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Erbschaftsteuer: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht / 9 Doppelbesteuerungsabkommen

Christoph Wenhardt
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9.1 Allgemeines

Von der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht werden das inländische wie auch das ausländische Vermögen erfasst. Erhebt auch der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer, dann entsteht eine Doppelbesteuerung für das Auslandsvermögen.

Durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen soll die doppelte Besteuerung in den beteiligten Staaten verhindert werden.

Dabei geht ein DBA dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vor.[1]

Insgesamt existieren auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts mit Deutschland 6 Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei sind folgende Staaten betroffen: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Österreich (bis 2007), Schweden, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Übersicht über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.2024 beinhaltet das BMF, Schreiben v. 15.1.2024.[2]

 
Hinweis

DBA mit Österreich

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich wurde von Seiten Deutschlands ab 2008 gekündigt. Dieses gilt somit nur noch bis zum 31.12.2007.

Die Verhandlungen über DBA-Abkommen mit Finnland, Großbritannien, Niederlanden und Italien werden nicht mehr weiter verfolgt. Daher bleibt es bei den oben aufgeführten Doppelbesteuerungsabkommen.[3]

Hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens mit der USA ist der Beschluss des BFH vom 20.9.2022[4] zu beachten, wonach auf den nicht haushaltsangehörigen Erwerber Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000 auch dann nicht anwendbar ist, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b DBA USA-ERB 2000 auf den Wohnsitz des Erwerbers stützt.

Hinsichtlich des DBA-Schweden 1992 ist nach dem BFH-Urteil vom 24.5.2023[5] Folgendes zu beachten.

Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 1.1.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit de...

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