Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Luxemburg / 1. Rechtsgrundlage und Steuertatbestand

Rz. 171 Die Rechtsgrundlage des luxemburgischen Erbschaftsteuerrechts bildet noch immer das Gesetz vom 27.12.1817[83] über die Erhebung einer Erbschaftsteuer. Das Gesetz wurde durch eine Fülle von Gesetzen geändert und ergänzt.[84] Die derzeit letzte wesentliche Änderung erfolgte durch Gesetz vom 13.6.1984.[85] Dieses wurde wiederum jüngst durch das Gesetz vom 9.7.2004 über ...mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 182 Die Erbschaftsteuer und die Übertragungsteuer werden nach dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Tarif erhoben (Art. 61 ErbStGB). Die in den drei belgischen Regionen unterschiedlichen progressiven Tarife sind grundsätzlich von dem Wert des Anfalls beim einzelnen Erben/Vermächtnisnehmer und von dessen Verwandtschaftsverhältnis[147] zum Erblasser abhängig. Eine Ausnahme...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Zielrichtung des internationalen Steuerrechts und Abgrenzung zum IPR

Rz. 11 Die Zielrichtung des internationalen Steuerrechts ist grundverschieden von der des internationalen Privatrechts. Während es bei der Frage des internationalen Steuerrechts um die Frage geht, ob und in welchem Umfang in einzelnen (beteiligten) Staaten eine Besteuerung erfolgen kann bzw. darf, geht es im internationalen Erbrecht als Teil des internationalen Privatrechts ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 23 Soweit sich eine Doppelbesteuerung ergibt, ist zu prüfen, ob und ggf. wie und inwieweit diese vermieden werden kann. Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können sich aus unilateralen und bilateralen Regelungen ergeben. Rz. 24 Unilaterale Regelungen sind nationale Rechtsvorschriften, in denen der Gesetzgeber sein Besteuerungsrecht bei internationalen Sachve...mehr

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Belgien / V. Steuertarif in der Region Flandern

1. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende Rz. 202 Bei Erben und Vermächtnisnehmern, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt waren, unter Ehegatten und Zusammenwohnenden wird das Nachlassvermögen in unbewegliche Güter einerseits, bewegliche Güter andererseits aufgespalten. Der Wert der Immobilie, welche durch den Erblasser und seinen Ehepartne...mehr

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Portugal / 2. Erbschaftsteuervermeidung durch Wohnsitzverlegung nach Portugal

Rz. 249 Eine Wohnsitzverlegung nach Portugal zur Vermeidung der Erbschaftsteuer wird in den meisten Fällen keinen praktischen Erfolg haben. Das deutsche Steuerrecht knüpft die persönliche Steuerpflicht nicht nur an die Inländereigenschaft des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern besteuert den Erwerbsvorgang auch dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes Inlän...mehr

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Deutschland / IV. Umfang der Steuerpflicht

1. Allgemeines Rz. 216 Hinsichtlich des Umfangs der Schenkung- und Erbschafsteuerpflicht wird zwischen der beschränkten, der unbeschränkten und der erweiterten beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden. Die nachfolgenden Ausführungen zur Erbschaftsteuer gelten für Schenkungen unter Lebenden (weitgehend) entsprechend. Rz. 217 Von besonderer Bedeutung ist die ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / ee) Fünfjahreszeitraum

Rz. 141 Weitere Voraussetzung für eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist, dass die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Wird der Fünfjahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht ...mehr

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Belgien / VI. Steuertarif in der Region Brüssel-Hauptstadt

1. Allgemeines Rz. 217 Bei Erwerb durch Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, gesetzlich Zusammenwohnende, Partner und Geschwister wird der Nettowert des Erbanfalls der einzelnen Erben jeweils getrennt nach den folgenden Tarifen besteuert. Bei Erwerb durch andere als die vorgenannten Personen wird die anwendbare Tarifstufe durch den Gesamterwerb der Personen, die zur gleiche...mehr

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Belgien / a) Steuerbefreiung für Ehegatten und gesetzlich zusammenwohnenden Partner

Rz. 229 Der Nettoeigentumsanteil, den der Ehegatte oder gesetzlich zusammenwohnende Partner (nicht aber der faktische Lebenspartner) am gemeinsamen Wohnsitz des Erblassers und seines Ehegatten oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners erhält, ist von der Erbschaftsteuer befreit.[163] Die Verbindlichkeiten, die speziell für den Erwerb oder den Erhalt der Immobilie eingegange...mehr

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Belgien / VIII. Besondere Aspekte bei der Besteuerung

1. Steuerpflichtige Schenkungen Rz. 236 Steuerpflichtige Schenkungen, d.h. notariell beurkundete Schenkungen, Schenkungen von Immobilien und andere registrierungspflichtige Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tode an Erben oder Vermächtnisnehmer gemacht hat, werden für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, außer in der...mehr

