Häufig nehmen die Ehegatten eine sog. Wiederverheiratungsklausel in ihr gemeinschaftliches Testament auf. Diese sieht vor, dass im Fall der Wiederverheiratung der Nachlass des Erstversterbenden sofort an die gemeinsamen Abkömmlinge fallen soll oder dass sich der überlebende Ehegatte mit den gemeinsamen Abkömmlingen bzw. mit anderen Verwandten nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge auseinander zu setzen hat. Mit einer solchen Wiederverheiratungsklausel wird verhindert, dass das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten an den neuen Ehemann oder den aus dieser Ehe hervorgehenden Kindern gelangt.

 
Praxis-Beispiel

Wiederverheiratungsklausel

Ehemann EM und Ehefrau EF errichten ein Berliner Testament. In diesem legen sie fest, dass Vollerbe jeweils der überlebende Ehegatte sein soll. Mit dem Tod des überlebenden Ehegatten soll der beiderseitige Nachlass an die gemeinsame Tochter T und den gemeinsamen Sohn S fallen. Des Weiteren wird bestimmt, dass im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten die Kinder alleinige Erben des erstversterbenden Ehegatten sein sollen. Der überlebende (sich wiederverheiratende) Ehegatte hat als Vorerbe den Nachlass an die Kinder S und T als Nacherben herauszugeben. Ehemann EM verstirbt. Drei Jahre nach dessen Tod heiratet die EF.

Die Wiederverheiratungsklausel führt dazu, dass die Ehefrau EF Vorerbin des EM und Sohn S und Tochter T Nacherben des EM sind. Mit der Wiederverheiratung tritt dann der Nacherbfall ein. Das heißt, der Nachlass des EM fällt nunmehr an die Kinder.

Heiratet die Ehefrau EF nicht, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod der EF ein und die Kinder erhalten den Nachlass zu diesem Zeitpunkt.

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