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FF 03/2026, Nebengüterrecht 2025 / 1.2.4 Das Nebengüterrecht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 4.6.2025 – II R 18/23)

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Sie[88] divergiert erheblich von derjenigen des Bundesgerichtshofs und darf nicht dazu verleiten, sie ungeprüft zur Begründung oder Abwehr familienrechtlicher nebengüterrechtlicher Ansprüche zu übernehmen. Dies betrifft vor allem den Begriff der Schenkung.

Nach § 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.[89]

Eine Schenkung erfordert zivilrechtlich nach § 516 BGB, dass eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, unentgeltlich erfolgt[90] und beide Ehegatten sich darüber einig sind.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fußt entscheidend darauf, dass die ehebezogene Zuwendung kategorisch nicht unentgeltlich ist, weil sie auf einer Geschäftsgrundlage beruht.[91] Der Bundesfinanzhof hingegen bezeichnet die Vermögensübertragung zwar selbst erneut in einer weiteren Entscheidung als ehebedingte Zuwendung, die aber unentgeltlich sei.[92] Dies erfolgt letztlich im Interesse des Gläubigerschutzes ("anfechtungsrechtlicher Begriff der unentgeltlichen Leistung").

In der Entscheidung vom 10.7.2025 hat der Bundesfinanzhof Tilgungsleistungen eines Ehegatten im Rahmen einer ehelichen Gesamtschuld als ehebezogene Zuwendung bezeichnet und ausgeführt, weshalb sie insolvenzrechtlich nicht als unentgeltlich zu behandeln sind, weil sie den anderen Ehegatten (ebenfalls) von der Schuld befreien; die Befreiung vom Zinsanteil sei von vornherein nicht unentgeltlich, weil sie (familien)unterhaltsrechtlich geschuldet sei.

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs führt bei gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten zur Schenkungssteuerbarkeit des Schuldendienstes für das Familienheim – außer in Höhe des Wohnbedarfs, weil dieser unt...

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