Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 1.1.1 Sinn und Zweck

Über den Tod hinaus ... Der Erblasser möchte mitunter sicherstellen, dass sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg in bestimmter Weise verwaltet wird. Oder er möchte einen unliebsamen Dritten, z. B. den geschiedenen Ehegatten, als Pflichtteilsberechtigten vom ererbten Nachlass fernhalten.[1] Für derartige Fälle bietet das Gesetz die Einsetzung von Vorerben und Nacherben...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 6.3 Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Erbschaftsteuer

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen: Rechtsfähige Personengesellschaften, § 2a ErbStG: In Hinblick auf die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen wurde klargestellt, dass das Transparenzprinzip und das G...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 6 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer

6.1 Leistungen am KGaA, § 7 Abs. 9 ErbStG (keine Änderung durch VA) Es wird klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung. 6.2 Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen, § 20 Abs. 7 ErbStG (keine Änderung durch VA) Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haft...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 6.2 Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen, § 20 Abs. 7 ErbStG (keine Änderung durch VA)

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Die Vorschrift gewährt insoweit eine Erleichterung, dass die Finanzbeh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG)

Rz. 13 Gegenstand der Bewertung ist die wirtschaftliche Einheit. Daraus folgt zum einen, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist[1], zum anderen, dass ihr Wert im Ganzen festzustellen ist.[2] Eine wirtschaftliche Einheit kann entweder aus einem einzelnen Wirtschaftsgut bestehen, das im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder aus der Verbindung mehrere...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Gegenstand und Voraussetzungen der gesonderten Feststellung (§ 151 BewG)

Rz. 201 Der Gegenstand der gesonderten Feststellungen i. S. d. § 179 AO ergibt sich aus § 151 Abs. 1 S. 1 BewG. Gesondert festzustellen sind danach: Grundbesitzwerte [1] der Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen[2] der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG der Anteil am Wert von anderen als den in Nrn. 1–3 genannten Vermö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.4 Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG)

Rz. 228 Nach § 155 S. 1 BewG sind zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen einen Feststellungsbescheid die Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Im Fall von Bedarfsbewertungsbescheiden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sich der Kreis der...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 6.1 Leistungen am KGaA, § 7 Abs. 9 ErbStG (keine Änderung durch VA)

Es wird klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.10 Sachleistungsansprüche und Sachleistungsverbindlichkeiten

Rz. 121 Die Frage, wie Sachleistungsansprüche und -verbindlichkeiten zu bewerten sind, hatte in der Vergangenheit vor allem für den Fall Bedeutung, dass diese die Übertragung von Grundstücken zum Gegenstand hatten. Die Rspr. des BFH zu dieser Frage hat geschwankt. Nachdem er zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass die kaufvertragliche Verpflichtung zur Grundstücksüberei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.6.2 Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015

Rz. 376b Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[1] ist § 203 BewG neugefasst worden. Nach der Neufassung beträgt der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG). Eine automatische Anpassung an die Zinsentwickl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.6.2.3 Rückwirkende Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015

Rz. 376e Nach § 265 Abs. 11 BewG ist die Neufassung des § 203 BewG rückwirkend auf alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts besteht für den Stpfl. insoweit nicht. Die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts war schon in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.4 Aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 BewG)

Rz. 45 Nach § 6 Abs. 1 BewG werden aufschiebend bedingte Lasten bis zum Bedingungseintritt nicht berücksichtigt. Unter Lasten fallen Verpflichtungen aller Art, also nicht bloß Kapitalschulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie z. B. Rentenverpflichtungen.[1] Auch Sach- und Dienstleistungspflichten sind Lasten i. S. d. § 6 BewG. Von den aufschiebend bedingten Lasten ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Begriff

Rz. 60 Nach § 9 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen – soweit nichts anderes vorgeschrieben ist – der gemeine Wert zugrunde zu legen. Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2.2 Passivseite

Rz. 258 Schulden und sonstige Abzüge werden bei der Ermittlung des Werts der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nach § 95 Abs. 1 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[1] Damit besteht bei bilanzierenden Gewerbebetreibenden und freiberuflich Tätigen auch auf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.4.1.2 Abzug der Bodenwertverzinsung

