Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und daneben der Abzugsbetrag von 150.000 EUR[1] bzw. alternativ die Optionsverschonung[2] zur Anwendung. Bei Überschreiten des Schwellenwertes sind die vorgenannten Verschonungsmaßnahmen ausgeschlossen. Hier wird aber auf Antrag das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG angewendet oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Ferner gibt es einen Vorababschlag für Familienunternehmen[3]. Dieser wird vorrangig vor der Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 oder Abs. 10 ErbStG bzw. § 13c ErbStG oder der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG berücksichtigt[4] Für den Vorababschlag gibt es eine maximale Höhe. Liegt der zivilrechtliche Abfindungswert bei maximal 70 % des Verkehrswerts, dann kommt der volle Abschlag von 30 % zur Anwendung. Hinsichtlich der Auswirkungen bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag auf den Schwellenwert von 26.000.000 EUR.[5]
Keine Antragstellung
Für die Inanspruchnahme des Vorababschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG bedarf es keines Antrags, dieser wird vom Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt[6]
Jedoch ist der Erwerber verpflichtet, die Voraussetzungen nachzuweisen.
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