Nach § 2274 kann der Erblasser mit einer anderen Person in notarieller Form einen Erbvertrag schließen (§ 2276 BGB).

Im Folgenden soll in einer Gegenüberstellung ein Vergleich zwischen dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament vorgenommen werden.[1]

 
Erbvertrag Gemeinschaftliches Testament
Der Erbvertrag kann nach Abschluss grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben oder widerrufen werden, aber er kann angefochten oder durch vorbehaltenen Rücktritt beseitigt werden.

Das gemeinschaftliche Testament kann jederzeit von jedem Ehepartner zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Nur in gemeinschaftlichen Testamenten können wechselbezügliche Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen enthalten sein.

Bei wechselbezüglichen Verfügungen hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge.
Verlobte, Personen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und andere können einen Erbvertrag schließen. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten schließen.
Der Erbvertrag muss unter Mitwirkung eines Notars errichtet werden. Das gemeinschaftliche Testament kann unter Mitwirkung eines Notars oder auch eigenhändig errichtet werden.
Der Erbvertrag soll amtlich verwahrt werden oder er bleibt zur Verwahrung beim Notar. Das gemeinschaftliche notarielle Testament muss beim Amtsgericht hinterlegt werden.
[1] Aus Giebler, Johannkemper, Nath, in: Rechtskunde, Bildungsverlag Eins, 2005 S. 508.

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