Rz. 259

Das seit 2009 bestehende Konzept eines Verwaltungsvermögenstests wurde allerdings beibehalten. Das begünstigte Vermögen wird daher weiterhin nicht positiv, sondern negativ bestimmt. Begünstigtes Vermögen ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, jedoch mit Ausnahme des schädlichen Verwaltungsvermögens.

 

Rz. 260

Die Bundesregierung hatte in ihrem Gesetzesentwurf vom September 2015[1] zunächst vorgeschlagen, den bisherigen Verwaltungsvermögenstest vollständig aufzugeben. Das begünstigte Vermögen sollte positiv bestimmt werden. Danach sollten zum begünstigten Vermögen nur noch die Vermögensteile gehören, die überwiegend einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen.

 

Rz. 261

Dabei sollte der "Hauptzweck" des Vermögens maßgebend sein. Als Indiz sollte eine Nutzung im Betrieb zu mehr als 50 % dienen. Nicht begünstigt sein sollten dagegen diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können. Der Bundesrat hat diesen Vorschlag (zu Recht) "mit Nachdruck" abgelehnt.[2] In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat u. a. darauf hingewiesen, dass der Hauptzweckansatz verfassungsrechtlich bedenklich sei, die Rechts- und Planungssicherheit gefährdet und zu unnötigem Bürokratieaufwand führt. Der Bundesrat hat sich stattdessen für eine verfassungskonforme Fortentwicklung des Verwaltungsvermögenstests ausgesprochen. Die Kritik des Bundesrats hatte weitgehend Erfolg. Der im Regierungsentwurf vorgesehene Hauptzwecktest wurde verworfen.[3] Das jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz geht im Grundsatz weiterhin von einem Verwaltungsvermögenstest aus, sieht aber gleichwohl wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Gesetzesfassung vor.

 

Rz. 262

In dem Bericht des Finanzausschusses wurde dies u. a. wie folgt begründet[4]:

Zitat

Nach § 13b Absatz 3 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStG-E; Bundesratsdrucksache 353/15) gehören zum begünstigten Vermögen alle Teile des begünstigungsfähigen Vermögens eines Betriebs, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer jeweils überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach ihrem Hauptzweck dienen. Nicht dem Hauptzweck dienen diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Der Hauptzweckansatz lehnt sich an das betriebswirtschaftliche Bewertungskonzept im Sinne des § 200 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes an, wonach betriebsnotwendiges Vermögen bereits auf Ebene der Bewertung abzugrenzen ist.

Die Länder haben sich im Bundesrat mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen wie im geltenden Recht über einen Verwaltungsvermögenskatalog vorzunehmen (vgl. Nummer 5 der Bundesratsdrucksache 353/15). Dem Anliegen der Länder soll entsprochen werden. Die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen soll weiterhin anhand eines Verwaltungsvermögenskatalogs wie im geltenden Recht vorgenommen werden. Das Verwaltungsvermögenskonzept ist als solches vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen eine Abgrenzung anhand eines enumerativen Verwaltungsvermögenskatalog daher nicht. Dem Gesetzesentwurf werden deshalb im weiteren Verfahren der Vorschlag des Bundesrats (Nummer 5 der Bundesratsdrucksache 353/15) und folgende Erwägungen zu Grunde gelegt:

Die verfassungsrechtlich beanstandete Verwaltungsvermögensquote von 50 Prozent bei der Regelverschonung (sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip) wird ersatzlos gestrichen. Nunmehr wird der nach anteiligem Abzug von Schulden und pauschalem Abzug von unschädlichem Verwaltungsvermögen verbleibende Nettowert des Verwaltungsvermögens (Nettoverwaltungsvermögen) besteuert. Bei der Zuordnung von Schulden werden allerdings – weitgehender als im Entwurf der Bundesregierung – Missbrauchsgestaltungen z. B. über kurzfristige Einlagen jungen Verwaltungsvermögens und nicht betrieblich bedingte Schuldenaufnahmen eingedämmt. (…)

Das begünstigte Vermögen wird in mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen über eine konsolidierte Verbundbetrachtung ermittelt. Damit sind die vom Bundesverfassungsgericht gerügten Gestaltungen durch sog. Kaskadeneffekte zukünftig ausgeschlossen. Im Vergleich zum Entwurf der Bundesregierung werden wirtschaftlich nicht belastende Schulden von der Konsolidierung und der Verrechnung mit Verwaltungsvermögen ausgenommen. (…)

Der Katalog des Verwaltungsvermögens wird in einigen Bereichen aktualisiert und eine weitere Rückausnahme bei der Überlassung von Grundstücken an Dritte aufge...

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