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Deutschland / 5. Steuertarif; Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
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Rz. 286

Soweit die Bereicherung des Erwerbers die Freibeträge übersteigt, ist auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Erbschaftsteuersatz ist zunächst abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten und Lebenspartner des Zuwendenden insbesondere dessen Kinder und Enkelkinder. Dessen Eltern und Voreltern gehören im Fall des Erwerbes von Todes wegen ebenfalls zur Steuerklasse I, im Fall des Erwerbes unter Lebenden allerdings zur Steuerklasse II. Zur Steuerklasse II gehören auch die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft sowie die Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades; schon die Enkelkinder der Geschwister gehören hingegen zu den übrigen Erwerbern, die neben den Zweckzuwendungen unter die Steuerklasse III fallen. Abhängig von der Steuerklasse ergibt sich der Erbschaftsteuersatz gemäß aus der folgenden Tabelle (§ 19 ErbStG):

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

(§ 10 ErbStG)

Bis einschließlich …
Vomhundertsatz in der Steuerklasse
  I II III
75.000 EUR 7 15 30
300.000 EUR 11 20 30
600.000 EUR 15 25 30
6.000.000 EUR 19 30 30
13.000.000 EUR 23 35 50
26.000.000 EUR 27 40 50
über 26.000.000 EUR 30 43 50
 

Rz. 287

Bereits bei geringfügigem Überschreiten einer Stufe kommt der Steuersatz für den Gesamterwerb zur Anwendung. Nach § 19 Abs. 3 ErbStG gibt es allerdings eine Härtefallregelung.

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