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Frotscher/Drüen, UmwStG 2002, UmwStG § 4 Auswirkungen au ... / 6 Der Übernahmegewinn bzw. -verlust (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG)

Dr. Hans Joachim Herrmann
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6.1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 28

§ 4 Abs. 4 UmwStG definiert den Übernahmegewinn und -verlust, der bei der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person sich infolge des Vermögensübergangs ergibt, und regelt seine Ermittlung: Ein Übernahmegewinn oder -verlust ergibt sich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 UmwStG zu übernehmen sind, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft. Der Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder anzusetzen wären. Denn das Übernahmeergebnis entsteht mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtages[1].

 

Rz. 29

§ 4 Abs. 4 UmwStG bezweckt, dass der bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft oder bei der übernehmenden natürlichen Person anfallende Übernahmegewinn oder -verlust auf der Ebene der Übernehmerin ermittelt und bei den Gesellschaftern oder der natürlichen Person als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert wird. Der Gesamtbetrag des Übernahmegewinns oder -verlusts ist in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Personengesellschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO einzubeziehen und auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Die Aufteilung ist nicht nach dem unter den Gesellschaftern vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel möglich, da der Übernahmegewinn oder -verlust nicht durch die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern durch die Auskehrung des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist. Der Übernahmegewinn oder -verlust ist vielmehr für jeden Gesellschafter aufgrund seiner anteiligen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und des B...

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