Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.3 Verzicht des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners auf die Ausgleichsforderung

Verzichtet ein Ehegatte auf die entstandene Ausgleichsforderung, kann unter der Voraussetzung, dass sie unentgeltlich erfolgt, eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten gegeben sein.[1] Eine Abfindung, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält, weil er auf seine entstandene Ausgleichsforderung verzichtet, ist ebenfalls steuerfrei.[2] Verzichtet ein Ehegatte auf di...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.1 Allgemeines zur Zugewinngemeinschaft

Ehegatten haben die Möglichkeit, zwischen drei verschiedenen Güterständen zu wählen. Dies sind entweder die Gütertrennung (§ 1414 BGB), die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB – § 1518 BGB) oder die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB – § 1390 BGB). Letztere wird auch gesetzlicher Güterstand genannt. Für den Güterstand der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft müssen die Ehegatten ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.5.2 Zugewinngemeinschaft

Auch eingetragene Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbart haben (§ 6 Satz 1 LPartG). In diesem Fall gelten die für Ehegatten entsprechenden Bestimmungen (§ 6 Satz 2 LPartG i. V. m. § 1363 Abs. 2 BGB sowie § 1364 BGB – § 1390 BGB). Es kann daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Punkt 1.1 und 1.2). Praxis-Beisp...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.1 Anfangsvermögen

Zum Anfangsvermögen zählt das Vermögen, das ein Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand besaß (§ 1374 Abs. 1 BGB). Waren auch Verbindlichkeiten vorhanden, so sind diese abzuziehen. Nach § 1374 BGB sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Das Anfangsvermögen kann daher auch negativ sein.[1] Zur Wertermittlung des Anfangsvermögens ist ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.5 Anrechnung von Vorausempfängen auf die Ausgleichsforderung

Hat ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Zuwendungen erhalten, sind diese bei der Ermittlung der Ausgleichsforderung anzurechnen, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (§ 1380 BGB). Die Anrechnung geschieht, indem zum einen die Zuwendung dem Zugewinn des Schenkers (Erblassers) hinzugerechnet und gleichzeitig beim anderen Ehegatten vom Zugewinn abgerechnet w...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.2.3 Zugewinn

Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen des Ehegatten übersteigt. Praxis-Beispiel Berechnung des Zugewinns Zum Zeitpunkt der Eheschließung hat der Ehemann EM ein Anfangsvermögen in Höhe von 400.000 EUR und die Ehefrau EF ein Anfangsvermögen in Höhe von 100.000 EUR. Das Endvermögen beträgt bei EM 1.000.000 EUR und bei ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.2.2 Berücksichtigung der Ausgleichsforderung beim Verpflichteten

a) Allgemeines Die dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zustehende Ausgleichsforderung stellt für den Verpflichteten (Erben) eine Nachlassverbindlichkeit dar. Diese kann der Verpflichtete von seinem Erwerb gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehen. Die Bewertung der Verbindlichkeit erfolgt dabei mit dem Nennwert. Überträgt der Verpflichtete an Erfüllung s...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.5.3.2 Tod des eingetragenen Lebenspartners

1. Erbrecht des Lebenspartners ohne Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft Auch beim Tod eines eingetragenen Lebenspartners ist die Höhe des Erbteils eines Lebenspartners davon abhängig, welche Verwandten des Erblassers noch vorhanden sind bzw. welcher Ordnung diese zugehörig sind und in welchem Güterstand die Lebenspartner gelebt haben. Unabhängig vom gewählten Güterstand ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.3.4.2 Erbrecht des Ehegatten unter Berücksichtigung der Zugewinngemeinschaft

Allgemeines Hier sind zwei Lösungen zu unterscheiden. Dies sind zum einen die erbrechtliche Lösung und des Weiteren die güterrechtliche Lösung: Erbrechtliche Lösung Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Diese ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.1.3.5 Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG

a) Rechtslage bis Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Weichen die Verkehrswerte von den Steuerwerten ab, ist nur der Teil der Ausgleichsforderung steuerfrei, welcher dem Verhältnis des Steuerwerts des Endvermögens zum Verkehrswert des Endvermögens entspricht (§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG). Diese Vorschrift ist in 2009 trotz Anhebung der Steuerwerte beibehalten worden. Es s...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.2.1 Allgemeines

Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört eine Ausgleichsforderung in den folgenden Fällen nicht zum Erwerb des § 3 ErbStG und § 7 ErbStG: a) Der Zugewinn wird in anderer Weise als durch den Tod des Ehegatten oder Lebenspartners beendet. Dies kann zum einen die Beendigung der Ehe durch Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft sein. Oder die Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner) ...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / f. Erbschaftsteuer

Das ErbSt-Recht kümmert sich nicht um die Gesamtrechtsnachfolge, sondern legt eine Sondererbfolge der Besteuerung zugrunde. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG wird die jeweilige Bereicherung des Empfängers besteuert, nicht der gesamte Nachlass (das wäre eine Nachlasssteuer, die es zum Teil im Ausland gibt, z.B. USA, nicht aber in Deutschland).mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / i. Europäisches Nachlasszeugnis, "acte de notoriété" und … der Erbschein

Dem "tribunal judiciaire" fallen lediglich punktuelle Zuständigkeiten beim Nachlass zu. Der Terminus "Nachlassgericht" wird nicht gebraucht, weil das französische Notariat Protagonist in der "liquidation de la succession" ist. Die Erbrechtsreform von 2001 verankerte die notarielle Nachlassabwicklung in Art. 730-1 CC. Besprechen wir folgende Schritte der Erbauseinandersetzung ...mehr

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ZErb 02/2024, Der bedenkliche Erbe

Es gibt viele Fragen, an die der Berater in der Situation der Testamentsgestaltung bei der Sachverhaltsaufklärung denken muss. Die Frage nach den vorehelich gezeugten Kindern ist ebenso zu nennen wie die Frage nach dem möglicherweise noch bestehenden Immobiliendarlehen, welches mancher Mandant in der Erwartung unerwähnt lässt, dass es ja bei seinem späteren Versterben längst...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Spendenabzug

Tz. 67 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Ein Stifter kann bei Errichtung einer Stiftung im Hinblick auf das zugewendete Vermögen von der Möglichkeit des Spendenabzuges gemäß § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG profitieren. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Stiftung handelt, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist. Die Möglichkeit, Spenden als Sonderausgaben abzuzie...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2 Erbschaftsteuer

2.1 Allgemeines Im Gegensatz zum Zivilrecht, nach dem nur ein Erbfall vorliegt, wird erbschaftsteuerlich von 2 Vermögensübergängen ausgegangen. Dies ist so, als wenn keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wäre, sondern das Vermögen zunächst einem Erben anfällt und anschließend dessen Erben. Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß.[1] 2.2 Bes...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 3 Erwerbe von Todes wegen

Wie oben schon angesprochen, findet die Übernahme der Steuer auch auf Erwerbe von Todes wegen Anwendung. Beispielsweise ist dies dann der Fall, wenn der Erbe verpflichtet wird, die Steuer für den Vermächtnisnehmer zu übernehmen.[1] Für den Erben ist die auferlegte Steuer eine Nachlassverbindlichkeit, die dieser von seinem Erwerb abziehen kann.[2] Praxis-Beispiel Erwerbe von T...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 4.3 Steuerübernahme durch den Erben

Hat der Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt und dem Erben die auf das Vermächtnis entfallende Erbschaftsteuer auferlegt, kann durch entsprechende Gestaltung ebenfalls eine Steuerersparnis erreicht werden. Praxis-Beispiel Steuerübernahme durch den Erben Großvater GV hat seine Enkelin EN zur Alleinerbin eingesetzt. Dem Sohn A seiner verstorbenen Lebensgefährtin hat er ein Vermä...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3 Besteuerung des Nacherben

