Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.12 Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 65 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG stellt die Vermögensgegenstände steuerfrei, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen in der Vergangenheit im Wege einer – nicht notwendigerweise steuerpflichtigen – Schenkung bzw. durch einen Übergabevertrag zugewendet hatten und die nunmehr an diese Personen von Todes wegen zurückfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Die gesetzlichen Leitideen und deren verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 4 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert[1] – aber mit unterschiedlichen Steuersätzen und Freibeträgen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erbes[2] – zu belasten. In dem der Erbschaftsteuerreform 2008 zugrunde liegenden Bes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG regelt eine Zahlungserleichterung für bestimmte Erwerbsgegenstände. Ursprünglich gewährte § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. für den Erwerber von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Möglichkeit der Steuerstundung, sofern die sofortige Fälligkeit der durch den Erwerb verwirklichten Erbschaft- oder Schen...mehr

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Familienstiftungen – ABC In... / 2 Inhalt

Die Anwendung des § 15 AStG setzt kumulativ voraus, dass eine Familienstiftung i. S. d. Legaldefinition des § 15 Abs. 2 AStG mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland besteht, die Stiftung entweder von einem unbeschränkt stpfl. Stifter gegründet wurde oder deren Bezugs- bzw. Anfallsberechtigte in Deutschland unbeschränkt stpfl. sind, und die Stiftung nicht in einem EU- bzw. EWR-...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 217 Der persönliche Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus dem Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, da eine steuerliche Prüfung ein konkretes Besteuerungsverfahren voraussetzt, das durch die Person des Beteiligten i. S. d. § 78 AO definiert ist. Die Ausschlusswirkung richtet sich somit nur gegen die Tatbeteiligten, in deren Besteuerungsverfahren die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.3 Zeitraum

Rz. 109 Die Offenbarungspflicht umfasst seit dem 1.1.2015 sämtliche "unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart […] mindestens der letzten zehn Kalenderjahre". Im Hinblick auf die "unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart" ergibt sich aus der Anknüpfung an den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung[1] und nicht die steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.2.2 Mehrfache Steuerbefreiung nach DBA

Rz. 113 Nach Doppelbuchst. bb) führt es zu einem Kennzeichen, wenn in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet eine Steuerbefreiung nach einem DBA für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in Anspruch genommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb ganz oder teilweise unversteuert bleiben. Erfasst werden also Gestaltungen, bei denen durch Inanspruchnahme der Freiste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.3 Unterschiede in der Bewertung von Vermögensgegenständen, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 117 Nach § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO führen Gestaltungen zu einem Kennzeichen, durch das Vermögensgegenstände übertragen oder überführt werden, soweit sich die Bewertung dieser Vermögensgegenstände in den beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheiden.[1] Der Begriff der "Vermögensgegenstände" dürfte mit dem steuerlichen Begriff der Wirtschaftsgüter iden...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.3 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Übt der Influencer seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft (bspw. zusammen mit weiteren Influencern) aus und gibt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf gilt Folgendes: Es kann entweder in Bezug auf Einzelwirtschaftsgüter zur Entstrickung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder zur fiktiven Betriebs...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2 Erbschafts- und Schenkungsteuer

Grundsätzlich entsteht die Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers. Allerdings besteht die Möglichkeit, auch letztwillige Verfügungen unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristet vorzunehmen. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG bestimmt abweichend von dem Grundsatz, nach dem die Erbschaftsteuer mit dem Tod entsteht, dass die ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.7.2 Steuerliche Folgen

Erbschaftsteuer Der Erbengemeinschaft kommt nach dem ErbStG keine partielle Steuerfähigkeit zu. Wer Steuerpflichtiger ist, ist in § 2 ErbStG festgelegt. Die Erbengemeinschaft ist dort nicht genannt. Steuerpflichtige sind vielmehr die an der Erbengemeinschaft Beteiligten. Allerdings lässt es § 31 ErbStG zu, dass die Miterben gemeinsam eine Steuererklärung abgeben dürfen, die al...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2.1 Aufschiebend bedingte Erbschaft

Allerdings ist ein aufschiebend bedingter oder befristeter Erwerbsgrund nach dem deutschen Erbrecht nur aus einer Vermächtnisanordnung denkbar. Das liegt daran, dass nach dem deutschen Erbrecht das Vermögen durch den Erbfall nicht subjektlos werden kann. Hat die verstorbene Person beispielsweise festgelegt, dass die als Erbin/Erbe ins Auge gefasste Person erst bei Erreichen ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2.2 Aufschiebend bedingtes Vermächtnis