Rz. 537 Nach § 185 Abs. 2 S. 1 BewG ist der Reinertrag des Grundstücks um den Betrag zu verringern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Abzug der Bodenwertverzinsung trägt dem Umstand Rechnung, dass die vertraglich vereinbarte bzw. die übliche Jahresmiete des Grundstücks nicht nur den Ertrag des Gebäudes da...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.7.6 Rückwirkende Ersetzung des Fortführungswerts durch den Liquidationswert (§ 166 BewG)

Rz. 474 Nach § 166 Abs. 1 BewG tritt in den Fällen des § 162 Abs. 3 oder 4 BewG der Liquidationswert mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. Aus der durch § 166 Abs. 1 BewG vorgesehenen Rückbeziehung folgt, dass sich die Nachbewertung nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen des Bewertungsstichtags richtet. Die Verwir...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.6.2 Nachträgliche Berichtigung (§ 14 Abs. 2 BewG)

Rz. 144 Die sich aus der maßgebenden Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger sind auch dann anzuwenden, wenn im Hinblick auf den Gesundheitszustand der maßgebenden Person bereits zum Bewertungsstichtag absehbar ist, dass die Nutzungen oder Leistungen nicht für die Dauer der statistischen Lebenserwartung gewährt werden, oder wenn dies bei Durchführung der Veranlagung bereits f...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2.4 Feststellung des Anteils am Wert von Wirtschaftsgütern und Schulden in anderen Fällen (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG)

Rz. 209 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG betrifft die gesonderte Feststellung in Fällen, in denen Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nrn. 1–3 fallen, oder Schulden mehreren Personen zustehen.[1] Die gemeinsame Rechtszuständigkeit kann sowohl in in Form der Beteiligung an einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft als auch in Form einer Bruchteilsgem...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.8 Höchstbetrag des Jahreswerts von Nutzungen (§ 16 BewG)

Rz. 159 Nach § 16 BewG kann bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Diese Höchstbetragsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Nutzu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Paketzuschlag (§ 11 Abs. 3 BewG)

Rz. 90 Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände höher als der Wert, der sich aufgrund der Kurswerte[1] bzw. der gemeinen Werte[2] für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist nach § 11 Abs. 3 BewG der gemeine Wert der Beteiligung maßgeblich. Dies kommt nach dem Gesetz insbesondere...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.5.6 Nachweis des geringeren gemeinen Werts (§ 165 BewG)

Rz. 459 Bei der Bewertung nach § 163 BewG wird der Wert des Wirtschaftsteils aus der Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Wirtschaftswerte gebildet.[1] § 165 Abs. 2 BewG bestimmt, dass der für den Wirtschaftsteil anzusetzende Wert nicht niedriger als der nach § 164 BewG ermittelte Mindestwert sein darf. Nach § 165 Abs. 3 BewG kann der Stpfl. nachweisen, dass der ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.6.2.1 Gründe für die Neuregelung

Rz. 376c Der in den Jahren 2007–2015 eingetretene Rückgang der Kapitalmarktzinsen hatte zur Folge, dass der für das Jahr 2015 anwendbare Kapitalisierungsfaktor um mehr als 29 % höher war als der Kapitalisierungsfaktor für das Jahr 2014 und sogar um mehr als 65 % höher als der Kapitalisierungsfaktor für das Jahr 2007. Diese Entwicklung gab zu der Besorgnis Anlass, dass der si...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Regelungstechnik des § 12 ErbStG

Rz. 5 Durch die Verweisung auf die Vorschriften des BewG soll das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet werden.[1] Diese Entlastung wird allerdings – wegen der zum Teil sehr langen Verweisungsketten und wegen der im Zuge der Ausschussberatungen in das Gesetz hineingeratenen Inkonsequenzen in der Verweisungstechnik – durch eine gew...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Umfang der zu treffenden Feststellungen (§ 151 Abs. 2 BewG)

Rz. 210 Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Dabei ist darüber zu entscheiden, ob es sich um ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück oder um ein Grundstück im Zustand der Bebauung handelt. Bei bebauten Grundstücken ist zwischen den in § 181 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 495 Nach § 157 Abs. 3 BewG sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Anwendung der §§ 159 und 176–198 BewG zu ermitteln. Der Umfang des Grundvermögens wird durch § 176 BewG bestimmt. Die Abgrenzung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergibt sich aus d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.1 Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 1–4 BewG)