2.3.1 Allgemeines Die jeweilige Besteuerung des Nacherbfalls ist davon abhängig, ob der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ausgelöst wird (immer dann, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat) oder aufgrund eines anderen Ereignisses. Hat der Vorerbe die Erbschaft ausgeschlagen, dann fällt die Erbschaft direkt beim Nacherben an und dieser hat sie dann auch der Besteu...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinschaftskonten, Einzelkonten

Zusammenfassung Überblick In vielen Fällen räumt der vermögendere Ehegatte dem anderen Ehegatten die Verfügungsmöglichkeit an seinem Konto ein, d. h. das bisherige Einzelkonto wird in ein Gemeinschaftskonto umgewandelt. Ziel ist meist die Absicherung des nicht vermögenden oder nicht verdienenden Ehegatten. Hieraus können sich jedoch erbschaft- und schenkungsteuerliche Problem...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.5 Übertragung der Nacherbenanwartschaft

2.5.1 Unentgeltliche Übertragung der Nacherbenanwartschaft Gibt der Nacherbe nach dem Vorerbfall, aber vor dem Eintritt der Nacherbfolge seine Nacherbenanwartschaft unentgeltlich an einen Dritten weiter, löst das bei ihm keine Erbschaftsteuer aus.[1] Das Gleiche gilt bei der unentgeltlichen Übertragung an den Vorerben. Dieser wird dadurch zivilrechtlich zum Vollerben. Im Zeitp...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.8 Besonderheiten

2.8.1 Vor- und Nacherbschaft und die Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen 2.8.1.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016 a) Tod des Vorerben Da es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um 2 selbstständige Erwerbsvorgänge handelt, werden auch für jeden Erwerb die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbe...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 2.3.1 Allgemeines

Erbschaft- und schenkungsteuerlich betrifft die Problematik von Gemeinschaftskonten insbesondere Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.3 Schema der Vor- und Nacherbschaft im Erbschaftsteuerrecht

Die erbschaftsteuerliche Konzeption der Vor- und Nacherbschaft beim Tod des Vorerben soll die folgende Darstellung veranschaulichen.mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 5 Begrenzung der Steuerermäßigung

In § 27 Abs. 3 ErbStG ist eine Begrenzung für die Steuerermäßigung vorgesehen. Hiernach darf die für den Letzterwerb errechnete Steuerermäßigung den Betrag nicht überschreiten, der sich ergibt, wenn auf die Steuer für das begünstigte Vermögen des Vorerwerbs der entsprechende Vomhundertsatz des Letzterwerbs angewandt wird. Es muss also eine Vergleichsberechnung angestellt werde...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 4.1 Übergang von nur begünstigten Vermögen

Geht beim Letzterwerb nur nach § 27 ErbStG begünstigtes Vermögen über, lässt sich der Ermäßigungsbetrag relativ einfach errechnen. Praxis-Beispiel Übergang von nur begünstigtem Vermögen Vater V schenkt seinem Sohn S, der nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt, am 1.11.2022 Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.600.000 EUR. Am 7.10.2023 verstirbt S und wird von s...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 1 Grundbeispiel

In einem Grundbeispiel soll die erhöhte steuerliche Belastung, welche durch den mehrfachen Übergang desselben Vermögens ausgelöst wird, deutlich gemacht werden. Dies soll zunächst ohne Anwendung des § 27 ErbStG geschehen. Praxis-Beispiel Keine Anwendung des § 27 ErbStG Großvater G verstirbt am 1.09.2017 und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 1.300.000 EUR. Zur Alleinerbin ha...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.4 Nacherbfolge in anderen Fällen

Wird die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ausgelöst, dann gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb.[1] Mögliche Fälle für das Eintreten der Nacherbfolge zu Lebzeiten des Vorerben können z. B. die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten (bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), die Volljäh...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 4.2 Übergang von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Der Fall, dass nur begünstigtes Vermögen übergeht, dürfte wohl die Ausnahme sein. In der Regel wird der Letzterwerb sowohl begünstigtes Vermögen als auch eigenes Vermögen des Erblassers beinhalten. Hier ist zunächst die Steuer zu ermitteln, welche auf das begünstigte Vermögen entfällt. Denn nur auf diese Steuer ist letztendlich der jeweilige Vomhundertsatz des § 27 Abs. 1 Erb...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.1 Allgemeines

