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Erbschaftsteuer: Lebensversicherung / 2.1 Allgemeines

Christoph Wenhardt
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Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass des Erben.[1] Besteuerungstatbestand ist damit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h., der jeweilige gesetzliche oder testamentarische Erbe hat den Anspruch auf die Lebensversicherung als Erwerb von Todes wegen zu versteuern (Erbanfall). Das Gleiche gilt auch, wenn die bezugsberechtigte Person vorverstorben ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Vater V ist geschieden. V hat mit dem Versicherungsunternehmen U eine Lebensversicherung abgeschlossen. Diese soll mit seinem Tod zur Auszahlung kommen. Eine bezugsberechtigte Person hat V nicht benannt. Erbe laut Testament ist sein einziger Sohn S. Außer einer Nichte N hat V keine Verwandte. Nach dem Tod von V kommt es zur Auszahlung der Versicherungssumme i. H. v. 600.000 EUR. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Lösung:

Da V als Versicherungsnehmer keine bezugsberechtigte Person vorgesehen hat, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Erbe ist hier Sohn S, dieser hat dementsprechend die Versicherungssumme i. H. v. 600.000 EUR nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern.

Für den Sohn ergibt sich die folgende Besteuerung:

 
Vermögensanfall 600.000 EUR
Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ./. 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 189.700 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 20.867 EUR
 
Praxis-Beispiel

Abwandlung des vorherigen Beispiels

Sohn S schlägt seine Erbschaft aus.

Lösung:

Nun erbt die Nichte N als Alleinerbin die Versicherungssumme. Für diese ergibt sich die folgende Besteuerung:

 
Vermögensanfall 600.000 EUR
Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale nach § ...

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