Sind auch Schulden oder Lasten vorhanden, dann können diese nur soweit abgezogen werden, wie diese mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[1] Darüber hinaus müssen die Schulden das Inlandsvermögen auch belasten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Schulden und Lasten

Der im Ausland lebende Witwer W hat seinen Sohn S, der ebenfalls im Ausland wohnt, zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass von W befindet sich ein im Inland belegenes Grundstück, welches nicht zu fremden Wohnzwecken vermietet ist (gemeiner Wert i. H. v. 415.000 EUR. Die Anrechnung nach § 21 ErbStG soll hier außer Betracht gelassen werden. Mit dem Grundstück stehen Schulden i. H. v. 120.000 EUR in wirtschaftlichem Zusammenhang. W verstirbt am 1.8.2012. Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht wird von S nicht gestellt.

Lösung

Der Sohn S ist mit dem im Inland befindlichen Grundstück beschränkt steuerpflichtig.

Denn weder der Erblasser (Witwer W) noch der Erwerber (Sohn S) sind Steuerinländer. Das Grundstück zählt zum Inlandsvermögen.[3]

Die Schulden können in voller Höhe abgezogen werden, da diese mit dem Inlandsvermögen (Grundstück) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Die Erbschaftsteuer für Sohn S berechnet sich wie folgt:

 
Vermögensanfall (gemeiner Wert Grundstück) 415.000 EUR
abzüglich Schulden ./. 120.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag[4] ./. 2.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 293.000 EUR
Erbschaftsteuer[5] 32.230 EUR

Die Erbschaftsteuer für Sohn S beläuft sich demnach auf 32.230 EUR.

Pflichtteilsansprüche, welche mit dem inländischen Nachlass zusammenhängen, sind in voller Höhe abziehbar.

Einkommensteuerschulden eines Erblassers sind bei der Ermittlung des Inlandsvermögens abzuziehen, wenn die Einkommensteuer durch den Besitz des Inlandsvermögens ausgelöst worden ist. Zu beachten ist hier aber, dass Steuerforderungen des Erblassers mit den abzugsfähigen Steuerschulden zu saldieren sind.[6]

[2] R E 2.2 Abs. 7 ErbStR 2019.
[6] R E 2.2 Abs. 7 Satz 3 ErbStR 2019.

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