Die Regelung des § 6 Abs. 4 ErbStG führt 3 Fallgestaltungen auf. Dies sind im Einzelnen: das Nachvermächtnis, weiterhin Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten fällig werden und die Auflage.mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme Erbschaft- und Schenkungsteuer

Zusammenfassung Überblick Kann der Beschenkte bzw. der Erbe die Schenkung- oder Erbschaftsteuer nicht selbst aufbringen, übernimmt möglicherweise der Schenker diese neben der eigentlichen Schenkung oder der Erblasser auferlegt einem anderen die Entrichtung der Steuer. Diese Vorgehensweise eignet sich darüber hinaus auch, um gezielt die Steuer zu reduzieren. Gesetze, Vorschrif...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7 Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

2.7.1 Allgemeines Die Regelung des § 6 Abs. 4 ErbStG führt 3 Fallgestaltungen auf. Dies sind im Einzelnen: das Nachvermächtnis, weiterhin Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten fällig werden und die Auflage. 2.7.2 Nachvermächtnisse Wurde vom Erblasser der vermachte Gegenstand von einem erst nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkts oder auch Ere...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.8.1 Vor- und Nacherbschaft und die Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen

2.8.1.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016 a) Tod des Vorerben Da es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um 2 selbstständige Erwerbsvorgänge handelt, werden auch für jeden Erwerb die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) gewährt.[1] Somit kann der Vorerbe für seinen Erwerb vom Erblasser die Ve...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.8.2 Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG

Seit 2009 wird für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ein Verschonungsabschlag von 10 % gewährt. Die entsprechende Regelung fand sich bis zum 30.6.2016 in § 13c ErbStG und wurde mit der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016 in die Vorschrift § 13d ErbStG überführt. Eine inhaltliche Änderung hat § 13d ErbStG dabei aber nicht erfahren.[1] Dieser dürfte wohl im Vorerbfa...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.1 Allgemeines

Die jeweilige Besteuerung des Nacherbfalls ist davon abhängig, ob der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ausgelöst wird (immer dann, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat) oder aufgrund eines anderen Ereignisses. Hat der Vorerbe die Erbschaft ausgeschlagen, dann fällt die Erbschaft direkt beim Nacherben an und dieser hat sie dann auch der Besteuerung zu unterwer...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 12.6 Verschonungsbedarfsprüfung

Wird das Erlassmodell nach § 28a ErbStG beantragt, dann wird in der Literatur von der Übernahme der Steuer durch den Schenker abgeraten werden. Da in diesem Fall die Hälfte des übernommenen Schenkungsteuerbetrags das verfügbare Vermögen mindern würde. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Erblasser einem Dritten die Zahlung der Erbschaftsteuer auferlegt.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.5.3 Veräußerung des Anwartschaftsrechts

Veräußert der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls sein Anwartschaftsrecht entweder ganz oder teilweise, dann verwirklicht er vorzeitig den Wert seiner Nacherbschaft. Das erhaltene Entgelt wird dabei als Erwerb vom Erblasser angesehen und unterliegt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die Besteuerung (Steuerklasse, persönlicher Freibetrag) richtet sich hie...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.5.1 Unentgeltliche Übertragung der Nacherbenanwartschaft

Gibt der Nacherbe nach dem Vorerbfall, aber vor dem Eintritt der Nacherbfolge seine Nacherbenanwartschaft unentgeltlich an einen Dritten weiter, löst das bei ihm keine Erbschaftsteuer aus.[1] Das Gleiche gilt bei der unentgeltlichen Übertragung an den Vorerben. Dieser wird dadurch zivilrechtlich zum Vollerben. Im Zeitpunkt der Nacherbfolge hat dann der Dritte die Nacherbschaf...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 1 Allgemeines

