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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 80. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) vom 13.12.1990, BGBl I 90, 2775

Dr. Horst Bitz
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Rn. 94

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Ergänzend zum allgemeinen Ausbau der Vergünstigungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht durch das Vereinsfärderungsgesetz vom 18.12.1989 (vgl Rn 84b) soll durch das vorliegende Gesetz das private selbstlose Engagement auf dem Gebiet von Kunst und Kultur durch steuerliche Anreize gefördert werden. Die Gesetzesinitiative zielt darauf ab, private steuerpflichtige Förderer durch steuerliche Entlastung beim Spendenabzug (aber auch bei der Vermögens- und Erbschaft­steuer) zur Unterstützung von Kunst und Kultur zu animieren. Zusätzlich wurde das Gesetz mit Regelungen versehen, die mit dem eigentlichen Gesetzesanliegen nichts zu tun haben, wie zB der Einführung eines begrenzten Sonderausgabenabzugs für Schulgeld sowie der Herabsetzung der Mindestvertragsdauer von Lebensversicherungen im Gebiet der ehemaligen DDR. Deshalb wurde in der Gesetzesbezeichnung als zusätzlicher Gesetzeszweck die "Änderung steuerrechtlicher Vorschriften" angegeben. Kritisch ist anzumerken, daß der neu eingeführte Spendenvor- und -rücktrag nur bei Förderung wissenschaftlicher und kultureller Zwecke, nicht aber bei Förderung mildtätiger Zwecke zugelassen wurde. Änderungsbedürftig erscheint außerdem die Regelung zur Entgegennahme von Spenden. Unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind Kunst und Kultur im Gegensatz zu mildtätigen, kirchlich religiösen und wissenschaftlichen Zwecken nicht.

Die Regelungen zur Änderung des EStG gem Art 1 des Gesetzes im einzelnen:

 

Rn. 95

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

(1) Ausdehnung des sog Übungsleiterfreibetrags, der durch das Vereinsförderungsgesetz auf die nebenberufliche Pflege alter o behinderter Menschen ausgedehnt worden war, auf nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten im Dienst o Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentl...

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