Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Besteuerung auf Ebene des Vor- und Nacherben

Rz. 148 Tritt der Nacherbfall aufgrund eines anderen Ereignisses als des Todes des Vorerben ein, findet die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 ErbStG Anwendung. Dieser gilt für die Fälle, in denen die Nacherbfolge durch ein anderes, bereits zu Lebzeiten des Vorerben erfolgendes Ereignis eintritt. Dies kann bspw. eine abgeschlossene Berufsausbildung des Nacherben oder die erneute ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Ist eine persönliche Steuerpflicht gegeben, ist weiter zu prüfen, ob solche Vermögensübertragungen vorliegen, die eine sachliche Steuerpflicht nach dem ErbStG begründen. § 1 Abs. 1 ErbStG enthält einen Katalog sämtlicher steuerpflichtiger Vorgänge. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / II. Beschränkte und unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

1. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht a) Dem Grunde nach Rz. 5 Von einer unbeschränkten Steuerpflicht ist die Rede, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer im Sinne des Gesetzes ist.[1] Es reicht also aus, wenn einer von beiden Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Damit unterscheidet sich das deutsche Erbschaftsteuerrecht erheblich von dem anderer Staaten, ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Erbschaftsteuerrecht

Rz. 111 Unabhängig von der zivilrechtlichen Regelung, den Erbteil zum Ausgleich des Zugewinns pauschal zu erhöhen, wird der Zugewinn für Zwecke der Erbschaftsteuer immer nach den §§ 1371 ff. BGB berechnet. Es ist stets der tatsächlich erzielte Zugewinn der Eheleute zu berechnen. Doch auch innerhalb des Erbschaftsteuerrechts ist zwischen der erbrechtlichen Lösung einerseits (...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Einziehung eines Gesellschaftsanteils

Rz. 39 Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags bei Tod des Gesellschafters eingezogen wird. In diesem Fall müssen die anderen Gesellschafter den fiktiven Mehrwert, der ihnen zuwächst, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG der Erbschaftsteuer unterwerfen (R E 3.4 Abs. 3 ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Vermögensübertragungen in der Zugewinngemeinschaft

aa) Berechnung des steuerfreien Zugewinns Rz. 93 Zur Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist als maßgebliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft zu beachten, dass der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist.[105] Mit der Beendigung entsteht kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Erwerbe, die unter § 21 ErbStG fallen

Rz. 64 [Autor/Stand] Bei unilateraler Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer oder einem DBA mit Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG ist zu unterscheiden, ob der Vorerwerb oder der Letzterwerb der ausländischen Besteuerung unterlag. War für einen Vorerwerb eine ausländische Steuer für Auslandsvermögen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet worden, so betrifft dies...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / l) Herausgabeanspruch des "Vertragserben" wegen beeinträchtigender Schenkung

Rz. 55 Auch der durch Erbvertrag zum Erben erkorene Erbe kann nicht verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt. Führt der Erblasser allerdings eine Schenkung in der Absicht durch, die Erben zu "beeinträchtigen" (§ 2287 BGB), kann das Verschenkte vom Erben nach näherer Maßgabe des § 2287 BGB eventuell zurückgefordert werden. Mit Geltendmachu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 8 [Autor/Stand] Mit der Einführung des Vergleichswertverfahrens bei der steuerlichen Bewertung für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 beschritt der Gesetzgeber einen neuen Weg. § 183 BewG ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sah das Bewertungsgesetz lediglich pauschalierte Bewer...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Dem Grunde nach

Rz. 13 Liegen die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht vor, kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Deutschland aufgrund einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ein Besteuerungsrecht haben. Dies wird dann relevant, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (gem. § 9 ErbStG) Inländer im Sinne des Gesetzes war.[13]mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Berechnung des steuerfreien Zugewinns

Rz. 93 Zur Berechnung des steuerfreien Zugewinns ist als maßgebliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft zu beachten, dass der von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist.[105] Mit der Beendigung entsteht kraft Gesetzes ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen, der während der Zeit der Zugewinngemeinscha...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / XI. Besteuerung der Vergütung

Rz. 194 Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Vergütung für die Vollstreckung von Testamenten einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker ggf. Umsatzsteuer und/oder Gewerbesteuer zu entrichten. Bei der Festlegung der Testamentsvollstreckervergütung sollte der Erblasser daher berücksichtigen, dass Steuerlasten die Vergütung nicht unerheblich kürzen k...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / d) Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen (gesetzlich fingierte Schenkung auf den Todesfall)

aa) Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag Rz. 36 Im Rahmen der Nachfolgeplanung in Bezug auf Gesellschaftsanteile müssen die folgenden zusätzlichen Erbschaftsteuertatbestände berücksichtigt werden, die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 ErbStG geregelt sind. Diese Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich steuerpflichtiger Erwerbe auf Fälle des Anteilsübergangs unter ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflösende Bedingung (Satz 2)

