Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und daneben der Abzugsbetrag von 150.000 EUR[1] bzw. alternativ die Optionsverschonung[2] zur Anwendung. Bei Überschreiten des Schwellenwertes sind die vorgenannten Verschonungsmaßnahmen ausgeschlossen. Hier wird aber auf Antrag das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG angewendet oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Ferner gibt es einen Vorababschlag für Familienunternehmen[3]. Dieser wird vorrangig vor der Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 oder Abs. 10 ErbStG bzw. § 13c ErbStG oder der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG berücksichtigt[4] Für den Vorababschlag gibt es eine maximale Höhe. Liegt der zivilrechtliche Abfindungswert bei maximal 70 % des Verkehrswerts, dann kommt der volle Abschlag von 30 % zur Anwendung. Hinsichtlich der Auswirkungen bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag auf den Schwellenwert von 26.000.000 EUR.[5]

 
Hinweis

Keine Antragstellung

Für die Inanspruchnahme des Vorababschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG bedarf es keines Antrags, dieser wird vom Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt[6]

Jedoch ist der Erwerber verpflichtet, die Voraussetzungen nachzuweisen.

[3] § 13a Abs. 9 ErbStG, R E 13a.20 ErbStR 2019 und H E 13a.20 ErbStH 2019.
[4] R E 13a.20 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2019.
[5] S. H E 13a.20 ErbStH 2019 i. V. m. H E 13a.2 ErbStH 2019 mit einem Beispiel.
[6] R E 13a.20 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.

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