 ErbStG erfolgt die Wertermittlung – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird – zu dem Zeitpunkt, der für die Entstehung der Steuer maßgeblich ist. Die Steuer entsteht nach den Regelungen des § 9 ErbStG . Bei einem Erwerb von Todes wegen ist dies im Regelfall der Todestag des Erblassers.[1] Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer in dem Zei... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Der Gesetzgeber hatte 2009 erstmalig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren in § 199 bis § 203 BewG vorgesehen, auf das ausdrücklich in § 11 Abs. 2 BewG hingewiesen wird. Darüber hinaus wird auch noch einmal ausdrücklich in § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG der Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ertragswertverfahrens bestätigt. Danach kann dieses Verfahren in den folgenden Fä... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5. Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze §§ 15 – 19 ErbStG

Die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung einer Steuer sind im Erbfall weitgehend mit denen bei der Schenkung identisch. Es gibt aber Ausnahmen, z. B., dass bei Schenkungen die Freibeträge alle 10 Jahre wieder in Anspruch genommen werden können[1] oder dass im Erbfall ein Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG für die anfallenden Erbfallkosten i. H. v. 15.000 EUR für di... mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.2 Betriebsergebnis

Für die Ermittlung des Durchschnittsertrags der letzten 3 Jahre ist das Betriebsergebnis der jeweiligen in den Durchschnittszeitraum fallenden Wirtschaftsjahre zu ermitteln. In § 202 BewG sind Vorgaben für die Ermittlung dieses Betriebsergebnisses gemacht – Ziel ist ein normiertes, um außergewöhnliche und steuerliche Besonderheiten bereinigtes Ergebnis. Praxis-Tipp Kein Einfl... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.4 Steuersatz

In Abhängigkeit der Steuerklasse und des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ergibt sich der individuelle Steuersatz nach § 19 ErbStG. Insbesondere auch wegen der heftigen Kritik an der Gleichbehandlung der Steuerklasse II und Steuerklasse III im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2008, sind allerdings erst mit Wirkung für alle Erwerbe ab dem 1.1.2010 – die Steuersätze in der ... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 8. Berücksichtigungfähigkeit von Nießbrauchsverpflichtungen

Werden Vermögenswerte übertragen, die mit einer dauernden Last verbunden sind (z. B. Nießbrauchsrechte), kann diese Belastung (seit 2009) in vollem Umfang geltend gemacht werden. Vor 2009 war über die aufgehobene Regelung des § 25 ErbStG eine Begrenzung vorhanden. Aufgrund dieser vollen Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten auch im Naheverhältnis ergibt sich eine Gestaltun... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 6. Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG

Alle Erwerbsvorgänge von einer Person (alle Schenkungen sowie ein eventuell daran anschließender Erwerb von Todes wegen) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren sind zusammenzurechnen.[1] Dabei müssen alle Erwerbsvorgänge innerhalb dieses Zeitraums mit ihren Werten zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung angesetzt werden. Wichtig Keine Neubewertung für Vorschenk... mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 4. Die Bewertungsvorschriften nach § 12 ErbStG

Bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer ist die Bereicherung des Erwerbers Grundlage der Besteuerung. Bei der Schenkung ist dies der Reinwert des Erwerbs. Beim Erwerb von Todes wegen ist der Wert des gesamten Vermögensanfalls abzüglich des Werts der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln.[1] Beide Werte sind nach § 12 ErbStG zu bestimmen. Die Vorschrift des § 12 ErbS... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Kettenschenkung / Zusammenfassung

Begriff Schenkungen unter Lebenden sowie Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Dabei werden alle von derselben Person stammenden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag, der in Abhängigkeit des individuellen Naheverhältnisses unterschiedlich hoch ist, wird für alle diese Zuwendungen nu... mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / I. Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

1. Vermögensübertragung Rz. 14 Jede Übertragung von Vermögenswerten auf eine inländische rechtsfähige Stiftung, also sowohl die Übertragung von Vermögen in ihr Grundstockvermögen als auch in ihr sonstiges Vermögen, ist grundsätzlich schenkung- oder erbschaftsteuerpflichtig.[9] Das ergibt sich im Einzelnen mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / I. Grundlagen

Rz. 80 Das BGB unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Arten der rechtsfähigen Stiftung. Eine Familienstiftung ist mithin keine eigenständige Stiftungsart nach dem BGB (§ 2 Rdn 23 ff.). Allerdings knüpfen einige Landesstiftungsgesetze und auch Steuergesetze an die Zwecksetzung der Stiftung an und verbinden mit ihr besondere aufsichtsrechtliche (§ 2 Rdn 28 f.) oder steuerl... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / III. Problematische Beratungsansätze