Anders ist es bei einem aufschiebend bedingtem Vermächtnis.[1] Hier bestimmt § 2177 BGB, dass das Vermächtnis erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts anfällt, sollte die Bedingung nicht bereits vor dem Erbfall eingetreten sein. Entsprechendes gilt, wenn das Vermächtnis erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gelten soll. Praxis-Beispiel Aufschiebend bedingter Anspruch Der ki...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2 Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

Jeder Mensch ist rechtsfähig, d. h. er ist Träger von Rechten und Pflichten. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit seiner Geburt und endet mit seinem Tod.[1] Auch Säuglinge und beschränkt Geschäftsfähige besitzen Rechtsfähigkeit, die nicht verwechselt werden darf mit der Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, selbstständig durch e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 1 Einführung

Die Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen auf das Steuerrecht verdeutlicht beispielsweise die Frage, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt oder nicht. Die Beantwortung ist abhängig von den schuldrechtlichen Regelungen. Praxis-Beispiel Gegenleistung beim Darlehen Bei einem Darlehen zählen zum Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer die Zinszahlungen, während die Rückzahlung der Dar...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1 Aufschiebende Bedingung

Bei der aufschiebenden Bedingung wird die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bzw. die Wirksamkeit einer Willenserklärung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht. Gegenstand einer Bedingung kann ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein. Vereinbart werden können auch Handlungen Dritter. Als Bedingung vereinbart werden können beispielsweise das ...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden. Normenkette § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, § 69 Abs. 2 und 3 FGO Sachverhalt Zum Zwecke des Erwerbs v...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1 Allgemeines

Das Abstraktionsprinzip beinhaltet ein das gesamte Zivilrecht durchziehende Prinzip, nach dem die Wirksamkeit eines Erfüllungsgeschäfts grundsätzlich nicht von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags abhängig ist. Ein Rechtsgeschäft ist ein Rechtsakt, der eine gewollte Rechtsfolge hervorbringt. Diese kann beispielsweise darin liegen, dass durch den A...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments

Leitsatz 1. Für die Kenntnis von dem Erwerb im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist der rechtsgültige Erwerb maßgebend. Die Anlaufhemmung gilt für den jeweiligen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Lediglich im Hinblick auf diesen Rechtsgrund ist ihre Wirkung mit der einmal erlangten Kenntnis verbraucht. 2. Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zei...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Leitsatz 1. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert. 2. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst. Normenkette § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, § 718, § 719 Abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.8 Ich habe Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in mein selbstgenutztes Familienheim vorübergehend unentgeltlich bzw. gegen Erstattung von Nebenkosten aufgenommen. Wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt oder fällt eine in der Vergangenheit gewährte Steuerbefreiung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums rückwirkend weg?

Im Einzelfall ist die vorübergehende unentgeltliche beziehungsweise gegen Erstattung von Nebenkosten erfolgende Aufnahme von Geflüchteten aus Billigkeitsgründen nicht schädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz), wenn der Steuerpflichtige in diesen Fällen die Wohnung teilweise we...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / cc. Irrtum über die steuerlichen Folgen der Ausschlagung

Demgegenüber sind erbschaftsteuerliche Folgen keine wesentlichen Hauptwirkungen der Ausschlagungserklärung.[25] Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt neben dem Wert des Nachlasses maßgeblich von weiteren Faktoren wie der Steuerklasse oder den Freibeträgen des Erben ab.[26] Sie ist lediglich Motiv der Ausschlagung, ändert aber nichts daran, dass der Erklärende alle wesentlichen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Ein Evergreen: Das deutsche ErbStG vor dem Europäischen Gerichtshof

Der deutsche Gesetzgeber hat sich über fast 15 Jahre als zuverlässiger "Fall-Lieferant" für den Europäischen Gerichtshof erwiesen. Man denke nur an die Fälle Mattner, Hünnebeck, Block, Jäger u.v.a. Sie stammen aus der Zeit, als man sich die Fälle über die Nennung der Klägernamen vor der Verschärfung des Datenschutzes noch leicht merken konnte. Anhängig ist jetzt beim EuGH die...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Ändert sich wegen des Krieges in der Ukraine etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen?

