Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Inkrafttreten (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbStG. Praktische Bedeutung hat die Änder...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht

Rz. 1 § 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1] Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 33 ErbStG ist ein wesentlicher Bestandteil des sich zusammen mit §§ 30, 34 ErbStG ergebenden Systems der Anzeigepflichten. Auch § 34 ErbStG dient in erster Linie dazu, dem FA die Prüfung zu erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern hat.[1] Die Vorschrift hat wegen der durch sie begründeten Anzeigepflicht u. a. der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerpflicht im Verhältnis zur einstigen DDR

Rz. 2 Vor dem 1.7.1990 erstreckte sich die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG nicht auf Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR-Mark entfielen. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 3 ErbStG a. F., der letztmals auf Steuerfälle anzuwenden war, in denen die Steuerpflicht vor dem 1.7.1990 entstande...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 50 Das in § 11 ErbStG normierte Stichtagsprinzip schließt einen Billigkeitserlass[1] zwar nicht generell aus. Ein Erlass der Erbschaftsteuer wegen einer sich aus dem Stichtagsprinzip ergebenden sachlichen Unbilligkeit und ggf. eine Stundung [2] kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, weil der Gesetzgeber mit Schaffung der Stichtagsregelung die M...mehr

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Grundstücke in der betrieblichen Erbschaftsteuer (ErbStB 2025, Heft 8, S. 268)

Eine Einordnung vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Eigentlich ist die Unterscheidung sehr überschaubar: Ein Grundstück im Betriebsvermögen, das eigenbetrieblich genutzt wird, soll nach dem gesetzgeberischen Willen im Erbschaftsteuerrecht begünstigt werden, und ein Grundstück im Betriebsvermögen, das fremdbetrieblich genutzt wird,...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / 2. Prüfschritt 1: Schwelle des Verwaltungsvermögens

Unter Zuhilfenahme der Gesetzesbegründung zum ErbStRefG in 2008 (BT-Drucks. 16/7918, 35, 36) ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, Steuerbegünstigungen für privates Grundvermögen, das sich in betrieblichen Gesellschaftsstrukturen befindet, nicht mehr zulassen zu wollen. Man wolle vermögensverwaltende Betriebe nicht mehr begünstigen. Aber auch "Gewerbebetriebe", die dur...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Eigentlich ist die Unterscheidung sehr überschaubar: Ein Grundstück im Betriebsvermögen, das eigenbetrieblich genutzt wird, soll nach dem gesetzgeberischen Willen im Erbschaftsteuerrecht begünstigt werden, und ein Grundstück im Betriebsvermögen, das fremdbetrieblich genutzt wird, soll als sog. Verwaltungsvermögen nicht begünstigt werden. ...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / 5. Fazit

Alles in allem betrachtet ist der aktuelle Stand bei der Würdigung von Grundstücken in gesellschaftlichen Strukturen nicht befriedigend, da die Rechtslage in mittlerweile zu vielen Punkten als unklar bzw. unbefriedigend eingestuft werden kann. Nach wie vor sind Übertragungsmodelle (z.B. "Sylter Modell") denkbar und werden in nicht wenigen Fällen praktiziert, die es seit 2009...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / 1. Einführung

Um die Problematik zu verstehen, hilft ein Blick in die Vergangenheit. Bis 2008 gehörte es zum Standardfall, dass der Vermögende sein privates Grundvermögen nicht einfach nur übertrug (volle Steuerpflicht), sondern es zuvor in eine gewerblich geprägte KG oder in eine eigens dafür gegründete Kapitalgesellschaft einbrachte, um sodann Kommanditanteile unentgeltlich zu übertrage...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / 4. Prüfschritt 3: Greift eine gesetzgeberisch festgelegte Rückausnahme?

Haben wir es nun mit einem Grundstück zu tun, das zweifelsfrei als Verwaltungsvermögen einzugruppieren ist, es also Dritten zur Nutzung überlassen ist, kann es dennoch aus dieser Kategorie wieder herausfallen, wenn nämlich eine der Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 lit. a bis lit. f ErbStG greift. Hinsichtlich dieser Rückausnahmen bestehen aktuell einige offe...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / 3. Prüfschritt 2: Liegt ein Fall einer verwaltungsseitigen Ausnahme vor?

