Rz. 210

Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Dabei ist darüber zu entscheiden, ob es sich um ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück oder um ein Grundstück im Zustand der Bebauung handelt. Bei bebauten Grundstücken ist zwischen den in § 181 Abs. 1 Nr. 1–6 BewG genannten Grundstücksarten zu unterscheiden. Darüber hinaus können bei bebauten Grundstücken auch Aussagen darüber getroffen werden, ob es sich um ein erbbaurechtsverpflichtetes Grundstück, um ein Erbbaurecht oder um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden handelt.

Nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils zu treffen, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft.

Die Regelung des § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BewG soll bewirken, dass der Feststellungsbescheid für die durch die Erbengemeinschaft vertretenen Miterben Bindungswirkung hinsichtlich der Art der wirtschaftlichen Einheit und des festgestellten Wertes sowie hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit auf alle Miterben hat. Damit wird die Erbengemeinschaft jedoch nicht zum Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids, denn die zu treffenden Feststellungen sind nicht für die Besteuerung der Erbengemeinschaft selbst, sondern bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die von den Feststellungen betroffenen Miterben von Bedeutung. Inhaltsadressaten der gesonderten Feststellung bleiben die Miterben auch, wenn die Feststellung gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben erfolgt. Dem Feststellungsbescheid muss deshalb klar und eindeutig entnommen werden können, gegen welche Beteiligten der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben.[1]

Ein Bescheid, der diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, ist nichtig und nicht zur Wahrung der Feststellungsfrist geeignet.[2]

 

Rz. 211

Hinsichtlich der Zurechnung sind nach R B 151.2 Abs. 2 Nrn. 1–5 ErbStR 2019 folgende Konstellationen zu unterscheiden:

  • War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Wege des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit gesondert festzustellen und dem Erwerber allein zuzurechnen.
  • War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Wege des Erwerbs durch Erbanfall auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit der Erbengemeinschaft gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen und der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen. Die Feststellung ist erforderlich, wenn sich bei mindestens einem Miterben eine "materielle" Steuerpflicht ergibt. Die Ermittlung der Erbquote obliegt dem Erbschaftsteuerfinanzamt.
  • War der Erblasser Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht sein Miteigentumsanteil daran im Wege des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben oder auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert des vererbten Miteigentumsanteils nach Nr. 1 oder 2 festzustellen und dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen. Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen.
  • Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen. Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder – bei mehreren – den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen.[3]
  • Geht eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran im Wege der Schenkung unter Lebenden über, ist für jeden Erwerber der Wert des von ihm erworbenen (Mit-)Eigentumsanteils am Grundbesitz gesondert festzustellen. Die Feststellung ist gegenüber dem Erwerber und dem Schenker einheitlich zu treffen.
 

Rz. 212

Nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BewG gelten die Vorschriften des Satzes 1 für die Feststellungen nach § 157 Abs. 1 S. 1 Nrn. 24 BewG (Betriebsvermögenswerte, Anteilswerte sowie Werte von sonstigen Vermögensgegenständen und Schul...

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