Wie unter Tz. 1.2.1 schon ausgeführt, ist das Berliner Testament zumindest bei höheren Vermögen nicht zu empfehlen.[1] Befindet sich im Vermögen ein Familienheim, so kann dieses aber steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden).[2]
Nachteilig erweist sich das Berliner Testament zum einen dadurch, dass die persönlichen Freibeträge im Verhältnis zwischen dem Letztversterbenden und den Schlusserben nicht zur Geltung kommen, da Letztere durch die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten enterbt sind. Des Weiteren ist es möglich, dass sich ein Progressionsnachteil ergibt.[3]
Wurde ein Vermächtnis ausgesetzt, welches aber erst beim Tod des Beschwerten fällig wird, dann ist dieses den Nacherbschaften gleichgestellt (§ 6 Abs. 4 ErbStG). Das bedeutet, dass die Schlusserben das Vermächtnis als Erwerb vom überlebenden Ehegatten zu versteuern haben. Infolgedessen ist weder beim Tod des erstversterbenden Ehegatten noch beim Tod des letztversterbenden Ehegatten eine Vermächtnislast gegeben, die als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abgezogen werden kann.[4] ZurJastrowschen Klausel hat der BFH nun Folgendes entschieden:[5]
- Der überlebende Ehegatte kann als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.
- Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern.
- Ist das Kind zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.[6]
s. hierzu auch Seltenreich, in Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer: Kompakt-Kommentar, 2018, § 6 ErbStG Rz. 71.
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