Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Die Vorschrift gewährt insoweit eine Erleichterung, dass die Finanzbehörde die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen darf, wenn der in einem Steuerfall ausgezahlte Betrag eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Die Nichtaufgriffsgrenze wird von 600 EUR auf 5.000 EUR erhöht.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

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