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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AStG Erbschaftsteuer / 1 Allgemeines

Dr. Tobias Hagemann
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1.1 Aufbau

 

Rz. 1

§ 4 AStG umfasst 2 Abs., in denen die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht geregelt ist. Die – verglichen mit § 2 AStG – Kürze der Vorschrift erklärt sich durch die Regelungstechnik der Norm, deren Tatbestand einen Rechtsgrundverweis auf § 2 AStG vorsieht.

 

Rz. 2

§ 4 Abs. 1 AStG enthält tatbestandsseitig die Rechtsgrundverweisung auf § 2 Abs. 1 AStG und normiert zugleich die Rechtsfolge – die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht (hier im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer) um bestimmtes Vermögen.

 

Rz. 3

Abs. 2 der Norm enthält eine Ausnahme in Gestalt eines konkreten Belastungsvergleichs. Danach kommt die Rechtsfolge der Norm nicht zur Anwendung, wenn eine gewisse Mindeststeuerbelastung im Ausland nachgewiesen wird.

 

Rz. 4–5

einstweilen frei

1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

1.2.1 Einführung des § 4 AStG mit Einführung des AStG

 

Rz. 6

Die Vorschriften über die erweiterte beschränkte Steuerpflicht waren in der ursprünglichen Fassung des AStG[1] bereits enthalten. Seit ihrer Einführung wurde § 4 AStG kaum und wenn dann weitestgehend redaktionell geändert, zuletzt im Jahr 2013.[2]

[1] AStG v. 8.9.1972, BGBl. 1972, 1713.
[2] Überblick bei Lampert, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 4 AStG Rz. 2b.

1.2.2 Keine Anpassungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz

 

Rz. 7

§ 4 AStG wurde im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes nicht angepasst. Der persönliche Anwendungsbereich der EU Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) beschränkte sich auf Körperschaftsteuersubjekte. Eine Anpassung der §§ 2, 4 und 5 AStG war daher nicht geboten. Anders als in § 5 AStG waren in § 4 AStG auch keine redaktionellen Anpassungen infolge der Reform der Hinzurechnungsbesteuerung erforderlich.

 

Rz. 8–9

einstweilen frei

1.3 Normzweck

 

Rz. 10

Regelungszweck des § 4 AStG ist die Ausdehnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Fällen des Wegzugs in niedrigbesteuerte Gebiete. § 4 AStG ist dogmatisch eine Vorschrift des ErbStG.[1] Als den bei beschränkter ...

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