Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Erfüllung des Zugewinns durch Sachwerte – ertragsteuerliche Folgen

Rz. 104 Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht "in Geld", sondern durch die Übertragung von anderen Vermögensgegenständen, ist dies eine "Leistung an Erfüllungs statt" (§ 364 BGB). Diese Übertragung von Sachwerten an Erfüllungs statt stellt aus ertragsteuerlicher Sicht grundsätzlich einen entgeltlichen ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Vermögensgegenstände, die die Altersversorgung sichern

Rz. 200 Für Vermögensgegenstände, welche die Altersversorgung sichern, sehen die Betriebsvermögensbegünstigungen weitgehende Erleichterungen vor: Gem. § 13b Abs. 3 ErbStG werden zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen angeschaffte Vermögensgegenstände vollständig aus dem Verwaltungsvermögen ausgenommen. Diese Neuregelung orientiert sich an § 246 Abs. 2 S. 2 HGB un...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Zivilrecht

Rz. 108 Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet wird, gilt als Beendigungszeitpunkt zwingend der Todeszeitpunkt. In Bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch hat der überlebende Ehegatte faktisch ein Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.[116] Rz. 109 Nach der erbrechtlichen Lösung wird der Ausgleich des Zugewinns zivilre...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Pflichtteil

Rz. 33 In Bezug auf Pflichtteilsansprüche folgt das Steuerrecht nicht dem zivilrechtlichen Anfallprinzip, sondern stellt für die Entstehung der Steuerschuld darauf ab, dass der Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) geltend gemacht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG). Erst dann gilt dieser gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen. Für die Geltendmachung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Keine Mitbegünstigung des Verwaltungsvermögens

Rz. 198 Kernstück des neuen Erbschaftsteuerrechts ist der grundsätzliche Ausschluss von Verwaltungsvermögen aus den Betriebsvermögensbegünstigungen. Begünstigt wird grundsätzlich lediglich das Produktivvermögen des Unternehmens, nicht hingegen das Verwaltungsvermögen. In § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ist insofern ausdrücklich geregelt, dass das begünstigungsfähige Vermögen nur be...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Schuldenabzug

Rz. 203 Um den geminderten Wert fremdfinanzierten Verwaltungsvermögens für das Unternehmen angemessen zu berücksichtigen, erfolgt ein quotaler Schuldenabzug nach § 13b Abs. 6 ErbStG. Dieser Schuldenabzug ist aufgrund des Ausschlusses des Verwaltungsvermögens aus den Betriebsvermögensbegünstigungen zwingend erforderlich: Anderenfalls wäre das schädliche Verwaltungsvermögen vo...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / IV. Wahlvermächtnis

Rz. 56 Ein Wahlvermächtnis kann nach § 2154 BGB gewährt werden, wenn der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder anderen erhalten soll. Neben § 2154 BGB finden hier die Vorschriften über die Wahlschuld in §§ 262–265 BGB ergänzend Anwendung.[55] § 2154 BGB ist nach herrschender Meinung auch auf Fälle anwendbar, in denen der Erblasser zwar nur einen bestimmten Ge...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / e) Gesetzliche Vermächtnisse

Rz. 40 Die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erwähnten sog. gesetzlichen Vermächtnisse, insbesondere nach § 1932 BGB (Voraus des Ehegatten für den Hausrat [in der Regel steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]), § 1969 BGB (Anspruch der Hausgenossen auf Wohnung usw. für 30 Tage [in der Regel steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]) und § 1514 BGB (Regelung für die fortgesetzte G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hierzu § 13 ErbStG Rz. 30 f.) – im Wegfall bzw...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / k) Abfindungen für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben

Rz. 54 § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG bezieht sich auf das Institut der Vor- und Nacherbschaft, das unter Rdn 134 ff. im Einzelnen dargestellt wird. Ab dem Anfall der Vorerbschaft steht dem Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls eine Anwartschaft auf die Nacherbschaft zu (sog. Nacherbenanwartschaftsrecht), die bei diesem zunächst noch keine Erbschaftsteuerpflicht auslöst. Über...mehr

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§ 18 Anordnungen für die Er... / 4. Steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung an den Ehegatten

Rz. 55 Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1371 ff. BGB), steht dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Partners u.U. eine Zugewinnausgleichsforderung zu, die nach § 5 Abs. 1 ErbStG in der Regel steuerfrei bleibt. Bei der Berechnung dieser tatsächlichen Zugewinnausgleichsforderung ist jedoch zu beachten, dass nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbSt...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Zweckzuwendungen

Rz. 56 Eine Sonderrolle nehmen sog. Zweckzuwendungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ein. Hierbei handelt es sich nach § 8 ErbStG um Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die unter der Auflage oder Bedingung erfolgen, dass der Empfänger das Zugewendete ganz oder teilweise zugunsten eines bestimmten Personenkreises oder eines bestimmten Zwecks...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 1. Errichtung