Rz. 219 § 153 BewG begründet keine unmittelbaren Erklärungspflichten, sondern steckt den Kreis der potenziell Erklärungspflichtigen ab, d. h. derjenigen Personen, von denen das Feststellungsfinanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dies sind: alle Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.[1] Dies sind die Steuersch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.7 Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts (§ 198 BewG)

Rz. 576 Im Vergleich zu der Bedarfsbewertung nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht führen die neuen Bewertungsverfahren im Durchschnitt zu deutlich höheren Werten. Eine unter Auswertung der Kaufpreissammlungen des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte Niedersachsen für die Jahre 1996–2006 durchgeführte Untersuchung, bei der der durch Mikrosimulation ermittel...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.1 Allgemeines

Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwerb[2] zu versteuer...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner Testament

Zusammenfassung Überblick Das Berliner Testament wird von Eheleuten häufig gewählt, um ihre Erbfolge zu regeln. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass eine Dritte Person Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen sich innerhalb der Freibeträge ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.3 Berliner Testament und der mehrfache Erwerb desselben Vermögens

Haben die Ehegatten schon ein höheres Lebensalter erreicht und wurde von diesen ein Berliner Testament errichtet, dann kann sich die Vorschrift des § 27 ErbStG entlastend auswirken. Nach § 27 ErbStG wird für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einem höheren Lebensalter kann statistisch davon a...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1 Gemeinschaftliches Testament

1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemeinschaftlich ihren letzten Willen....mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2 Berliner Testament

1.2.1 Allgemeines Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten ge...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments

2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwer...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5 Berliner Testament in der Unternehmernachfolge

Häufig befindet ich im Nachlass eines Ehegatten auch Unternehmensvermögen. Haben diese Ehegatten nun ein Berliner Testament errichtet, ergeben sich die folgenden Auswirkungen. 2.5.1 Tod des erstversterbenden Ehegatten Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und da...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1 Zivilrecht

1.1 Gemeinschaftliches Testament 1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemein...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2 Steuerrecht

2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments 2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr....mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.2 Tod des letztversterbenden Ehegatten

Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung. Praxis-Beispiel Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorg...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1] Hinweis Eingetragene Lebenspartner Die Regelung findet...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.2 Nachteile des Berliner Testaments

Wie unter Tz. 1.2.1 schon ausgeführt, ist das Berliner Testament zumindest bei höheren Vermögen nicht zu empfehlen.[1] Befindet sich im Vermögen ein Familienheim, so kann dieses aber steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden). [2] Nachteilig erweist sich das Berliner Testament zum einen dadurch, dass die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.1 Tod des erstversterbenden Ehegatten

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und daneben der Abzugsbetrag von 150.000 EUR[1] bzw. alternativ die Optionsverschonung[2] zur Anwendung. Bei Überschreiten des Schwellenwertes sind die vorgenannten Verschonungsmaßnahmen ausgeschlossen. Hier wird aber auf ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.2 Wiederverheiratungsklausel

Häufig nehmen die Ehegatten eine sog. Wiederverheiratungsklausel in ihr gemeinschaftliches Testament auf. Diese sieht vor, dass im Fall der Wiederverheiratung der Nachlass des Erstversterbenden sofort an die gemeinsamen Abkömmlinge fallen soll oder dass sich der überlebende Ehegatte mit den gemeinsamen Abkömmlingen bzw. mit anderen Verwandten nach den Grundsätzen der gesetzl...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1.1 Allgemeines

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemeinschaftlich ihren letzten Willen. Gleichwohl verfü...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1.3 Vergleich Erbvertrag und Gemeinschaftliches Testament

Nach § 2274 kann der Erblasser mit einer anderen Person in notarieller Form einen Erbvertrag schließen (§ 2276 BGB). Im Folgenden soll in einer Gegenüberstellung ein Vergleich zwischen dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament vorgenommen werden.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1.2 Gemeinschaftliches Testament bei Ehegatten

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und den eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich (§ 10 Abs. 4 LPartG). Hierbei muss die Ehe oder die Lebenspartnerschaft in diesem Zeitpunkt auch bestehen.[1] In einem solchen Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Dagegen können weder Verlobte, Geschwister noch Lebensa...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / Zusammenfassung

Überblick Das Berliner Testament wird von Eheleuten häufig gewählt, um ihre Erbfolge zu regeln. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass eine Dritte Person Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen sich innerhalb der Freibeträge bewegt. Diese s...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.1 Allgemeines

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten gewollt sein, dass ...mehr