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Bosnien und Herzegowina / III. Steuersatz

Rz. 144 Der Satz der Erbschaftsteuer ist unterschiedlich geregelt und beträgt z.B. im Kanton Sarajevo 8 %, während der Schenkungsteuersatz 10 % beträgt (Art. 21 SteuerG KS). Der Steuersatz von 5 % ist in dem Zeničkodobojski Kanton (Art. 17 SteuerG ZDK), Srednjebosanski Kanton (Art. 18 SteuerG SBK), Zapadnohercegovački Kanton (Art. 10 SteuerG ZHK), Bosansko-podrinjski Kanton ...mehr

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Belgien / II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

1. Abgrenzung Rz. 155 Das belgische Erbschaftsteuerrecht (Art. 1 ErbStGB/Art. 2.7.0.1. Codex) unterscheidet zwischenmehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Donación universal

Rz. 127 Wie bei einer Schenkung werden auch im Wege der donación universal (Universalschenkung; siehe Rdn 54 ff.) dem Beschenkten (und zukünftigen Erben) Güter unter Lebenden zugewendet. Treten allerdings die weiteren Voraussetzungen der Universalschenkung hinzu, ändert sich der Rechtscharakter einer Schenkung. Die unentgeltliche Zuwendung, die unter Lebenden gewährt wird, w...mehr

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Deutschland / 5. Steuertarif; Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Rz. 286 Soweit die Bereicherung des Erwerbers die Freibeträge übersteigt, ist auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Erbschaftsteuersatz ist zunächst abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten und Lebenspartner des Zuwendenden insbesondere dessen Kinder und Enkelkinder. Dessen Eltern und Voreltern gehören im Fall de...mehr

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Belgien / 4. Steuerobjekt

a) Objekt der Übertragungsteuer Rz. 168 Objekt der Übertragungsteuer sind nur die in Belgien belegenen unbeweglichen Güter eines Nichteinwohners, wobei die Einstufung eines Gegenstands sich ausschließlich nach den Art. 3.46 ff. ZGB richtet. Besteuerungsgrundlage ist der objektive Verkaufswert[143] dieser unbeweglichen Gegenstände. In den Regionen Wallonien, Brüssel-Hauptstadt...mehr

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Dänemark / f) Steuerverfahren

Rz. 176 Die Erbschaftsteuern werden vom Nachlassgericht festgesetzt. Fälligkeit tritt in der Regel vier Wochen nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Nachlass oder der Erbschaftsteuerpflichtige die Zahlungsaufforderung erhalten hat. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage (§ 19 DSL). Abgesehen von etwaigen Akontozahlungen gelangt das Erbe grundsätzlich erst nach Abzug aller Passiva de...mehr

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Niederlande / 1. Die gesetzliche Verteilung

Rz. 88 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erhält und den Kindern nur ein F...mehr

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Belgien / IV. Steuertarif in der Region Wallonien

1. Allgemeines Rz. 182 Die Erbschaftsteuer und die Übertragungsteuer werden nach dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Tarif erhoben (Art. 61 ErbStGB). Die in den drei belgischen Regionen unterschiedlichen progressiven Tarife sind grundsätzlich von dem Wert des Anfalls beim einzelnen Erben/Vermächtnisnehmer und von dessen Verwandtschaftsverhältnis[147] zum Erblasser abhängig....mehr

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Katalonien / II. Steuerpflicht

Rz. 99 Die Erbschaftsteuer belastet den Erwerb eines Nachlasses. Der Anknüpfungspunkt für das anwendbare Steuerrecht ergibt sich aus dem Wohnort des Erblassers in Spanien, unabhängig von dem des Erben. Falls der Erblasser Ausländer war, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber in Spanien hatte, wird sein ganzes Erbe entsprechend dem Prinzip der persönlichen Steuerpflicht mit der ...mehr

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Belgien / 1. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende

Rz. 202 Bei Erben und Vermächtnisnehmern, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt waren, unter Ehegatten und Zusammenwohnenden wird das Nachlassvermögen in unbewegliche Güter einerseits, bewegliche Güter andererseits aufgespalten. Der Wert der Immobilie, welche durch den Erblasser und seinen Ehepartner oder den Partner, mit dem er zusammenwohnte, zum Zeitpunkt des To...mehr

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Türkei / III. Steuersätze und Freibeträge

Rz. 118 Bei der Erbschaftsbesteuerung gilt unabhängig vom verwandtschaftlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Erwerber ein einheitlicher Tarif mit Steuersätzen zwischen 1 % und 10 % (Art. 16 VVK). Bis 1998 waren die Erben in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältn...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 5. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 158 Neben den nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden auch bilaterale Verträge geschlossen (DBA). In diesen Verträgen wird meist durch Anrechnung oder Freistellung (unter Progressionsvorbehalt) die Doppelbelastung mit Steuern vermieden. In den DBA wird häufig vereinbart, was von wem besteuert werden darf. Rz. 159 Nach dem Vorstehenden besteht eine...mehr