Rz. 95 Sowohl die gemeinnützige Stiftung als auch die Familienstiftung sind rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts. Während die gemeinnützige Stiftung nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und somit steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt, dient die häufige Erscheinungsform der Familienstiftung als ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Der Nacherbfolge gleichgestellte Konstellationen

Rz. 155 Der Vor- und Nacherbschaft werden in steuerlicher Hinsicht nach § 6 Abs. 4 ErbStG diejenigen testamentarischen Anordnungen gleichgestellt, die zu wirtschaftlich vergleichbaren Ergebnissen führen. Dies gilt insbesondere für Nachvermächtnisse und Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden,[171] aber auch für entsprechende Auflagen (R E 6 S. 1 Erb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vorschrift dient als verfahrensrechtliche Vorschrift ausschließlich der Durchführung des Feststellungsverfahrens der Grunderwerbsteuerwerte i.S.d. Siebenten Abschnitts des BewG. Eine Anwendung auf allgemeiner Werte nach dem 1. Abschnitt des BewG (gemeiner Wert [§ 9 BewG], Teilwert [§ 10 BewG]) oder dem Bedarfswert für Zwecke der Erbschaftsteuer nach d...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Andere bewegliche körperliche Gegenstände im Wert von bis zu 12.000 EUR

Rz. 79 Die steuerliche Befreiung nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b (Steuerklasse I) und Buchst. c ErbStG zugunsten von Personen aller Steuerklassen gilt für alle beweglichen Sachen i.S.d. § 90 BGB, auch wenn diese keinen Hausrat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG darstellen.[94] Ausgenommen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG jedoch Zahlungsmittel, Wertpapiere...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vergleichswertverfahren

Rz. 165 Eine Bewertung im Vergleichswertverfahren ist nur möglich, wenn "Vergleichsgrundstücke" oder geeignete Vergleichsfaktoren bekannt sind (§ 183 BewG). Rz. 166 Die Vergleichspreise werden aus einer ausreichenden Anzahl von tatsächlich realisierten Kaufpreisen ("Vergleichsgrundstücke") ermittelt. Eine Ableitung anhand der Vergleichspreise erfolgt nur, wenn die Vergleichsg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Literatur

Brüggemann, Update: Bewertung bebauter Grundstücke im Vergleichs- oder Sachwertverfahren, ErbBstg 2019, 175; Cavin, Immobilienbewertung in der notariellen Praxis – insbesondere aus Perspektive des GNotKG und des BewG, RNotZ 2023, 485; Dickhöfer, Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren bei mittelbarer Grundstücksschenkung, EFG 2020, 1198; Figatowski, Geri...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / dd) Ertragswertverfahren

Rz. 173 Das Verfahren zur Ermittlung des Grundstücksertragswerts ist in den §§ 185 ff. BewG geregelt. Für den Gebäudeertragswert gilt Folgendes:mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / IV. Auskunftsansprüche des Testamentsvollstreckers gegen die Erben

Rz. 276 Denknotwendig kann der Testamentsvollstrecker seinen steuerlichen Verpflichtungen nur nachkommen, wenn ihm die Erben die benötigten Auskünfte erteilen. Da Vorschenkungen an die Erben gem. § 14 ErbStG bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind, ist umstritten, ob der Testamentsvollstrecker zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen die Erben hat.[356] Auch wenn die...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Rechtsfolge

Rz. 14 Die Rechtsfolge der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist, dass sich die Besteuerung lediglich auf den Teil des gesamten Vermögensanfalls beschränkt, der sog. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG darstellt.[14] Diese Norm enthält eine abschließende Aufzählung des zu versteuernden Vermögens (R E 2.1 Abs. 2 ErbStR 2019). Ein Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Daten der Gutachterausschüsse

Rz. 9 [Autor/Stand] Der BFH hat sich mit Urteil vom 18.9.2019[2] mit der Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen beschäftigt. Danach sind durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer – neben weiteren Voraussetzungen – geeignet, wenn der Gutachte...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Verwaltungsvermögen

Rz. 189 Die Wirtschaftsgüter, die nach § 13b Abs. 4 ErbStG zum Verwaltungsvermögen zu zählen sind, sind in der Vorschrift enumerativ aufgezählt. Zum Verwaltungsvermögen gehören:[182]mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 36 Im Rahmen der Nachfolgeplanung in Bezug auf Gesellschaftsanteile müssen die folgenden zusätzlichen Erbschaftsteuertatbestände berücksichtigt werden, die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 ErbStG geregelt sind. Diese Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich steuerpflichtiger Erwerbe auf Fälle des Anteilsübergangs unter dem gemeinen Wert bei Personen- und Kapitalgesellsch...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Finanzmitteltest

