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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.6 Geltendmachung des Pflichtteils

Christoph Wenhardt
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Wie weiter oben schon ausgeführt, unterliegt erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Besteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. kann vom Erben als Pflichtteilsverbindlichkeit abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Dem Begriff des Geltendmachens kommt hier also große Bedeutung zu.[1]

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht dabei in dem ernstlichen Verlangen des Berechtigten auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Sie setzt nicht die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs voraus.[2]

 
Hinweis

Zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch

Nach Auffassung des BFH stellt die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar.[3]

Auf die schenkungsteuerlichen Folgen, wenn ein bereits geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unverzinslich gestundet wird, ist der BFH – da dies im Urteilsfall keiner Entscheidung bedurfte – nicht eingegangen.

Auch eine teilweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann erbschaftsteuerlich sinnvoll sein, beispielsweise in Höhe des in Betracht kommenden persönlichen Freibetrags gem. § 16 ErbStG.[4]

 
Praxis-Beispiel

Teilweise Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Der pflichtteilsberechtigte Enkel E hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 500.000 EUR. Die Zwischengeneration ist vorverstorben. E macht hier nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 EUR geltend.

Lösung: Da die Zwischengeneration (Eltern des E) vorverstorben ist, steht dem Enkel E ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu. Da E den Pflichtteilsanspruch nur teilweise, d. h. in Höhe von 400.000 EUR geltend macht, kommt es zu keiner erbschaftsteuerlichen Belastung.

[1] Weitere Einzelheiten hierzu auch in Meincke/Hannes/Holtz, Erb...

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