Rz. 512 [Autor/Stand] Nach Satz 2 gilt die Bereicherung (i.S.d. Satzes 1) als auflösend bedingt erworben, soweit sie den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt. Die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers entspricht somit diesem Buchwert im Schenkungszeitpunkt.[2] Er bildet die Bemessungsgrundlage der endgültigen Steuerberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Rz. 513 [Autor/St...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Gütergemeinschaft

a) Vermögensübertragungen Rz. 129 Haben die Eheleute Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB vereinbart, werden die beiderseitigen Vermögen ohne Übertragungsakt[133] als ein gemeinschaftliches Vermögen betrachtet (Gesamtgut, § 1416 BGB). Sämtliches Vermögen, abgesehen von Sonder- und Vorbehaltsgütern i.S.d. §§ 1417, 1418 BGB, welches bei Begründung der Gütergemeinschaft mitg...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Bewertung von Immobilienvermögen

a) Immobilienbewertung nach der ImmoWertV Rz. 156 Die Immobilienbewertung ist in Deutschland maßgeblich durch die Wertermittlungsregeln gem. §§ 192–199 BauGB und die dazu ergangene Verordnung geprägt.[172] Aufgrund des § 199 BauGB wurde die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erlassen, derzeit in der umfangreich novellierten Fassung vom 1.1.2022. Sie bestimmt, wie...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / B. Ertragsteuerliche Aspekte

Rz. 211 Bei der Nachfolge sind neben den zivil- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie den schenkung- und erbschaftsteuerrechtlichen Aspekten zwingend auch die ertragsteuerlichen Folgen zu beachten. (Zu) wenig bekannt ist, dass der Erbfall und auch die Erbauseinandersetzung auch Einkommensteuer auslösen können, die deutlich höher als die Erbschaftsteuer sein kann. Ger...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Weitere Steuerbefreiungen

Rz. 77 Darüber hinaus können gem. § 13 ErbStG u.a. steuerfrei erworben werden: aa) Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke für Erwerber der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt Rz. 78 Zum Hausrat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gehört die gesamte Wohnungseinrichtung inklusive sämtlicher Haushaltsgegenstände, unter denen die Gegenstände de...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Steuerliche Immobilienbewertung nach den §§ 176–198 BewG

aa) Bewertungsmethoden Rz. 162 Für die erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung sind die §§ 176 ff. des (steuerlichen) Bewertungsgesetzes maßgebend. Diese Vorschriften gehen von denselben Grundgedanken aus, die auch dem BauGB zugrunde liegen. Sie ermöglichen jedoch eine vereinfachte Bewertung, ohne das Objekt vor Ort besichtigen zu müssen. Rz. 163 Zum Grundvermögen gehören der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerentrichtungspflicht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter haben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG "für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen." Der BFH versteht diese Regelung als lex specialis gegenüber § 34 Abs. 3 AO.[2] Die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich aus dem der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft unterliegenden Nachlassvermögen ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften für Erbschaftsteuerzwecke

a) Grundlagen Rz. 177 Die Bewertung von Betriebsvermögen und nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich gem. § 12 ErbStG nach den Regelungen des BewG.[175] Für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften verweist § 12 Abs. 2 ErbStG auf den im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG zu ermittelnden gemeinen Wert gem. § 11 Ab...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

a) Dem Grunde nach Rz. 13 Liegen die Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht vor, kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Deutschland aufgrund einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ein Besteuerungsrecht haben. Dies wird dann relevant, wenn weder der Erblasser noch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (gem. § 9 ErbStG) Inländer im Sinne des Gesetzes wa...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / III. Steuerpflichtige Vorgänge

1. Allgemeines Rz. 21 Ist eine persönliche Steuerpflicht gegeben, ist weiter zu prüfen, ob solche Vermögensübertragungen vorliegen, die eine sachliche Steuerpflicht nach dem ErbStG begründen. § 1 Abs. 1 ErbStG enthält einen Katalog sämtlicher steuerpflichtiger Vorgänge. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / V. Auswirkungen des ehelichen Güterstands

1. Grundsätzliches Rz. 90 Im Falle einer Erbschaft hängt die Besteuerung zwischen Ehegatten von dem Güterstand ab, in dem diese leben. Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den folgenden Güterständen wählen:mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG)

a) Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage Rz. 23 In § 3 ErbStG ist im Einzelnen definiert, was nach dem ErbStG als Erwerb von Todes wegen gilt. Es dürfen nur diejenigen Sachverhalte besteuert werden, die unter eine der gesetzlichen Bestimmungen subsumiert werden können.[22] Dieser abschließende Charakter der Vorschrift hat zu einer Reihe von Spezialvorschriften geführt. b)...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / VIII. Betriebsvermögensbegünstigungen

Rz. 186 Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind die steuerlichen Besonderheiten bei der Übertragung nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht zu beachten. Dieses sieht hierfür in den §§ 13a–13c ErbStG umfangreiche Verschonungen vor, deren Ermittlung im Einzelfall nicht unkompliziert sein kann.[180] 1. Anwendbarkeit der Begünstigungen auf das Betriebsvermögen Rz. 187 Die ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Zugewinngemeinschaft

a) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs Rz. 91 Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist die Regelung, dass der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Auf diesen Zugewinnausgleichsanspruch hat der jeweils anspruchsberechtigte Ehepartner einen auch klagweise durchse...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Erbanfall – Vermächtnis – Pflichtteil

Rz. 24 In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind die grundlegenden Tatbestände aus dem (zivilrechtlichen) Erbrecht durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge aufgeführt, nämlich der Erwerb aa) Erbanfall Rz. 25 Der Umfang des Erwerbs von Todes wegen...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Ermittlung des begünstigten Vermögens

aa) Vermögensgegenstände, die die Altersversorgung sichern Rz. 200 Für Vermögensgegenstände, welche die Altersversorgung sichern, sehen die Betriebsvermögensbegünstigungen weitgehende Erleichterungen vor: Gem. § 13b Abs. 3 ErbStG werden zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen angeschaffte Vermögensgegenstände vollständig aus dem Verwaltungsvermögen ausgenommen. Die...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen

a) Keine Mitbegünstigung des Verwaltungsvermögens Rz. 198 Kernstück des neuen Erbschaftsteuerrechts ist der grundsätzliche Ausschluss von Verwaltungsvermögen aus den Betriebsvermögensbegünstigungen. Begünstigt wird grundsätzlich lediglich das Produktivvermögen des Unternehmens, nicht hingegen das Verwaltungsvermögen. In § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ist insofern ausdrücklich gereg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 551 [Autor/Stand] § 7 Abs. 7 wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Die Norm bestand damals aus einem Satz: Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Berechnung der anrechenbaren Steuer

Rz. 151 Für die Berechnung der anrechenbaren Steuer ist die tatsächliche Bereicherung des Vorerben zu ermitteln.[166] Diese Bereicherung besteht aus:mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / IV. Steuerklassen, Freibeträge, Steuertarife

1. Bemessungsgrundlage Rz. 57 § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG definiert, dass der steuerpflichtige Erwerb für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der zu entrichtenden Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Das Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der bei dem Erwerber eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der sich aus dem Nettoerwe...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Eintritt des Nacherbfalls aus anderen Gründen

a) Besteuerung auf Ebene des Vor- und Nacherben Rz. 148 Tritt der Nacherbfall aufgrund eines anderen Ereignisses als des Todes des Vorerben ein, findet die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 ErbStG Anwendung. Dieser gilt für die Fälle, in denen die Nacherbfolge durch ein anderes, bereits zu Lebzeiten des Vorerben erfolgendes Ereignis eintritt. Dies kann bspw. eine abgeschlossene B...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / VII. Bewertung von Immobilienvermögen und von Betriebsvermögen

1. Bewertung von Immobilienvermögen a) Immobilienbewertung nach der ImmoWertV Rz. 156 Die Immobilienbewertung ist in Deutschland maßgeblich durch die Wertermittlungsregeln gem. §§ 192–199 BauGB und die dazu ergangene Verordnung geprägt.[172] Aufgrund des § 199 BauGB wurde die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erlassen, derzeit in der umfangreich novellierten Fass...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten

aa) Zivilrecht Rz. 108 Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt als Beendigungszeitpunkt zwingend der Todeszeitpunkt. In Bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch hat der überlebende Ehegatte faktisch ein Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.[116] Rz. 109 Nach der erbrechtlichen Lösung wird der Ausgleich des Zug...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Beschränkte Steuerpflicht (Abs. 3)