Erstaunlicherweise hat die Steuerverwaltung selbst das Fass geöffnet und in den ErbStR eine Ausnahme zugelassen. Danach soll das von Dritten überlassene Grundstück doch nicht als Verwaltungsvermögen eingruppiert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (R E 13b.13 Satz 3 ErbStR): es werden bzgl. des überlassenen Grundstücks weitere gewerbliche Leistungen einheitlich an...mehr

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Nachfristverstoß nach § 13a... / b) Gang des Verfahrens

Nach dem das FA zunächst die vom Kl. beantragte Optionsverschonung im Jahr 2014 gewährt hatte, stellte das Betriebsstätten-FA im Jahr 2019 den Wert des Betriebsvermögens gesondert und einheitlich fest. Im Zuge einer Anfrage des Festsetzungs-FA zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 13a ErbStG erklärte der Kl. den Sachverhalt zur Ausgliederung. Daraufhin erhöhte das FA 20...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Steuerzahlung und Sicherheitsleistung (§ 32 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG)

Rz. 9 Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Die Vorschrift ändert zwar nichts daran, dass Schuldner der Erbschaftsteuer allein der Erwerber ist (§ 20 Abs. 1 ErbStG). § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG knüpft jedoch an die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters bzw. Testamentsvol...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anzeigepflicht des Erwerbers bzw. Beschwerten (§ 30 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 16 Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen. Die Vorschrift begründet kein Ermessen. "Erwerber" ist daher sowohl derjenige von Todes wegen (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) als auch derjenige aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden. Erwerber i. S. d. § 30 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Erwerb verschwiegenen Vermögens ("Schwarzgeld")

Rz. 6 Besondere steuerliche Risiken birgt der Erwerb verschwiegenen Vermögens, dessen Existenz der Finanzbehörden nicht bekannt ist. Soweit der Erblasser bislang die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen hatte, geht diese Verpflichtung[1] auf den Erben über. Daneben – unabhängig von der Berichtigungspflicht einer vom Erwerber selbst abgegebenen Steuererklärung oder Anzeig...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Soweit die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig ist, entfaltet der Steuerbescheid Wirksamkeit gegenüber dem Erben[1] und setzt die Rechtsbehelfsfrist[2] für die Anfechtung durch den Erben in Lauf.[3] Rz. 7 Der Testamentsvollstrecker ist aufgrund § 32 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, den Erben über die erfolgte Steuerfestsetzung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 83 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist zum einen die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten: Hiernach beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten (§ 30 ErbStG) oder eine Steuererklärung (§ 31 ErbStG) einzureichen ist, die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Anzeigepflicht bei Ersatzerbschaftsteuer (§ 30 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 70a Durch das JStG 2020[1] hat der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 5 ErbStG klargestellt, dass die Anzeigepflicht auch für die Regelung der § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) gilt. Zugleich wurde in § 30 Abs. 5 S. 2 ErbStG der Inhalt der Anzeige geregelt. Die Anzeige soll Angaben zu Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins (Nr. 1) bein...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids (§ 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 32 Abs. 1 ErbStG schreibt – abweichend von § 122 Abs. 1 AO – die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter "in den Fällen des § 31 Abs. 5" vor, d. h. soweit diese die Steuererklärung abgegeben haben. Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter sind insoweit Zugangsvertreter des Erben. § 32 Abs. 1 ErbStG ist dahin zu verste...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Entfallen der Anzeigepflicht

Rz. 50 Unter den besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. und S. 2 ErbStG ist eine Anzeige entbehrlich. Auch in diesem Fall besteht aber in jedem Fall die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gem. § 31 ErbStG [1]; diese Verpflichtung setzt allerdings eine an den Beteiligten ergangene entsprechende Aufforderung voraus, vgl. § 31 ErbStG. Rz. 51 § 30 Abs. 3 S...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Bekanntgabe an Nachlasspfleger; Steuerzahlung und Sicherheitsleistung (§ 32 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 20 Sofern ein Nachlasspfleger bestellt ist und dieser gem. § 31 Abs. 6 ErbStG die Steuererklärung abgegeben hat, ist diesem – als gesetzlichem Vertreter für die unbekannten Erben[1] – der Steuerbescheid gem. § 32 Abs. 2 ErbStG bekannt zu geben.[2] Die gesetzliche Vertretung des Erben endet erst, wenn das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben hat. Das FA kann...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anforderung durch das Finanzamt

Rz. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG enthielt bislang nur eine Steuererklärungspflicht für den Erbanfall, die Schenkung und die Zweckzuwendung. Durch das JStG 2020[1] wurde über Art. 34 der § 31 Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG eingefügt. Hiernach kann das FA auch in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Gem. Satz 4 g...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / A. Erbschaftsteuer

I. Allgemeines Rz. 1 In steuerlicher Hinsicht werden Erbschaften – wie Schenkungen auch – im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es handelt sich bei der Erbschaftsteuer um eine Personen- und Verkehrssteuer und nicht, wie bspw. im anglo-amerikanischen Verständnis, um eine Nachlasssteuer. Vielmehr ist stets die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers zu ermitt...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / VII. Vermächtnis und Erbschaftsteuer

