Rz. 101

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Binnewies/Mehlhaf, Schenkungsteuerliche Verschonung des Erwerbs von GmbH-Anteilen und Bezugsrechten im Zuge einer Kapitalerhöhung, DStR 2022, 1848; Daragan, Vermögensverwaltende Personengesellschaft und unmittelbare Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, ZErb 2013, 319; Felten, Transparenz der vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Erbschaftsteuerrecht, DStR 2012, 1218; Förster, Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaftsanteilen, FR 2019, 500; Geck, Betriebsvermögensverschonung bei unmittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaften, ZEV 2013, 601; Hübner, Erbschaftsteuerliche Transparenz der Personengesellschaft: unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung?, DStR 2013, 2257; Kalbfleisch, Simultanschenkung von GmbH-Anteilen – Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der Verschonungsoption, UVR 2013, 218; Kamps, Begünstigung der atypischen KGaA im neuen Verschonungssystem des ErbStG, AG 2009, 692; Kamps, KGaA – erb- und schenkungsteuerliche Behandlung, ErbStB 2009, 248; Milatz/Wegmann, Zum Unmittelbarkeitserfordernis bei Übertragung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, DB 2012, 1640; Mohr, Der GmbH-Geschäftsanteil im Erbfall, GmbH-StB 2016, 370; Piltz/Stalleiken, Gesellschafterfremdfinanzierung in der Erbschaftsteuer: Gravierende Rechtsformunterschiede zwischen GmbH und KG/OHG, ZEV 2011, 67; Riedel, Stimmrechtslose Kapitalgesellschaftsanteile in der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung, ZErb 2013, 145; Scharfenberg/Dorn, Zu den Rechtsformvorteilen von Genossenschaften im Bereich der Wohnungswirtschaft, DB 2022, 963; Schneider/Niebuhr, Die (Familien-)Genossenschaft als geeignetes Instrument in der Unternehmensnachfolge?!, UVR 2020, 172; Wittler, Familienunternehmen in der Krise. "Hilfe durch eine unbekannte Größe, die Genossenschaft?", in Festschrift für Lutz Aderhold, 2021, 537 ff.; Wollweber/Kost, Individuelle Zuordnung disquotaler Einlagen durch personenbezogenes Einlagekonto, GmbH-StB 2022, 90.

4.4.1 Überblick

 

Rz. 102

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn "der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung)"[1] Die Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 inhaltlich weitgehend unverändert.

 

Rz. 103

Die Regelung betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden. Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum Betriebsvermögen (einschl. des Sonderbetriebsvermögens[2]) gehören, sind als Betriebsvermögen[3] begünstigt.[4]

 

Rz. 104

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[5] war ursprünglich vorgesehen, die Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an Holdinggesellschaften einzuschränken.[6] Diese Vorschläge sind allerdings nicht Gesetz geworden. Demnach gehören Anteile an Holdinggesellschaften unverändert zum begünstigungsfähigen Vermögen.

 

Rz. 105

Der Begriff der "Kapitalgesellschaft"[7] umfasst u. a. die GmbH (einschl. der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG), die AG und KGaA[8] sowie die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Auf die Anzahl der Gesellschafter kommt es nicht an. Die Vorschrift gilt sowohl für Einpersonen- als auch Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften. Begünstigungsfähig sind auch Vorgesellschaften (z. B. eine GmbH in Gründung), nicht aber bloße Vorgründungsgesellschaften.[9]

Mit dem Begriff der "Anteile" sind nicht nur Aktien und GmbH-Geschäftsanteile gemeint, sondern auch ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen (z. B. Bezugsrechte).

Nicht erfasst sind dagegen Anteile an anderen Körperschaften (wie etwa Genossenschaften[10]) und (schuldrechtliche) Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen (auch nicht im Falle eines Rangrücktritts).

 

Rz. 106

Der Erblasser bzw. Schenker muss nach dem Gesetzeswortlaut "unmittelbar" an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein.[11] Eine mittelbare Beteiligung gehört in keinem Fall zum begünstigungsfähigen Vermögen.[12]

 

Rz. 107

Mittelbare Beteiligungen sind[13] auch dann nicht begünstigungsfähig, wenn sie über eine vermögensverwaltende (nicht gewerbliche) Gesellschaft gehalten werden.[14] Maßgebend ist ausschließlich die zivilrechtliche Gesellschafterstellung. Eine Transparenzbetrachtung wird für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes abgelehnt.[15]

 

Rz. 108

Der Erwerb einer Beteiligung im Rahmen einer Kapitalerhöhung kann im Einzelfall begünstigt sein.[16]

 

Rz. 109–110

einstweilen frei

[2] S. dazu R E 13b.5 Abs. 3 S. 9 ErbStR 2019.
[4] Und zwar unabhängig von einer Mindestbeteiligung von mehr als 25 %.
[5] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.
[6] BT-Drs. 18/5923, 26 und BR-Drs. 353/15.
[8] Zur KGaA s. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13b Rz. 119 und 176; Riedel, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG/BewG, § 13b Rz. 96; Viskorf S., in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 13...

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