Rz. 7 Von daher überzeugt es nicht, wenn sowohl in Fachbeiträgen als auch in an die sonstige Öffentlichkeit gerichteten Veröffentlichungen zum Thema Stiftung steuerliche Betrachtungen ganz oder überwiegend den Schwerpunkt bilden, ohne die Besonderheiten der Rechtsform Stiftung überhaupt oder mehr als nur in Form von Lippenbekenntnissen zu berücksichtigen. Dafür gab und gibt ... mehr

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Weilbach, GrEStG § 21 Urkun... / 3 Begriff

Rz. 3 Gerichtliche Urkunden sind u. a. der Erbschein (§ 2353 BGB) oder ein Vergleich (§ 278 ZPO, § 779 BGB). Die größte praktische Bedeutung dürfte § 21 GrEStG für Notarurkunden haben.[1] Der Notar darf nach dem eindeutigen Wortlaut einfache Abschriften eines Grundstückskaufvertrags den Parteien nicht erteilen. Entgegen dem Wortlaut des § 21 GrEStG sollen nach anderer Auffas... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / 3. Befreiungstatbestände

Rz. 20 Für den grundsätzlich vom ErbStG erfassten Erwerb einer Stiftung gelten die allgemeinen Befreiungs-, Begünstigungs- und Verschonungsregelungen, beispielsweise die Befreiungsregelungen für Kunstgegenstände[19] nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Steuerpflicht entfällt insbesondere dann vollständig, wenn die (Ziel-)Stiftung wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / 5. Insbesondere Immobilienvermögen

a) Geringe Steuervergünstigung Rz. 33 Neben der Übertragung von begünstigtem Vermögen geht es in der Praxis auch immer wieder um die Übertragung von Immobilienvermögen auf eine Stiftung (zur Grunderwerbsteuer siehe Rdn 43).[38] Wie oben bereits ausgeführt, gewährt § 13d ErbStG durch den Wertansatz zu 90 % bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien eine im Vergleich zu den Vers... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / 2. Grundlagen

Rz. 16 Eine Vermögensübertragung auf eine Stiftung ist demnach schenkung- und erbschaftsteuerlich nicht vorteilhafter als die Übertragung auf Abkömmlinge, sondern wegen der jedenfalls grundsätzlich höheren Steuerklasse sogar prinzipiell steuerlich ungünstiger: mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / a) Geringe Steuervergünstigung

Rz. 33 Neben der Übertragung von begünstigtem Vermögen geht es in der Praxis auch immer wieder um die Übertragung von Immobilienvermögen auf eine Stiftung (zur Grunderwerbsteuer siehe Rdn 43).[38] Wie oben bereits ausgeführt, gewährt § 13d ErbStG durch den Wertansatz zu 90 % bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien eine im Vergleich zu den Verschonungsregelungen für begünst... mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Bücher und Schriften

Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986 Andrick/Muscheler/Uffmann (Hrsg.), Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht, 2023 (zit.: BoKo-StiftR/Bearbeiter) Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2016 Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001 Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, Nac... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / 1. Vermögensübertragung

Rz. 14 Jede Übertragung von Vermögenswerten auf eine inländische rechtsfähige Stiftung, also sowohl die Übertragung von Vermögen in ihr Grundstockvermögen als auch in ihr sonstiges Vermögen, ist grundsätzlich schenkung- oder erbschaftsteuerpflichtig.[9] Das ergibt sich im Einzelnen mehr

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§ 9 Gutes tun und Steuerbef... / 6. Nachträgliche Erbschaftsteuergestaltung: Erweiterte Erbschaftsteuerbefreiung

Rz. 91 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG ist eine nachträgliche Erbschaft-/Schenkungsteuerbefreiung bei von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermögensgegenständen möglich, wenn diese einer Stiftung zugewendet werden, die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO verfolgt – mit Ausnahme der Zwecke des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO ("Freizeitzwecke"). ... mehr

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§ 13 Stiftungen im Ausland ... / II. Steuerliche Problempunkte

