Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1]

 
Hinweis

Eingetragene Lebenspartner

Die Regelung findet auch Anwendung auf eingetragene Lebenspartner.

Grund für diese Regelung ist die Überlegung, dass es unbillig ist, allein auf das Verwandtschaftsverhältnis zu dem zuletzt versterbenden Ehegatten abzustellen, soweit das dem Schlusserben anfallende Vermögen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten stammt und der Erbe aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Ehegatten in eine günstigere Steuerklasse fällt. Denn beim gemeinschaftlichen Testament mit Bindung des zuletzt versterbenden Ehegatten erwirbt der Schlusserbe nach dem Tode dieses Ehegatten die Erbschaft aufgrund des Willens beider Ehegatten.[2]

Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz ist § 15 Abs. 3 ErbStG geändert worden. Diese Änderung stellt klar, dass im Fall des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten der Schlusserbe oder Vermächtnisnehmer nicht im Rechtssinn als Erbe des erstverstorbenen Ehegatten anzusehen ist, selbst wenn von diesem stammendes Vermögen beim Tod des letztversterbenden Ehegatten auf ihn übergeht. Auch insoweit liegt nur ein einheitlicher Erwerb von Todes wegen vom letztverstorbenen Ehegatten vor.

Bisher kam die Regelung des § 15 Abs. 3 ErbStG auch ohne Antrag zur Anwendung. Zukünftig kann der Schlusserbe die Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG beantragen. Dies kann u. a. vorteilhaft sein, um der Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG zu entgehen.[3]

Ob die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG Anwendung findet, hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die kumulativ erfüllt sein müssen.

  1. Der eingesetzte Schlusserbe muss zum erstversterbenden Ehegatten (oder erstverstorbenen eingetragenen Lebenspartner) in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis gestanden haben, als zum letztversterbenden Ehegatten (oder letztverstorbenen eingetragenen Lebenspartner).

    Hierunter fallen z. B. die Geschwister des erstversterbenden Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) sowie dessen Nichten und Neffen. Denn diese Personen sind hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) in die Steuerklasse II einzuordnen und hinsichtlich des letztversterbenden Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) in die Steuerklasse III.

     
    Praxis-Beispiel

    Beispiel 1

    Die Ehegatten EM und EF haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren haben sie festgelegt, dass beim Tod des Letztversterbenden das gemeinschaftliche Vermögen an die Schwester S des Ehemannes EM als Schlusserbin fallen soll. Kurze Zeit nach dem Tod von EM verstirbt auch EF .

    Die Schwester S des Ehemannes EM steht zu diesem in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis als zur letztverstorbenen Ehefrau EF. Für S ist es daher sinnvoll, die Besteuerung nach § 15 Abs. 3 ErbStG zu beantragen.

     
    Praxis-Beispiel

    Beispiel 2

    Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren haben sie festgelegt, dass beim Tod des Letztversterbenden das gemeinschaftliche Vermögen an die Schwester S des Lebenspartner L1 als Schlusserbin fallen soll. Kurze Zeit nach dem Tod von L1 verstirbt auch L2.

    Die Schwester S des eingetragenen Lebenspartners L1 steht zu diesem in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse II) als zum letztverstorbenen eingetragenen Lebenspartner L2 (Steuerklasse III). Für S ist es daher sinnvoll, die Besteuerung nach § 15 Abs. 3 ErbStG zu beantragen.

    Steht der Schlusserbe dagegen in gleichem Verwandtschaftsverhältnis zum erstversterbenden wie auch zum überlebenden Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner), so kommt § 15 Abs. 3 ErbStG nicht zur Anwendung. Dies sind bei Ehegatten regelmäßig die gemeinschaftlichen Kinder. Aber auch für eine nicht mit den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) verwandte Person gilt Vorstehendes.

     
    Praxis-Beispiel

    Beispiel 3

    Die Ehegatten EM und EF haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren haben sie festgelegt, dass beim Tod des Letztversterbenden das gemeinschaftliche Vermögen an den gemeinsamen Sohn S als Schlusserbe fallen soll. Kurze Zeit nach dem Tod von EM .2024verstirbt auch EF.

    Der Sohn der Ehegatten steht zu beiden in einem gleichen Verwandtschaftsverhältnis, § 15 Abs. 3 ErbStG findet daher keine Anwendung.

    Die Ausführungen gelten auch gleichermaßen für den eingesetzten Vermächtnisnehmer.

  2. § 15 Abs. 3 ErbStG ist nur soweit anwendbar, wie noch Vermögen des Erstversterbenden beim Tod des überlebenden Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) vorhanden ist.

    Zum Umfang des begünstigten Vermögens im Rahmen des § 15 Abs. 3 ErbStG muss Folgendes beachtet werden.[4]

    Das beim Tod des lä...

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