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Dänemark / 3. Aufgebot mit Ausschlusswirkung

Rz. 151 Bei allen Nachlassverfahren kann fakultativ ein Aufgebot mit Ausschlusswirkung (præklusivt proklama) erfolgen. Dem hingegen ist das Aufgebotsverfahren sogar Pflicht, wenn eine Nachlassauseinandersetzung stattfindet – auch im Falle einer vereinfachten Auseinandersetzung unter den Erben selbst (siehe Rdn 147 f.), bzw. wenn eine Auszahlung an den überlebenden Ehegatten ...mehr

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Griechenland / VI. Vermeidung der doppelten Besteuerung der Erbrechte an beweglichen Sachen (Doppelbesteuerungsabkommen)

Rz. 115 Zwischen Deutschland und Griechenland gilt seit 1912 die Konvention über die Besteuerung der Erbrechte an beweglichen Sachen, die der Vermeidung der doppelten Besteuerung der Erbschaften dient. Die Konvention ist im Jahr 1953 wieder in Kraft getreten.[70] Rz. 116 Art. 1 der Konvention bestimmt: "Das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen eines Deutschen, der z...mehr

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Katalonien / VII. Bewertung des Nachlasses

Rz. 115 Schließlich hat die Frage des Wertes der im Wege der Erbfolge (mortis causa) übertragenen Gegenstände die größten Auswirkungen. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz muss die Erklärung sich nach dem tatsächlichen Wert der geerbten Gegenstände richten. Als Marktwert gilt der wahrscheinlichste Preis, zu dem ein unbelasteter Vermögenswert zwischen unabhängigen P...mehr

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Belgien / 7. Besteuerung des Familienwohnsitzes

a) Steuerbefreiung für Ehegatten und gesetzlich zusammenwohnenden Partner Rz. 229 Der Nettoeigentumsanteil, den der Ehegatte oder gesetzlich zusammenwohnende Partner (nicht aber der faktische Lebenspartner) am gemeinsamen Wohnsitz des Erblassers und seines Ehegatten oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners erhält, ist von der Erbschaftsteuer befreit.[163] Die Verbindlichkei...mehr

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Deutschland / 2. Bewertung des Vermögens

Rz. 238 Mit seinen Entscheidungen vom 7.11.2006, 17.12.2014 und 10.4.2018 hat das BVerfG frühere Regelungen im Erbschaftsteuer- und im Bewertungsgesetz für verfassungswidrig erklärt.[197] Jegliches Vermögen soll steuerlich (weitgehend) mit dem "gemeinen" Wert ("Verkehrswert") bewertet werden. Mit seinem Urteil vom 10.4.2018 hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Neu...mehr

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Bosnien und Herzegowina / II. Steuerpflichtige Personen, Steuergegenstand

Rz. 141 Dabei sieht das Gesetz über Steuern der Bürger (in Anwendung im Brčko Distrikt BuH) natürliche sowie juristische Personen als steuerpflichtige Personen vor, Art. 85 Abs. 1 Gesetz über Steuer der Bürger. Einige kantonale Gesetze bestimmen nur die natürliche Person, die geerbt hat, als steuerpflichtig, Art. 18 SteuerG KS, Art. 10 Abs. 1 SteuerG TK, Art. 10 Abs. 1 Steue...mehr

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Schweiz / 2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter besonderer Berücksichtigung des DBA zwischen der Schweiz und Deutschland

Rz. 232 Auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern hat die Schweiz nur gerade mit acht Staaten besondere Abkommen zur Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Die Abkommen sind mehrheitlich in Anlehnung an das Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern ausgestaltet...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Teilsteuererklärung

Rz. 308 Nach Art. 35 spanErbStG kann auf Antrag eine Teilsteuererklärung abgegeben werden. So kann der Erbe bereits vor endgültiger Veranlagung in den Genuss von Vermögensvorteilen aus der Erbschaft bzw. der Lebensversicherung gelangen. Möglich ist dies nur zum Zweck des Empfangs von Leistungen aus Lebensversicherungen, des Einzugs von Forderungen von Gegenständen, fälliger ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 89 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung hat der Bundesgesetzgeber – anders als bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 198 BewG) – nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts vorgesehen. Damit ist es dem Steuerpflichtigen grds. nicht möglich, einen vom Grundsteuerwert abweichenden niedrigeren (Verkehrs-)Wert für das Grundstück bzw. Erbbaurech...mehr

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Deutschland / 3. Steuerbefreiungen

a) Allgemeiner Freibetrag Rz. 259 Abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht stehen folgende Freibeträge zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Griechenland / IX. Steuerbefreiungen