Rz. 31 In der Praxis unterschätzen Mandanten regelmäßig die steuerlichen Problempunkte im Zusammenhang mit ausländischen (Familien-)Stiftungen, auf die das Vermögen zur Nachfolge übertragen wird.[55] Rz. 32 Schenkung- und erbschaftsteuerlich ist die Übertragung von Vermögen auf die im Ausland befindliche (Familien-)Stiftung aus deutscher Sicht eine steuerpflichtige unentgeltl... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / 4. Übertragung von erbschaftsteuerlich begünstigtem Vermögen

Rz. 22 Auch bei dem Erwerb durch eine Stiftung greift das in Folge des Urteils des BVerfG vom 17.12.2014[26] reformierte Begünstigungssystem der §§ 13a ff. , 28 f. ErbStG ,[27] das an die Art des Vermögens und den Wert des Erwerbs anknüpft. a) Grundlagen Rz. 23 Als begünstigtes Vermögen kommen grundsätzlich in Betracht mehr

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§ 13 Stiftungen im Ausland ... / I. Beliebte Stiftungsländer

Rz. 24 Auch ausländische Stiftungen sind alternative Ansätze zu der Wahl einer Stiftung nach deutschem Recht, und das auch für die Nachfolgegestaltung.[32] Das gilt unabhängig davon, dass auch die Gemeinnützigkeit deutscher Stiftungen nicht an der Staatsgrenze endet,[33] weshalb mit einer inländischen Stiftung auch gemeinnützige Zwecke im Ausland verwirklicht werden können (... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / c) Übertragung belasteten Immobilienvermögens

Rz. 36 Ganz ähnlich sind Gestaltungsansätze zu beurteilen, bei denen belastetes Immobilienvermögen zusammen mit denjenigen Verbindlichkeiten übertragen wird, die durch die jeweiligen Belastungen gesichert sind.[40] Die Übernahme von Verbindlichkeiten und Lasten führt ebenfalls zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und damit zu einer Minderung der Steuerlast. Allerdings ... mehr

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§ 14 Praxishinweise zur Ber... / II. Die Gefahren einseitig steuerlicher Betrachtungen

Rz. 86 Bei der Beratung in Stiftungsprojekten spielen steuerliche Aspekte typischerweise eine wesentliche Rolle (siehe dazu §§ 8 und 9). Wer die Ausführungen in diesem Buch aufmerksam gelesen hat, weiß jedoch, dass für den Bereich des Stiftungsrechts (wie auch sonst) mit Nachdruck davor zu warnen ist, eine rechtlich zulässige Gestaltung allein aus steuerrechtlichen Erwägunge... mehr

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§ 6 Die Umstrukturierung vo... / f) Wirkungen von Zulegung und Zusammenlegung

Rz. 110 Die Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung sind in § 86f BGB geregelt. Sie treten ein, sobald die jeweilige stiftungsbehördliche Entscheidung, also die Genehmigung des Vertrages nach § 86b Abs. 1 BGB oder die eigenständige Entscheidung der Stiftungsbehörde nach § 86b Abs. 2 BGB, unanfechtbar geworden ist. Rz. 111 Praxishinweis: Zeitliche Bestimmung nach § 163 ... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / a) Grundlagen

Rz. 23 Als begünstigtes Vermögen kommen grundsätzlich in Betracht mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / b) Vorbehalt des Nießbrauchs

Rz. 34 Durch den Vorbehalt des Nießbrauchs kann sich die übertragende Person zu ihren Lebzeiten das Recht an den Nutzungen des übertragenen Vermögensgegenstandes sichern (§ 1030 BGB), im Falle des Nießbrauchs an einer Immobilie also insbesondere an den Erträgen aus der Vermietung und Verpachtung. Steuerlich attraktiv ist das wegen der durch den Nießbrauch begründeten Minderu... mehr

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§ 8 Zur Besteuerung der rec... / b) Propagierte Stiftungsgestaltungen

Rz. 28 Durch die Errichtung einer Stiftung lässt sich die Anzahl der erwerbenden Personen vergrößern und mithin der Wert der einzelnen Erwerbe steuern. Beträgt z.B. der Wert des zu übertragenden begünstigten Vermögens 50 Mio. EUR und ist nur eine erwerbende natürliche Person vorhanden, so ist die Grenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (26 Mio. EUR) überschritten. Durch die Erri... mehr

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Erbschaftsteuer auf Hinterbliebenenleistungen aus einer Direktversicherung

Zusammenfassung Erhält ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin nach dem Tod des Partners eine einmalige Auszahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung, kann diese Zahlung der Erbschaftsteuer unterliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente besteht. Das Finanzgericht (FG) München hat bestätigt, dass in einem sol... mehr