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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 2.1.5.4 Zuordnung bei zwischengeschalteten Personengesellschaften (S. 5)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 141r

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 5 KStG enthält eine dem S. 4 entsprechende Regelung, wenn der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Gemeint ist, dass die Personengesellschaft eine Mitunternehmerschaft ist, weil nur dann eine mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft besteht. Ist die zwischengeschaltete Personengesellschaft keine Mitunternehmerschaft, greift die Bruchteilsbetrachtung ein, sodass die Organbeteiligung dem Organträger als Gesellschafter der Personengesellschaft direkt zuzuordnen ist. Es besteht dann eine unmittelbare, keine mittelbare Beteiligung.[1] Diese Regelung greift nur ein, wenn die Organschaft direkt zwischen dem mittelbar beteiligten Organträger und der Organgesellschaft besteht, nicht aber, wenn die Personengesellschaft aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung Organträger ist. Was mit der "sinngemäßen Anwendung" des S. 4 bei einer mittelbaren Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaften gemeint ist, kann zweifelhaft sein. Gemeint sein kann, dass die Beteiligung an der Personengesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des Organträgers gehören muss, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte der Personengesellschaft gehören muss oder beides. Diese Frage ist nach dem Zweck der Vorschrift zu beantworten, wonach die Besteuerung des Organeinkommens im Inland sichergestellt sein soll. Nach S. 4 kam es entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur auf die Zuordnung der Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft an.[2] Da nach S. 6 das Organeinkommen derjenigen Betriebsstätte zuzuordnen ist, zu der die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft gehört, kommt es für die Sicherung des Inlandsbezugs nur auf die Zuordnung dieser Bete...

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