Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt auch der Lebenspartner.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Pflichtteilsrecht von eingetragenen Lebenspartnern

Die Lebenspartner L1 und L2 leben in einer Lebenspartnerschaft. L1 hat seine Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt.

Lösung

Aufgrund der Erbeinsetzung der T ist L2 enterbt und hat somit einen Pflichtteilsanspruch gegen T.

Entferntere Abkömmlinge (z. B. Enkel) sind aber nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, der sie bei gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Ausschlussfall des Pflichtteilsrechts für Enkel

Erblasser E hat seinen Neffen N zum Erben eingesetzt. Als Verwandte sind Sohn S und dessen Tochter T (Enkelin von E) vorhanden.

Durch die Erbeinsetzung des N sind Sohn S und Enkelin E enterbt. Pflichtteilsberechtigt ist aber nur Sohn S. Der Enkelin E steht hier kein Pflichtteilsrecht zu, da S der Enkelin vorgeht (§ 2309 BGB).

Auch die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, welcher sie als gesetzlicher Erbe ausschließen würde oder den Pflichtteil verlangen kann (§ 2309 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3

Ausschlussfall des Pflichtteilsrechts für Eltern

Erblasser E hinterlässt Tochter T und die Mutter M. Zur Alleinerbin hat E seine Freundin F eingesetzt.

Durch die Einsetzung der Freundin F zur Alleinerbin sind Tochter T und Mutter M enterbt. Pflichtteilsberechtigt ist aber nur die Tochter T. Für M besteht kein Pflichtteilsrecht, da hier ein Abkömmling von E vorhanden ist (die Tochter T), die sie als gesetzliche Erbin ausschließen würde (§ 2309 BGB, § 1924 Abs. 1 BGB, § 1930 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung des vorigen Beispiels:

Pflichtteilsrecht für Eltern

Erblasser E hinterlässt nur seine Mutter M. Zur Alleinerbin hat E seine Freundin F eingesetzt.

Durch die Einsetzung der Freundin F zur Alleinerbin ist Mutter M enterbt. Da Erblasser E keine Abkömmlinge hinterlassen hat, steht der M der Pflichtteil zu.

Keine pflichtteilsberechtigten Personen sind z. B. Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern und deren Abkömmlinge.

[1] § 10 Abs. 6 LPartG; siehe auch Brox, Erbrecht, 30. Auflage 2024; § 32 Rn. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge