Rz. 228

Nach § 155 S. 1 BewG sind zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen einen Feststellungsbescheid die Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Im Fall von Bedarfsbewertungsbescheiden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sich der Kreis der Anfechtungsbefugten damit auf die Feststellungsbeteiligten.[1] Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 AO und § 48 FGO entsprechend anzuwenden. Da bei einer Erbengemeinschaft zur Vertretung berufene Geschäftsführer nicht vorhanden sind, ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO grundsätzlich jeder Miterbe, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, klagebefugt, es sei denn, es ist ein Klagebevollmächtigter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 2 FGO vorhanden.[2]

Erhebt ein Miterbe Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer, der den Miterben einer Erbengemeinschaft das Grundstück zurechnet, sind die nicht klagenden Miterben notwendig zum Klageverfahren beizuladen.[3]

 

Rz. 229

§ 155 BewG enthält eine abstrakte Abgrenzung der Rechtsbehelfsbefugnis in dem Sinne, dass nur die in der Vorschrift bezeichneten Personen zur Anfechtung von Feststellungsbescheiden befugt sein können. Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die Einlegung von Rechtsbehelfen zulässig ist, werden hierdurch nicht berührt. Zur Einlegung des Einspruchs und zur Erhebung der Klage ist daher nur befugt, wer geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein.[4] Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen des § 352 AO oder § 48 FGO, in denen die Einspruchs- und Klagebefugnis der danach anfechtungsbefugten Personen ebenfalls voraussetzt, dass sie durch den angefochtenen Feststellungsbescheid beschwert sind.[5] Praktisch werden daher nur diejenigen Personen – als Miterben vertreten durch die Erbengemeinschaft – Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide einlegen können, für deren Besteuerung diese von Bedeutung sind, bzw. die Beteiligte eines Feststellungsverfahrens sind, für das die getroffenen Feststellungen vorgreiflich sind.

Ein Feststellungsbeteiligter kann einen Feststellungsbescheid, der ihn beschwert, bereits dann anfechten, wenn der Bescheid zwar noch nicht ihm, aber einem anderen Beteiligten bekannt gegeben wurde. Die für die Zulässigkeit des Einspruchs erforderliche Beschwer (§ 350 AO) setzt nur voraus, dass der Feststellungsbescheid durch Bekanntgabe an einen der Feststellungsbeteiligten existent geworden ist und der Einspruchsführer durch den Bescheid steuerrechtlich berührt sein kann, nicht aber, dass der Bescheid dem Einspruchsführer bekannt gegeben worden ist.[6] Der Bescheid kann von einem Feststellungsbeteiligten, dem er nicht bekannt gegeben wurde, grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung angefochten werden. Daher kann der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid ihm gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet.[7]

Im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid können Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 351 Abs. 2 AO nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.[8]

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