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / 2. Formulierungsbeispiel

Nach dem hier vertretenen Ergebnis bedarf es einer Untersuchung der Erklärung daraufhin, ob sie unter dem Vorbehalt eines rechtlichen oder tatsächlichen Ereignisses steht. Nur in ersterem Fall kann der Ausschlagende seine Erklärung in wirksamer Weise unter die Bedingung stellen, dass das Ereignis eintritt. Bei der Formulierung zu beachten ist dabei, dass eine Auslegung der E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Anwendung ges... / 2 Anmerkung

I. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ist nach § 14 BewG nach drei Methoden zu berechnen. Im Normalfall ist der Kapitalwert mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 zu ermitteln. Die Vervielfältiger sind dabei zwingend nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Abgrenzung

Rz. 186 [Autor/Zitation] Unter diesen Posten fallen alle übrigen, nicht unter Nr. 14 auszuweisenden Steuern, die von der Gesellschaft als solche getragen werden und Aufwendungen darstellen, zB: Verbrauchsteuern: Biersteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Sektsteuer, Tabaksteuer; Verkehrssteuern: Ausfuhrzölle, Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungssteuer; V...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Abgrenzung

Rz. 203 [Autor/Zitation] Die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (kurz: Herstellungskosten des Umsatzes) sind beim UKV ein besonders bedeutsamer und für das UKV charakteristischer GuV-Posten. Sie umfassen alle Herstellungskosten, die notwendig waren, um die im GJ abgesetzten Produkte zu erzeugen – unabhängig davon, ob sie im GJ oder in ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Anwendung ges... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine beiden Geschwister schlossen mit ihrem Vater (V) am … 2014 einen notariell beurkundeten Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, mit dem V ihnen zum 1.5.2014 jeweils 23,33 % seiner Anteile an der … GmbH (GmbH) übertrug. An den übertragenen Geschäftsanteilen behielt sich V den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Ein...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wertermittlung einer Steuer... / 5.1.5 Besonderheit im Todesfall

Im Todesfall des Kanzleiinhabers kann die Ermittlung eines Praxiswerts aus verschiedenen Gründen erforderlich werden – etwa im Rahmen der Erbauseinandersetzung, zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen oder für die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Dabei ist der anzusetzende Wert stets im Kontext der konkreten Nachfolgesituation zu bestimmen. Je nachdem, ob eine Fortführung d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.6 Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Abs. 5

3.6.1 Allgemeines Rz. 60 Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist auch bei der ErbSt und SchenkungSt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Sie ist daher an die Abgabe der Steuererklärung geknüpft; vgl. insoweit Rz. 11ff. Abs. 5 enthält aber darüber hinaus eine besondere Anlaufhemmung, um den Besonderheiten der ErbSt und SchenkungSt Rechnung zu tragen. Rz. 61 Für das Verhältnis der An...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.6.2 Anlaufhemmung bei einem Erwerb von Todes wegen, Abs. 5 Nr. 1

Rz. 64 Bei einem Erwerb von Todes wegen ist der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gehemmt, in dem der Erwerber von dem Erwerb Kenntnis erlangt. Dies betrifft Erben, Miterben, Vor- und Nacherben, Pflichtteilsnehmer und Vermächtnisnehmer. Damit soll verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist für die ErbSt abgelaufen ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.6.4 Anlaufhemmung bei einer Zweckzuwendung, Abs. 5 Nr. 3

Rz. 74 Nach § 170 Abs. 5 Nr. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist. Eine Zweckzuwendung ist nach § 8 ErbStG eine Zuwendung unter der Auflage, die Zuwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks zu verwenden.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.6.3 Anlaufhemmung bei einer Schenkung, Abs. 5 Nr. 2

Rz. 70 Nach §170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei der SchenkungSt erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist. Da die Finanzverwaltung von Schenkungen häufig erst anlässlich des Todes des Schenkers erfährt, ist sie i. d. R. nicht in der Lage, die Frage der SchenkungSt-Pflicht vorher zu prüfen.[1] Rz. 71 Entsprechend beginnt die Festse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.6.1 Allgemeines

Rz. 60 Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist auch bei der ErbSt und SchenkungSt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Sie ist daher an die Abgabe der Steuererklärung geknüpft; vgl. insoweit Rz. 11ff. Abs. 5 enthält aber darüber hinaus eine besondere Anlaufhemmung, um den Besonderheiten der ErbSt und SchenkungSt Rechnung zu tragen. Rz. 61 Für das Verhältnis der Anlaufhemmung nach ...mehr

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Niedrigverzinsung von Verwa... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass niedrig verzinste Darlehen zwischen Verwandten als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu werten sind. Das liegt an dem Vorteil, den der Darlehensnehmer durch die Nutzung eines unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Darlehens erhält. Dieser Vorteil unterliegt der Schenkungsteuermehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, BewG § 221 Hauptfe... / 2.2 Hauptfeststellungsturnus

