Wie oben schon erläutert, ist auch der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Für diesen muss aber auch der Güterstand mit berücksichtigt werden.

  1. Gütergemeinschaft

    Hier beträgt der Pflichtteil des Ehepartners 1/8 neben Abkömmlingen und ansonsten 1/4.

  2. Gütertrennung

    Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen, dann erben diese und der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen. Damit erhöhen sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten und folglich auch dessen Pflichtteilsanspruch.

  3. Zugewinngemeinschaft

    Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft so gilt Folgendes.

    Zum einen kann der große Pflichtteil für den überlebenden Ehegatten zur Anwendung kommen.[1] Dies ist der Fall, wenn der überlebende Ehegatte Erbe geworden ist oder ein Vermächtnis angenommen hat. Dazu kommt der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet nach § 1371 Abs. 1 BGB. Man spricht auch von der erbrechtlichen Regelung.

    Der kleine Pflichtteil findet dagegen Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte enterbt ist und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Dazu kommt auch der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet nach § 1371 Abs. 2 BGB. Man spricht hier auch von der güterrechtlichen Regelung.

Vorgenannte Ausführungen gelten für den eingetragenen Lebenspartner entsprechend.

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