Der Erwerber ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich der Steuerschuldner, bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner. Hierbei sind sowohl Erwerber als auch Schenker Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO.[1] Hinweis Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft ist verfassungsgemäß Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Sche...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.5.2 Vererbung der Nacherbenanwartschaft

Verstirbt der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls, aber nach Eintreten des Vorerbfalls, gehört sein Anwartschaftsrecht zivilrechtlich zu seinem Nachlass.[1] Für die Erbschaftsteuer wird dagegen bestimmt, dass die Anwartschaft nicht zum Nachlass des Nacherben gehört.[2] Die Vorschrift stellt eine Fiktion dar.[3] Grund für diese Vorschrift ist, dass eine wirtschaftliche Be...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.2 Besteuerung des Vorerben

Der Vorerbe ist im Erbschaftsteuerrecht, im Gleichklang mit dem Zivilrecht, Erbe des Erblassers. Und dies in zulässiger Weise, so der BFH.[1] Besteuerungstatbestand des Vermögensübergangs auf seine Person ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[2] Zeitpunkt der Steuerentstehung ist der Vorerbfall.[3] Keine Berücksichtigung bei der Besteuerung des Vorerben finden die durch die angeordnet...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.2 Nachvermächtnisse

Wurde vom Erblasser der vermachte Gegenstand von einem erst nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkts oder auch Ereignisses zugewendet, so liegt ein Nachvermächtnis vor.[1] Hierfür kommen grundsätzlich die Vorschriften für die Vor- und Nacherbschaft zur Anwendung.[2] Damit gelten hier auch – im gleichen Rahmen wie für die Vor- und Nacherbschaft – ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.1 Zusammenrechnung bei steuerfreien Erwerben

7.1.1 Allgemeines Ob steuerpflichtige Erwerbe mit steuerfreien Erwerben zusammenzurechnen sind, ist von der Art der anzuwendenden Befreiungsvorschrift abhängig. Die Erwerbe sind dabei in quantitative und qualitative steuerbefreite Erwerbe zu unterscheiden. 7.1.2 Qualitative steuerbefreite Erwerbe Unter die qualitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1] Zuwendung eines Familienhe...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 3 Vergleich gemischte Schenkung und Erwerb von Todes wegen

3.1 Rechtslage bis Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Gegenüber der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ist die Rechtslage beim Erwerb von Todes nun gleich. In beiden Fällen sind beispielsweise die Schulden ohne Einschränkung abziehbar. Beim Erwerb von Todes wegen ergibt sich dies aus § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, wonach die Schulden voll bei der ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 5 Mehrheit von Vermögensgegenständen

5.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Erhält der Beschenkte mehrere Vermögensgegenstände freigebig zugewendet, so werden die steuerlichen Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammengefasst. Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens beispielsweise nach § 13 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder auch nach § 13d ErbS...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.6.1 Kapitalgesellschaften

Ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft geht auf den Vorerben über und bei Eintritt der Nacherbfolge auf den Nacherben. Dabei tritt der Vorerbe mit allen Rechten und Pflichten in die gesellschaftsrechtliche Stellung des Erblassers ein.mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 8 Ablaufhemmung des § 14 Abs. 2 ErbStG

8.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020 In § 14 Abs. 2 ErbStG ist eine Ablaufhemmung vorgesehen. Hiernach gilt Folgendes: Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 9 Jahressteuergesetz 2022

9.1 Allgemeines Das Jahressteuergesetz 2022[1] sieht Änderungen im Bewertungsgesetz vor. Durch die Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst. Ferner er...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / 1.1 Allgemeines

Bei Konten ist zunächst zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten zu unterscheiden.mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 5.2 Rechtslage ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

5.2.1 Zeitliche Anwendungsregelung Anwendung findet die neue Rechtslage für Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[1] 5.2.2 Nicht mehr anwendbare Erbschaftsteuerrichtlinien Nach den Gleichlautenden Ländererlassen vom 13.9.2021 sind folgende Richtlinien und Hinweise nicht mehr anwendbar:[1] R E 7.4 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019: zur Aufteil...mehr