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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.1 Allgemeines

Christoph Wenhardt
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Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein.

Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflichtteils zumindest teilweise einen Anteil am Nachlass erhält.

Der Pflichtteil vermittelt aber keinen dinglichen Anspruch am Nachlass – der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Miterbe –, sondern einen reinen Geldanspruch. Der Anspruch kann vererbt und veräußert werden (§ 2317 BGB).

Wer dagegen auf seinen gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil verzichtet hat, für erbunwürdig erklärt wurde oder wer seine Erbschaft ausgeschlagen hat[1], dem steht kein Pflichtteilsanspruch zu.

Der Pflichtteilsanspruch kann nicht uneingeschränkt geltend gemacht werden, vielmehr unterliegt dieser ab 2010 der Regelverjährung. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 Abs. 1 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Pflichtteilsanspruch erhalten hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Feststellung des Verjährungsbeginns

Der Erbfall ist am 1.1.2024 eingetreten. Das pflichtteilsberechtigte Kind K erhält am 2.3.2024 Kenntnis vom Erbfall.

Lösung

Verjährungsbeginn ist der 2.3.2024, da K erst in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Erbfall erhält.

Ohne Rücksicht der Kenntnis verstreicht die Verjährungsfrist nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 3a BGB) seit dem Eintritt des Erbfalls (§ 2332 Abs. 1 BGB). Die Verjährung wird nach § 2332 Abs. 3 BGB nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werde...

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