Rz. 202 In Bezug auf die Finanzmittel des Unternehmens ist der sog. Finanzmitteltest nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG durchzuführen. Vom gemeinen Wert der Finanzmittel (= die nicht in Wertpapieren angelegte Liquidität des Unternehmens) ist der gemeine Wert der Schulden abzuziehen. Die nach Saldierung mit den Schulden verbleibenden Finanzmittel sind in Höhe von 15 % des Unterneh...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 3. Gütertrennung

Rz. 127 Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung i.S.d. § 1414 BGB vereinbart, bestehen zwischen den Eheleuten keinerlei güterrechtliche Beziehungen. Beide Vermögensmassen werden jeweils isoliert betrachtet und bleiben vollumfänglich getrennt.[130] Ausgleichszahlungen zwischen den Eheleuten finden auch bei Beendigung des gewählten Güterstands nicht statt. Jeder E...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / c) Sonderfall: Schenkung auf den Todesfall

Rz. 34 Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB liegt vor, wenn ein Leistungsversprechen nur dann wirksam sein soll, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt. Solche Schenkungen gelten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen.[38] Die Schenkung auf den Todesfall hat für die Erbfolgeregelung aus der Sicht des Schenkers keine große praktische Bedeutu...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / dd) Umqualifizierung originär nicht begünstigten Vermögens – Bagatellgrenze

Rz. 204 Zur Kapitalstärkung und Sicherung der operativen Zwecke des Betriebs ist (fast) jedes Unternehmen auch auf Verwaltungsvermögen angewiesen (insbesondere Liquidität, aber auch bspw. ein Wertpapierdepot oder ein an fremde Dritte vermietetes Grundstück). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird typisierend und pauschalierend ein Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermö...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Vermögensübertragungen

Rz. 129 Haben die Eheleute Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB vereinbart, werden die beiderseitigen Vermögen ohne Übertragungsakt[133] als ein gemeinschaftliches Vermögen betrachtet (Gesamtgut, § 1416 BGB). Sämtliches Vermögen, abgesehen von Sonder- und Vorbehaltsgütern i.S.d. §§ 1417, 1418 BGB, welches bei Begründung der Gütergemeinschaft mitgebracht wird, wie auch da...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 5. Verschonung des begünstigten Vermögens

Rz. 208 Grundsätzlich wird für das begünstigte Vermögen die Regelverschonung gewährt. Im Rahmen der Regelverschonung wird ein Bewertungsabschlag von 85 % vorgenommen; darüber hinaus besteht gem. § 13a Abs. 2 ErbStG ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR, wenn das begünstigte Vermögen nicht mehr als 150.000 EUR beträgt. Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, sowe...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / VI. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 134 Die Vor- und Nacherbschaft ist steuerlich in § 6 ErbStG geregelt. Sie erweist sich nicht nur aus zivilrechtlicher, sondern auch aus steuerlicher Sicht als ein schwer handhabbares und komplexes Gestaltungsinstrument.[143] Aus steuerlicher Sicht ist die Vor- und Nacherbschaft insbesondere deswegen nachteilig, weil sie – entgegen der zivilrechtlichen Regelung des § 2100...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerberechnung bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 85 [Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG regelt für den Fall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die alle 30 Jahre anfällt (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 27 ff.), dass der doppelte Freibetrag für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, seit 1.1.2009: 800.000 Euro) abzuziehen ist. Im Übrigen ist die Steuer dann nach dem Steuersatz der Steuerklasse I zu ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / h) Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage

Rz. 49 Steuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG zudem der Vermögensvorteil, den der Begünstigte dadurch erlangt, dass eine vom Erblasser angeordnete Auflage vollzogen oder eine Bedingung erfüllt wird. Unter Auflage ist die erbrechtliche Auflage i.S.d. §§ 1940, 2192 ff. BGB zu verstehen.[59] Der Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis liegt darin, dass der Begüns...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Schenkungen an, von und zwischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 201 [Autor/Stand] Als Steuerschuldner kommen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG potenziell Schenker und Erwerber sein können (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wird auch aus weiteren Vorschriften deutlich, z.B.: §§ 7 Abs. 1 Nrn. 8 u. 9 so...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Steuerliche Behandlung des Nacherben

Rz. 139 Der Nacherbe erwirbt schon mit dem Vorerbanfall eine Anwartschaft auf den späteren Erwerb, welche noch nicht als steuerpflichtiger Erwerb anzusehen ist, aber bereits vererblich und veräußerlich ist. Eine Steuerpflicht des Nacherben entsteht grundsätzlich erst mit Eintritt des Nacherbfalls,[153] weshalb weder durch Vererben der Anwartschaft von Todes wegen noch durch ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / j) Abfindungen für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Vermächtnisse

