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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32c Auskunftsrecht der betroffe ... / 1 Allgemeines

Dr. Gülsen Erkis
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Rz. 1

§ 32c AO betrifft das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO und enthält bereichsspezifische Einschränkungen dieses Auskunftsrechts auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO. Die Vorschrift ist an die Regelung in § 34 Abs. 1 BDSG angelehnt. Sie benennt in Abs. 1 einzelne Ausnahmetatbestände, die die verantwortliche Finanzbehörde von ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO entbinden, Abs. 2 regelt eine Dokumentations- und Begründungspflicht bei Verweigerung der Auskunft, Abs. 3 regelt eine Auskunftspflicht an die BfDI bei Verweigerung der Auskunft an die betroffene Person. Abs. 4 enthält eine weitere Ausnahme, in denen die Auskunft nicht erteilt werden muss. Die Tatbestände des § 32c AO sind vor dem Hintergrund ihres Ausnahmecharakters und der Bedeutung des Auskunftsrechts grundsätzlich eng auszulegen.

 

Rz. 1a

§ 32c AO erfasst sämtliche personenbezogenen Daten von betroffenen Personen, die von der Finanzverwaltung erhoben bzw. verarbeitet werden oder wurden. Der persönliche Anwendungsbereich ist daher nicht auf die steuerpflichtige Person selbst beschränkt. Die Vorschrift gilt auch unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten in den Steuerakten der steuerpflichtigen Person selbst erfasst worden sind. § 32c AO umfasst neben den personenbezogenen Daten natürlicher Personen aufgrund der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs in § 2a Abs. 5 AO auch die personenbezogenen Daten verstorbener natürlicher Personen sowie von Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.

 

Rz. 2

Nach Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von der verantwortlichen Finanzbehörde eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob dieser sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Wenn dies der Fall ...

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