Rz. 22 [Autor/Stand] § 17 Abs. 3 ErbStG gewährt seit dem 24.6.2017 (§ 37 Abs. 13 ErbStG) den Freibetrag vollumfänglich auch für beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Damit sollte der vorherige, unionsrechtswidrige Zustand beseitigt werden.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2024[3] wurden zudem die Voraussetzungen für die von ausländischen Staaten zu leisten...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Steuerbefreiung für Familienheime

Rz. 71 Familienheime i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG sind im Inland oder im EU-Ausland belegene und bebaute Grundstücke, soweit darauf eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[81] Dabei kommen neben Einfamilienhäusern ebenso Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Wohneinheiten in Geschäftsgebäuden oder auf gemischt bebauten Grundstücken in...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 4. Sachliche Steuerbefreiungen

Rz. 70 Das ErbStG sieht neben den persönlichen Steuerbefreiungen eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen vor, etwa in den §§ 5, 13, 13a, 13b, 13c, 16, 17 und 18 ErbStG. Es soll hier lediglich auf die praxisrelevantesten Konstellationen eingegangen werden (die Betriebsvermögensbegünstigungen sind unter Rdn 186 ff. behandelt): a) Steuerbefreiung für Familienheime Rz. 71 Fami...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Rz. 15 Einen Sonderfall der beschränkten Steuerpflicht bildet die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Sie kommt ausschließlich mit Blick auf die Person des Erblassers in Betracht.[16] Liegen die Voraussetzungen des § 4 AStG vor, wird die beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG über die in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter hinaus erweitert. Rz. 1...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Steuervermeidungsstrategien

Rz. 50 In nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Paare müssen im Vergleich zu Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern erhebliche steuerliche Nachteile in Kauf nehmen. Die Lebensweisheit "Wer den Schutz des Hafens der Ehe nicht sucht, der hat ihn auch nicht verdient!" trifft in dieser Hinsicht zu. Die beste Steuervermeidungsstrategie lautet daher nach wie vor: h...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] § 33 ErbStG soll die gleichmäßige Besteuerung im Erbfall sicherstellen. Sie ergänzt die Anzeigepflichten der Erwerber und der Nachlassgerichte (§§ 30 Abs. 1, 34 ErbStG), sind allerdings keine Anzeigen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.[2] In der Praxis empfiehlt sich eine Abstimmung der Erbschaftsteuererklärung mit den bekannten Kreditinstituten des Erb...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Ermittlung des Substanzwerts

Rz. 185 Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 BewG bildet der Substanzwert in jedem Fall – sprich: unabhängig davon, ob der Ertragswert anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens oder anhand eines anerkannten Gutachtenverfahrens abgeleitet wurde – die Wertuntergrenze. Hierbei sind von der Summe aller gemeinen Werte der aktiven Wirtschaftsgüter die Schulden und sonstigen Abzüge abzuziehe...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Grundsätzliches

Rz. 90 Im Falle einer Erbschaft hängt die Besteuerung zwischen Ehegatten von dem Güterstand ab, in dem diese leben. Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den folgenden Güterständen wählen:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ehegatten (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Eheleute fallen unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB). Ob sie dauernd getrennt lebten (etwa i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), ist unerheblich.[3] Rechtskräftig geschiedene Eheleute, die gleichwohl erben, fallen unter die Steuerklasse II...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage

Rz. 23 In § 3 ErbStG ist im Einzelnen definiert, was nach dem ErbStG als Erwerb von Todes wegen gilt. Es dürfen nur diejenigen Sachverhalte besteuert werden, die unter eine der gesetzlichen Bestimmungen subsumiert werden können.[22] Dieser abschließende Charakter der Vorschrift hat zu einer Reihe von Spezialvorschriften geführt.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 531 [Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesellschaftsanteils beeinfl...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Anwendbarkeit der Begünstigungen auf das Betriebsvermögen

Rz. 187 Die Betriebsvermögensbegünstigungen sind dem Grunde nach auf das sog. begünstigungsfähige Unternehmensvermögen anwendbar. Begünstigungsfähig ist inländisches bzw. in einem Mitgliedstaat des EU- bzw. EWR-Raums gelegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs (Einzelunternehmen) oder Teilbetriebs, einer ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Rechtsfolge

Rz. 12 Rechtsfolge einer unbeschränkten Steuerpflicht ist, dass der Vermögensanfall in seiner Gesamtheit besteuert wird (sog. "Weltvermögensprinzip").[11] Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht des Erblassers gilt dies unabhängig davon, wer der Erwerber ist und ob dieser ebenfalls Inländer ist. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht hingegen nur durch den Erwerber oder Erben b...mehr