Rz. 125 Von den im Gesetz (Art. 25 grErbStG) vorgesehenen Befreiungen von der Erbschaftsteuer sind insbesondere folgende hervorzuheben:mehr

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Irland / I. Allgemeines

Rz. 225 Eine Besteuerung kommt in Irland nach dem Capital Acquisiton Tax oder dem Capital Gains Tax in Betracht. Daneben ist auch Einkommensteuer (income tax) zu entrichten. Rz. 226 Der sog. Probate Tax (Erbscheinsteuer), der aufgrund des Finance Act 1993 vor Erteilung eines grant of probate zu zahlen war, ist durch den Finance Act 2001 zum 6.12.2000 abgeschafft worden. Er be...mehr

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Belgien / VII. Sondertarife, die in den drei Regionen anwendbar sind

Rz. 235 In den drei Regionen sind Steuerermäßigungen vorgesehen für den Fall des mehrfachen Übergangs innerhalb eines Jahres nach Erbfall, für Vermächtnisse an den belgischen Staat, Provinzen, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Einrichtungen, gemeinnützige Stiftungen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht usw.mehr

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Tschechien / E. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 163 Im Zuge der großen Zivilrechtsreform wurde das bisherige Gesetz über Erbschaft-, Schenkungs- und Immobilienübertragungsteuer mit Wirkung zum 31.12.2013 aufgehoben. Der Erwerb von Todes wegen ist jetzt im Gesetz über Steuern aus Einkünften geregelt. Er wird als eine unentgeltliche Einkunft angesehen. Gemäß § 4a Abs. 1 Buchst. a) sind unentgeltliche Einkünfte natürlich...mehr

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Belgien / 3. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 159 Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Einwohner des Königreichs, findet in Belgien eine Besteuerung des Weltnachlasses statt. Die Steuer bezieht sich auf den gesamten Nettowert des Nachlasses, wobei im Ausland belegene Nachlassgegenstände ebenfalls Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind.[140]mehr

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Deutschland / 6. Tarifbegrenzung für Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b, 13c ErbStG (§ 19a ErbStG)

Rz. 288 Soweit nach §§ 13a, 13c ErbStG begünstigtes Vermögen von Angehörigen der Steuerklasse II oder III erworben wird, wird das Vermögen – soweit es steuerpflichtig ist – durch Gewährung eines Entlastungsbetrages nach Maßgabe des § 19a Abs. 4 ErbStG nur mit dem für Angehörige der Steuerklasse I berechneten Steuersätzen besteuert.mehr

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Schweden / 3. Nachlassverzeichnis

Rz. 139 Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit...mehr

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Irland / 3. Grunderwerbsteuer

Rz. 236 Außerdem kann im Erbfall die stamp duty, die irische Form der Grunderwerbsteuer, eine Rolle spielen. Besteuert wird grundsätzlich nur der entgeltliche Grunderwerb. Im Erbfall ist Grunderwerbsteuer u.a. zu bezahlen, wenn Immobiliarvermögen entgegen den im Testament enthaltenen Bestimmungen verteilt wird oder wenn beim Erwerb von Immobiliarvermögen zunächst die auf die...mehr

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Deutschland / 8. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 290 § 27 ErbStG gewährt eine Steuerermäßigung bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren, allerdings nur für Personen der Steuerklasse I. Zu den Grundzügen des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrechts vgl. § 8.mehr

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Belgien / 5. Tarif für alle anderen Personen

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Belgien / 3. Tarif für Geschwister

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Belgien / 7. Besteuerung bei Unternehmensübertragungen

Rz. 193 Für alle nach dem 1.1.2006[154] eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlassmehr

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Türkei / D. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 112 Rechtsgrundlage für das türkische Erbschaftsteuerrecht ist das "Gesetz betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer" (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu, nachfolgend: VVK).[187] Bei der Erbschaftsteuer nach diesem Gesetz handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, nicht um eine Nachlasssteuer. I. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht Rz. 113 Bei dem Umfang der Erbsc...mehr

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Schweden / II. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweden

Rz. 204 Deutschland und Schweden haben am 14.7.1992 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Die Regelungen über Erbschaft und Schenkungen sind in den Artikeln 24–28 geregelt. Das Abkommen ist trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden zumindest für deutsche Staatsangehörige sowie für in Schweden wohnende Personen mit Vermögen ...mehr

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Deutschland / II. Steuertatbestände

1. Vermögenserwerb von Todes wegen Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall...mehr

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Deutschland / 2. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 219 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser/Schenker [185] am Stichtag Inländer ist. Inländer sind grundsätzlich wie bei der Einkommensteuer – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – natürliche Personen, die einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Steuerpflichtig ist dann...mehr