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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Fassung ab 0 ... / § 19 Steuersätze

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(1)[1] Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der Steuerklasse

 

 

I II III
75 000

 

7 15 30
300 000

 

11 20 30
600 000

 

15 25 30
6 000 000

 

19 30 30
13 000 000

 

23 35 50
26 000 000

 

27 40 50
über 26 000 000

 

30 43 50

Für 2009:

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der Steuerklasse

 

 

I II III
75 000

 

7 30 30
300 000

 

11 30 30
600 000

 

15 30 30
6 000 000

 

19 30 30
13 000 000

 

23 50 50
26 000 000

 

27 50 50
über 26 000 000

 

30 50 50
 

(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1[2] [Vom 14.12.2011 bis 24.06.2017: § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 ; Bis 13.12.2011: § 2 Abs. 1 Nr. 1] ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

 

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

 

a)

bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent [3] aus der Hälfte,

 

b)

bei einem Steuersatz über 30 Prozent [4] aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009. Anzuwenden ab 01.01.2010.
[2] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10. Anzuwenden ab 25.06.2017.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[4] Geändert durch Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.

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