Rz. 5

Durch die Verweisung auf die Vorschriften des BewG soll das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet werden.[1] Diese Entlastung wird allerdings – wegen der zum Teil sehr langen Verweisungsketten und wegen der im Zuge der Ausschussberatungen in das Gesetz hineingeratenen Inkonsequenzen in der Verweisungstechnik – durch eine gewisse Unübersichtlichkeit der Regelung erkauft.

 

Rz. 6

Lediglich die Abs. 1 und 7 verweisen unmittelbar auf materielle Bewertungsregeln des BewG. Verweisungsgegenstand sind in beiden Fällen die Vorschriften des 1. Teils des BewG. Die Generalverweisung in § 12 Abs. 1 ErbStG nimmt unmittelbar, die für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Grundvermögen geltende Spezialverweisung des § 12 Abs. 7 ErbStG über den Zwischenschritt des § 31 BewG auf diese Vorschriften Bezug.

 

Rz. 7

§ 12 Abs. 2, 3, 5 und 6 erklären für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, für Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen sowie Wirtschaftsgüter und Schulden von vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Gemeinschaften die nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nrn. 14 BewG auf den Bewertungsstichtag[2] festgestellten Werte für maßgeblich. Wie diese Werte zu ermitteln sind, ergibt sich erst aus den in dieser Vorschrift enthaltenen Weiterverweisungen:

  1. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG ordnet die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten an und nimmt durch einen Klammerzusatz auf die §§ 138 und 157 BewG Bezug. Erst aus den Überschriften des 4. bzw. 6. Abschnitts, an deren Beginn diese Vorschriften stehen, ergibt sich, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer der nach § 157 BewG festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich ist, während der nach § 138 BewG festzustellende Grundbesitzwert ausschließlich für Zwecke der Grunderwerbsteuer gilt.
  2. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ordnet die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen an. Die im Klammerzusatz aufgeführten §§ 95, 96 und 97 BewG bestimmen aber lediglich den Umfang des Betriebsvermögens. Die maßgeblichen Bewertungsregeln ergeben sich aus § 157 Abs. 5 BewG, der den Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen als Betriebsvermögenswert definiert.
  3. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG ordnet die gesonderte Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG an. Obwohl sich aus der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 BewG nicht nur der Bewertungsgegenstand, sondern auch die Bewertungsregeln ergeben, wird deren Maßgeblichkeit in § 157 Abs. 4 S. 2 BewG nochmals angeordnet. Zugleich definiert § 157 Abs. 4 S. 1 BewG den Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG als Anteilswert.
  4. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG ordnet die gesonderte Feststellung des Anteils am Wert von anderen als den in den Nrn. 1–3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden an, die mehreren Personen zustehen. Da es sich hierbei um Wirtschaftsgüter handelt, für die sich im 6. Abschn. des 2. Teils keine besonderen Bewertungsvorschriften finden, richtet sich die Bewertung nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften des 1. Teils des BewG.
[1] Begründung des Regierungsentwurfs des ErbStRG, BT-Drs. 16/7918, 32.

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