Rz. 26 Grundsätzlich bildet der Erwerb durch Vermächtnis einen eigenständigen Erwerb von Todes wegen, der als solcher nach § 3 Abs. 1 Nr. ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Steuerschuldner für diesen Erwerb ist (allein) der Vermächtnisnehmer.[20] Für den mit dem Vermächtnis Beschwerten (z.B. den oder die Erben oder auch einen anderen Vermächtnisnehmer) bildet die Vermäch...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 68 Die Vor- und Nacherbfolge löst zweimal Erbschaftsteuer aus.[70] Einmal mit Eintritt des Vorerbfalls und einmal mit Eintritt des Nacherbfalls (vgl. § 6 ErbStG). Der Vorerbe wird in erbschaftsteuerlicher Hinsicht gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe angesehen, sodass die zivilrechtlichen Beschränkungen und auch ggf. der Umstand, dass der Nacherbfall schon vor seinem Able...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / III. Erbschaftsteuer

Rz. 271 Die wichtigste Steuer, mit der sich der Testamentsvollstrecker befassen muss, ist die Erbschaftsteuer. Der Testamentsvollstrecker ist gem. § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung für die Erben (nicht jedoch für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte) abzugeben,[346] jedoch erst nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt.[347] E...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / II. Erbschaftsteuer

Rz. 4 Erbschaftsteuerrechtlich ist die Auflage entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen einzuordnen, da das Erbschaftsteuerrecht diesen Grundsätzen weitgehend folgt. So unterliegt die Auflage nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ErbStG bei dem Auflagenbegünstigten der Erbschaftsteuer. Der Erwerb gilt als vom Erblasser erfolgt. Die Erbschaftsteuer entsteht mit der Vollziehung de...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Erbschaftsteuer

Rz. 14 Nichteheliche Lebenspartner werden nach dem ErbStG grundsätzlich – auch nach langjährigem Zusammenleben[15] – behandelt wie fremde Dritte. Sie unterliegen nach § 15 Abs. 1 ErbStG bei Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen der Steuerklasse III und haben einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der für sie geltende Steuersat...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Erbschaftsteuer

Rz. 66 Der Unternehmer, der seine Unternehmensnachfolge von Todes wegen plant, möchte selbstverständlich auch die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) berücksichtigt wissen.[54] Auch in diesem Sinne ist im Unternehmertestament dafür Sorge zu tragen, dass der gesamte Betrieb auf den oder die Nachfolger übergeht und es nicht zu ein...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (2) Güterrechtliche Lösung

Rz. 120 Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen, ohne dass der überlebende Ehegatte testamentarischer oder gesetzlicher Erbe ist oder wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist der Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB vorzunehmen. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Güterstand unter Lebenden (Scheidung oder Ehevertrag) beendet wurde. Hierbei ist die Begünstigung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zur Nicht-/Anwendung der Vorschrift

Rz. 343 [Autor/Stand] Die Intention des historischen Gesetzgebers lässt sich anhand der zugänglichen Materialien leider nicht ermitteln. Dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden sollte, ist weder der Gesetzesbegründung[2] noch den späteren Erörterungen im Finanzausschuss[3] explizit zu entnehmen und daher nicht mehr als eine bloße Vermutung.[4] Der Gesetzentwurf[5] verweis...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Steuerliche Behandlung des Vorerben

Rz. 135 Der Vorerbe erlangt mit dem Erbanfall gem. § 6 Abs. 1 ErbStG steuerlich die Erbenstellung. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die den Vorerben treffen, bleiben bei seiner Besteuerung vollständig unberücksichtigt.[145] Er wird gem. §§ 6 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 9, 5 BewG als Vollerbe des Erblassers angesehen und der Erbanfall dementsprechend in voller H...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / f) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 41 Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Der Dritte muss außerhalb des Nachlasses erwerben, denn die Vorschrift regelt nur die Erlangung solcher Vermögensvorteile, die dem Betroffenen nicht schon durch Erb...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 131 Von der fortgesetzten Gütergemeinschaft spricht man, wenn die Ehegatten gem. § 1483 Abs. 1 BGB durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.[137] Aufgrund der Regelung des § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB wird der Anteil des verstorbenen Ehegatt...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / g) Vermögensübergang auf eine Stiftung; Erbersatzsteuer von Familienstiftungen

Rz. 47 Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG hat nur für die nicht gemeinnützigen Stiftungen praktische Bedeutung, wonach als vom Erblasser zugewendet – und damit steuerbar – der vom Erblasser angeordnete Übergang von Vermögen auf eine Stiftung gilt. Zu beachten ist bei einer Familienstiftung zudem, dass das Vermögen einer inländischen Familienstiftung gem. § 1 Abs...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 1 Kommentare

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 83. Auflage 2025 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck (zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. v. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann (zit.: BeckOGK/Bearbeiter) Burandt/Rojahn...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / i) Abfindung für den Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche

