Nach § 20 Abs. 6 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgeantworteten Betrags für die Steuer.

 
Hinweis

Keine Begrenzung des Betrags

Diese Haftung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe des ausgeantworteten Betrags gegeben.

In § 20 Abs. 7 ist eine Einschränkung des Haftungsgrundsatzes festgelegt. Hiernach darf die Verwaltung die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen, wenn der in einem Steuerfall ins Ausland gezahlte oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag insgesamt 600 EUR nicht übersteigt.

Hierbei handelt es sich um keinen Freibetrag sondern um eine Freigrenze.[1]

Um diesen Arbeitsaufwand bei den Finanzämtern als auch die Bürokratie für die Bürgerinnen und Bürgern sowie für die Versicherungsunternehmen und Gewahrsamsinhaber zu verringern, wird durch das Waschtumschancengesetz[2] die Nichtaufgriffsgrenze für Haftungen auf 5.000 EUR angehoben.

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbstG, 18. Aufl. 2021, § 20 Rn. 34.
[2] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. 2024 I Nr. 108 v. 27.3.2024.

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