Rz. 16 Die verfassungsrechtlich gebotene relations- und realitätsgerechte Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer erfordert zwingend eine regelmäßige – turnusmusmäßige – Überprüfung bzw. Neuermittlung der Grundsteuerwerte in nicht zu weit auseinanderliegenden Abständen.[1] Die Aussetzung des im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen Hauptfeststel...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Umweltschutz / 3 Abgabenordnung: Gemeinnützige Zwecke

An den Gemeinnützigkeitsstatus knüpfend enthalten die Einzelsteuergesetze Vergünstigungen für Körperschaften, die bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.[1] Unter den weiteren Voraussetz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Österreich

Rz. 28 Das Abkommen ist am 7.9.1955[1] in Kraft getreten. Es war auf alle am oder nach dem 1.1.2003 entstehenden Steuern in beiden Vertragsstaaten in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15.10.2003, das am 17.9.2006 in Kraft trat[2], anwendbar. Rz. 29 Nachdem der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Urteil vom 7.3.2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Schweiz

Rz. 32 Das DBA Schweiz vom 30.11.1978, das am 28.9.1980 in Kraft trat[1], gilt für Nachlässe bzw. Erbschaften von Erblassern, die im Zeitpunkt des Todes in einem oder in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz i. S. d. Abkommens hatten.[2] Die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen ist für die Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ebenso ohne Bedeu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Frankreich

Rz. 138 Aufgrund der Vorschriften zum Ausschluss der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer zwischen dem Saarland und Frankreich auf der Grundlage des Saarvertrags vom 27.10.1956[1] bestehen im Verhältnis des Saarlands zu Frankreich bei Erwerben von Todes wegen bereits Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Diese haben aus deutscher Sicht nur Bedeutung für Per...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-USA

Rz. 71 Das DBA-USA in der Fassung vom 3.12.1980 ist am 27.6.1986 in Kraft getreten.[1] Rz. 72 Das Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 14.12.1998 trat am 14.12.2000 in Kraft[2] und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Es hat einzelne Regelungen des DBA abgeändert und zusätzliche Regelungen eingefügt. Das wesentliche Ziel Deut...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG OECD-Musterabkommen

Rz. 19 Die von Deutschland und anderen Vertragstaaten der OECD geschlossenen DBA auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern folgen in weiten Teilen dem vom Steuerausschuss der OECD konzipierten Musterabkommen von 1966. Die letzte überarbeitete Neufassung des Musterabkommens wurde im Jahr 1982 vom Fiskalausschuss der OECD verabschiedet. 1987 wurde die deutsche Übersetz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Rz. 9 Die Notwendigkeit zu einer Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ergibt sich bereits aus dem Gebot einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist insbesondere auch aus Gründen wirtschaftlicher Vernunft allgemein anerkannt.[1] Aus diesem Grund sind die einzelnen Staaten dazu übergegangen, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf zwisch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, DBA Dänemark DBA-Dänemark

Rz. 126 Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark vom 22.11.1995[1] handelt es sich – wie beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden – um ein "großes" Abkommen, in dem die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Rechts- und Amtshilfe i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Griechenland

Rz. 22 Das Abkommen mit Griechenland vom 18.11.1910/1.12.1910[1] ist nur auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar, in denen der Erblasser die griechische oder deutsche Staatsangehörigkeit hat. Der Wohnsitz des Erblassers ist für die Angrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens ohne Bedeutung. Die sachliche Anwendbarkeit beschränkt sich auf das durch Erbfall über...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 1.5 Schenkungsteuer bei der vorweggenommenen Erbfolge

Sollen Anteile an einer hochrentierlichen Kapitalgesellschaft auf Kinder übergehen, so ist der gemeine Wert der Anteile bei der Schenkungsteuer Bemessungsgrundlage. Der gemeine Wert ist z. B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG oder nach dem IDW S 1 zu ermitteln, sofern nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkä...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 13.3 Auswirkungen der Rückbeziehung auf laufende Geschäfte

Ertragsteuerrechtlich gelten folgende Grundsätze:[1] Geschäftsvorfälle mit Dritten gelten als solche des Übernehmers.[2] Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Personengesellschaft oder dem Gesellschafter sind in ihren Gewinnauswirkungen zu neutralisieren.[3] Gesellschaftsrechtliche Leistungen an die Gesellschafter der übernehme...mehr