Rz. 51 Ein Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche löst keine Erbschaftsteuer aus, soweit der Verzichtende dafür keine Vorteile i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG in Form einer Abfindung erlangt. In der Regel erwartet und erhält der Verzichtende jedoch einen Vorteil, der dann an die Stelle der erbrechtlichen Ansprüche tritt.[62] Steuerpflichtig sind die Vermögensvorteile, die der B...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Bemessungsgrundlage

Rz. 57 § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG definiert, dass der steuerpflichtige Erwerb für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der zu entrichtenden Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Das Besteuerungsobjekt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der bei dem Erwerber eingetretene Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der sich aus dem Nettoerwerb errechnet (sog. obj...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 5. Steuertarife

Rz. 84 Die Erbschaftsteuersätze (= Tarife) ergeben sich aus § 19 ErbStG. Steht nach der Bewertung des Nachlasses dessen zu versteuernder Betrag fest und sind von dem Anteil, der auf den Erwerber entfällt, alle Nachlassverbindlichkeiten und sämtliche in Betracht kommenden Freibeträge abgezogen worden, dann lässt sich derjenige Steuersatz anhand der Steuersätze in § 19 ErbStG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Entstehung der Vorschrift

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 3 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[4] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert und dabei in Abschn. 19 auch Erläuterungen zu den Bewirtschaftungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mitteilungspflichten von Grundbuchämtern (Abs. 4)

Rz. 26 [Autor/Stand] Zu den gleichen Zwecken wie in § 29 Abs. 3 BewG – Einheitsbewertung, Grundsteuer, Grundbesitzwerte, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer – haben auch die Grundbuchämter bestimmte Grundstücke betreffende Umstände von Amts wegen mitzuteilen. Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG soll (nur) die Eintragung des neuen Eigentümers oder Erbbaubere...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / (1) Erbrechtliche Lösung

Rz. 112 Die Finanzverwaltung (R E 5.1 Abs. 1 ErbStR 2019) hält hierzu und mit Blick auf die Begünstigung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG fest: Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur erbrechtlichen Abwicklung, weil die Eheleute bis zum Tod eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und der überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ga...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / I. Allgemeines

Rz. 1 In steuerlicher Hinsicht werden Erbschaften – wie Schenkungen auch – im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es handelt sich bei der Erbschaftsteuer um eine Personen- und Verkehrssteuer und nicht, wie bspw. im anglo-amerikanischen Verständnis, um eine Nachlasssteuer. Vielmehr ist stets die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers zu ermitteln. Die relev...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Übergang eines Gesellschaftsanteils auf andere Gesellschafter

Rz. 37 Geht der Anteil an einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen bei Tod eines Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter über, müssen die "übernehmenden" Gesellschafter den fiktiven Mehrwert, der ihnen zuwächst, der Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG unterwerfen. Zwar kennt zumindest d...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 1. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

a) Dem Grunde nach Rz. 5 Von einer unbeschränkten Steuerpflicht ist die Rede, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer im Sinne des Gesetzes ist.[1] Es reicht also aus, wenn einer von beiden Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Damit unterscheidet sich das deutsche Erbschaftsteuerrecht erheblich von dem anderer Staaten, die zumeist nur auf den Erblasser abste...mehr

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§ 24 Erbvertrag / I. Erbschaftsteuerliche Hinweise

Rz. 149 Bei einem voll unentgeltlichen Erbvertrag gibt es keine erbschaftsteuerlichen Besonderheiten. Was jemand erwirbt, ob als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. Der Rest folgt den allgemeinen Regeln, die für jeden dieser Erwerbe gelten. Rz. 150 Anders ist die Lage bei einem ganz oder teilweise entgeltlichen Erbver...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / d) Beendigung der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch Tod

Rz. 124 Auch in den Fällen der Beendigung des gesetzlichen Güterstands auf andere Weise als durch den Tod eines der Ehegatten gehört eine Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.v. § 7 ErbStG und unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 S. 2–6 ErbStG gelten nicht und ehevertragliche Vereinbarungen find...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verfassungsrechtliche Implikationen

Rz. 4 [Autor/Stand] § 19 ErbStG erlangte in der Rechtsprechung des BVerfG insb. dadurch Bedeutung, dass das Gericht in seiner Entscheidung vom 7.11.2006 die Regelung als "Klammernorm" verstand, die durch ihren einheitlich anzuwendenden Steuersatz aus bloßen bewertungsrechtlichen Ungleichheiten tatsächlich ungleiche Besteuerungsfolgen mache.[2] Rz. 5 [Autor/Stand] Dessen ungea...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Der Anwendungsbereich von § 29 BewG beschränkt sich auf die Einheitsbewertung von Grundbesitz. Faktisch haben damit § 29 Abs. 1 und 2 BewG aktuell keinen Anwendungsbereich mehr. Eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes ist mit Wirkung zum 1.1.2025 ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen auch für Fortschreibungen und Nachfeststell...mehr