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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AStG Erbschaftsteuer / 2.1.2.2.3 Erträge aus Vermögen wären bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 92

Erweitertes Inlandsvermögen i. S. d. § 4 AStG ist nur solches Vermögen, das zu Erträgen führt, die bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären.[1] Infolge des Abstellens auf "Teile des Erwerbs" ist für jeden Vermögensgegenstand, der nicht bereits zum Inlandsvermögen gehört und deshalb regulär beschränkt steuerpflichtig ist, separat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AStG vorliegen und damit erweitertes Inlandsvermögen gegeben ist.

 

Rz. 93

Der Gesetzeswortlaut knüpft zunächst an "Erträge" an. Dieser Begriff umfasst sowohl laufende Erträge als auch Veräußerungserlöse.[2] Für Zwecke der Anwendung der Norm sind keine tatsächlichen Erträge erforderlich,[3] sondern es ist eine hypothetische Betrachtung anzustellen, wie (hypothetische) Erträge zu qualifizieren wären.[4] Sofern aus Vermögen nur Aufwendungen oder Verluste erzielt werden, liegen zwar keine "Erträge" vor, es kann aber gleichwohl das Vorliegen ausländischer "Einkünfte" geprüft werden.

 

Rz. 94

Konsequenz dieser hypothetischen Betrachtung ist es nach hier vertretener Auffassung auch, bei Realisierung unterschiedlicher Arten von Erträgen sämtliche Ertragsarten der Prüfung zu unterziehen. Relevant ist dies insbesondere im Hinblick auf laufende Erträge und Veräußerungserlöse. Nur wenn keine hypothetisch denkbare Art von Erträgen zu ausländischen Einkünften führt, ist erweitertes Inlandsvermögen gegeben. Die hypothetische Betrachtung darf aber nicht so weit gehen, jede denkbare Konstellation, in der aus einem Vermögensgegenstand unter gewissen Voraussetzungen ausländische Einkünfte erzielt werden könnten, ausreichen zu lassen. Vielmehr muss der hypothetische Ertrag – so er denn erzielt wird – zwingend zu ausländischen Einkünften führen.[5]

 
Praxis-...

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