Rz. 53 Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG betrifft ein Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer noch nicht wirksam erhalten hat, weil es an Bedingungen geknüpft ist, die noch nicht eingetreten sind (z.B. ein Grundstück, dessen Übertragung erst vorgenommen wird, wenn eine bestimmte Person gestorben ist). Verzichtet der Vermächtnisnehmer auf die Erfüllung und erhält er d...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Steuerklassen

Rz. 59 § 15 ErbStG unterscheidet entsprechend dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser zwischen drei Steuerklassen. Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erwerber (Erbe, Beschenkter, Vermächtnisnehmer) zum Erblasser bzw. Schenker steht, ist er einer der drei Steuerklassen zuzuordnen. Je näher die Verwandtschaft des Erwerbers zum Erblasser ist, u...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke für Erwerber der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt

Rz. 78 Zum Hausrat i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gehört die gesamte Wohnungseinrichtung inklusive sämtlicher Haushaltsgegenstände, unter denen die Gegenstände des privaten Wohnumfelds verstanden werden.[90] Umfasst sind bspw. Gegenstände der Unterhaltung und Bildung, Fernsehgeräte und Spielkonsolen, Bücher oder Musikinstrumente. Nicht umfasst sind Kunstgegenständ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 221 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend neben den Grund...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Bewertungsmethoden

Rz. 162 Für die erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung sind die §§ 176 ff. des (steuerlichen) Bewertungsgesetzes maßgebend. Diese Vorschriften gehen von denselben Grundgedanken aus, die auch dem BauGB zugrunde liegen. Sie ermöglichen jedoch eine vereinfachte Bewertung, ohne das Objekt vor Ort besichtigen zu müssen. Rz. 163 Zum Grundvermögen gehören der Grund und Boden, die ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / b) Vergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Rz. 75 Nach § 13d ErbStG sind zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zwar nicht steuerfrei, sie können aber erbschaftsteuerlich privilegiert sein. Dies ist der Fall, wenn sie im Inland oder im EU-Ausland belegen sind. Solche Grundstücke werden nur mit 90 % ihres Wertes angesetzt, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine Vermietung vorliegt (R E 13d Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019)....mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Zuwendungen unter Lebenden

Rz. 81 Eine Steuerbefreiung für freigebige Zuwendungen unter Lebenden gilt für Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, die nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers, dem Verwandtschaftsgrad und den sozialen Verhältnissen üblicherweise zu besonderen persönlichen Ereignissen gemacht werden (bspw. Taufe, Konfirmation, Hochzeit, Geburtstag).[96] Ist ein Gesch...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Ziele des Unternehmertestaments

Rz. 4 Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge von Todes wegen unterliegt einigen Herausforderungen sowohl für den Unternehmer selbst als auch für den Berater, der die letztwillige Verfügung erstellen soll. Denn regelmäßig sollen mehrere Ziele erreicht und aufeinander abgestimmt werden, wie insbesondere:mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 6. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Rz. 87 Mit der Vorschrift des § 27 ErbStG soll eine mehrfache und überproportionale Besteuerung des Vermögens der engsten Familienmitglieder innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums vermieden werden. Wenn Personen der Steuerklasse I Vermögen von Todes wegen erwerben, welches in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen derselben Steuerklasse erworben wurde und...mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / Literaturtipps

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Steuern (Nr 1).

Rn 17 Abzuziehen sind – Abflussprinzip – die tatsächlich entrichteten Steuern, die auf das Einkommen entfallen. Demnach die laufenden Zahlungen auf Lohn- und Einkommensteuer sowie die entspr Nachzahlungen. Einkommensunabhängige Steuern, wie Umsatz- oder Erbschaftssteuer sind nicht in Abzug zu bringen.mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs

Rz. 91 Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist die Regelung, dass der von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen ist (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Auf diesen Zugewinnausgleichsanspruch hat der jeweils anspruchsberechtigte Ehepartner einen auch klagweise durchsetzbaren Anspruch. Es steht damit nicht i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 261 [Autor/Stand] Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.[2] Haben Verwandte und/oder der Ehegatte noch zu Lebzeiten des Erblassers [3] durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB) mit ihm auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet, sind sie bei Eintritt des Erbfalls weder erb- noch pflichtteilsberechtigt (§ 2346 Abs. 1 BGB). Dadurch erhöhen ...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vermächtnis

Rz. 29 Das Vermächtnis unterscheidet sich vom Erwerb als Erbe dadurch, dass der Vermächtnisnehmer gem. § 2174 BGB nicht dinglicher Erwerber wird. Er erhält stattdessen einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.[30] Besteuerungs- und Bewertungsgegenstand ist daher das mit dem Erbfall entstandene Forderungsrecht.[31] Die Rechtsprechung hat da...mehr